BGer 1P.413/2005
 
BGer 1P.413/2005 vom 21.07.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.413/2005 /ggs
Urteil vom 21. Juli 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dr. Nicolas Roulet,
gegen
Haftrichter Basel-Stadt, Strafgericht, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
Appellationsgerichtspräsident des Kantons
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Verlängerung der Haft,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons
Basel-Stadt vom 21. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ befindet sich seit dem 19. April 2005 wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Es wird ihm Einfuhr und Handel mit Haschisch und damit Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Mit Verfügung des Haftrichters des Kantons Basel-Stadt vom 17. Mai 2005 wurde die Haft bis zum 28. Juni 2005 verlängert. X.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, welche der Appellationsgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 21. Juni 2005 abwies.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 wurde die Haft um weitere vier Wochen verlängert.
B.
X.________ hat gegen das Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten vom 21. Juni 2005 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK [recte: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK]) und wegen Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil im Kostenpunkt aufzuheben, und es sei ihm für das Verfahren vor dem Appellationsgerichtspräsidenten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Sinngemäss beantragt er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
C.
Der Appellationsgerichtspräsident sowie der Haftrichter beantragen die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 131 I 57 E. 1 S. 59; 130 I 312 E. 1 S. 317, je mit Hinweisen).
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, dass er umgehend aus der Haft zu entlassen sei. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4b/aa S. 333, je mit Hinweisen).
1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG muss der Beschwerdeführer grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 127 III 41 E. 2b S. 42; 125 I 394 E. 4a S. 397; 118 Ia 488 E. 1a S. 490, mit Hinweisen). Vorliegend beruht die Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht mehr auf der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2005, mit welcher die Haft bis zum 28. Juni 2005 verlängert wurde, sondern auf dem Haftverlängerungsentscheid vom 28. Juni 2005. Gleichwohl ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten, da nach der bundesgerichtlichen Praxis das aktuelle praktische Interesse an der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit einer Haftanordnung oder Haftverlängerung erst mit der Entlassung des Betroffenen aus der Haft dahinfällt (nicht veröffentlichte Bundesgerichtsurteile 1P.445/1993 vom 31. August 1993, E. 1; 1P.328/1995 vom 6. Juni 1995, E. 2b; 1P.395/1995 vom 20. September 1995, E. 1b; vgl. analog für die Anordnung einer Zwangsmedikation BGE 127 I 6, nicht publ. E. 2b).
2.
2.1 Als erstes rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK). Seiner Auffassung nach liegt keine Kollusionsgefahr vor, weshalb die Haft nicht hätte verlängert werden dürfen.
2.2 Nach § 69 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (StPO/BS) darf gegen eine angeschuldigte Person Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn sie einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtig ist und überdies einer der speziellen Haftgründe der Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Von der Verhaftung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft kann abgesehen werden, wenn deren Zweck durch die Anordnung einer milderen Massnahme erreicht werden kann (§ 74 Abs. 1 StPO/BS). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer der besonderen Haftgründe vor, steht der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK) grundsätzlich nichts entgegen.
2.3 Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151; 123 I 31 E. 3c S. 35, je mit Hinweisen).
2.4 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
2.5 Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, im Umstand, dass er seiner Ehefrau über seinen Rechtsvertreter einen Brief zukommen liess, könne keine Kollusionsbereitschaft gesehen werden. Der Inhalt des Briefes weise keine Verdunkelungsgefahr auf, weshalb die Staatsanwaltschaft die Zustellung ohnehin genehmigt hätte. Selbst wenn es zutreffen würde, dass er kollusionsbereit wäre, hätte er keine konkreten Möglichkeiten dazu. Bei der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft handle es sich um eine "Beugehaft", weil er der Untersuchungsbehörde die Namen der Lieferanten resp. Abnehmer der Haschischblüten nicht genannt habe.
2.6 Der Appellationsgerichtspräsident geht davon aus, dass bei Betäubungsmitteldelikten die Verdunkelungsgefahr erfahrungsgemäss besonders gross sei. Der Beschwerdeführer verfüge über Kontakte zum Drogenmilieu, da er wegen der Begehung von Betäubungsmitteldelikten bereits einschlägig vorbestraft sei. Auch habe er ausgesagt, eine andere Person sei in den Drogentransport verwickelt gewesen. Es sei deshalb wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung den in den Drogentransport verwickelten Personen Verhaltensinstruktionen erteilen und fingierte Entlastungsbeweise suchen würde. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seine Kollusionsbereitschaft bereits gezeigt, indem er seiner Ehefrau unter Umgehung der behördlichen Briefzensur über seinen Rechtsverteidiger einen Brief zugestellt habe. Dass der Inhalt des Briefes auf die ihm zur Last gelegte Straftat nicht Bezug nehme, spiele keine Rolle. Erstens könne es sich bei der Zustellung des Briefes um einen Test handeln, um herauszufinden, ob diese Art der Übermittlung funktioniere. Zweitens stehe nicht fest, ob das vom Verteidiger zu den Akten gelegte Schreiben tatsächlich der unter Umgehung der Briefzensur weitergeleitete Brief sei. Es könne ebenso gut sein, dass weitere Briefe auf diesem Weg an die Ehefrau übermittelt worden seien. So erwähne die Ehefrau in einem an den Beschwerdeführer gerichteten Antwortschreiben eine versuchte Geldüberweisung via Western Union, wobei sie den entsprechenden Auftrag nicht mit dem erwähnten, vom Rechtsverteidiger übermittelten Brief erhalten habe.
2.7 Diese Ausführungen des Appellationsgerichtspräsidenten leuchten ein. Wie sich aus den Akten ergibt, besteht bezüglich einer bis anhin nicht ausfindig gemachten Person namens "Y.________" die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sie nach der Haftentlassung beeinflussen würde. Die Auswertung seines Mobiltelefons hat gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer mit dieser Person am Tag seiner Festnahme treffen wollte. Im jetzigen Ermittlungsstadium besteht Grund zur Annahme, dass dieser "Y.________" Mittäter oder Abnehmer der Haschischblüten sein könnte. Verdunkelungsgefahr besteht auch bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers. So geht aus einem bei den Akten liegenden, von der Ehefrau an den Beschwerdeführer gerichteten Brief vom 25. Mai 2005 hervor, dass ein Geldtransfer durchgeführt werden sollte. Die Offenlegung des Zahlungsgrundes wurde verweigert. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine illegale Geldübermittlung handelte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt damit nicht bloss eine abstrakte, sondern eine konkrete Möglichkeit zur Verdunkelung vor. Von einer "Beugehaft", wie der Beschwerdeführer behauptet, kann nicht die Rede sein.
Ebenso wenig spielt eine Rolle, wenn, wie in der Replik vorgebracht, mittlerweile Anklage erhoben worden ist. Die Beweiserhebung ist damit nicht abgeschlossen; aufgrund des Unmittelbarkeitsprinzips führt das zustände Sachgericht an der Hauptverhandlung ein Beweisverfahren durch, in dem es Zeugen und Auskunftspersonen nochmals einvernimmt (§ 121 Abs. 3 i.V.m. § 125 StPO/BS). Der Beschwerdeführer kann deshalb weiterhin ein Interesse daran haben, auf die zu befragenden Personen Einfluss zu nehmen.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die behördliche Briefzensur umging. Dem Appellationsgerichtspräsidenten ist ohne weiteres zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer dadurch noch zusätzlich Anlass zur Annahme von Verdunkelungsgefahr gibt.
2.8 In Würdigung sämtlicher Umstände des hier zu beurteilenden Falles ergeben sich somit ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung zu kolludieren bestrebt sein könnte. Die Anordnung einer milderen Massnahme würde die Kollusionsgefahr nicht wirksam bannen. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist demzufolge verfassungsmässig.
3.
3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). Entgegen der Auffassung des Appellationsgerichtspräsidenten habe ihm aufgrund des Umstandes, dass er seiner Ehefrau über seinen Rechtsvertreter ein Schreiben habe zukommen lassen, nicht bewusst sein können, dass sein Begehren um Haftentlassung von vornherein aussichtlos sei. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass im Raum Basel Hanfladenbesitzer, bei welchen eine grössere Menge Hanfblüten beschlagnahmt wurden, nicht in Untersuchungshaft versetzt wurden. Sein Haftentlassungsbegehren hätte in Anbetracht dieser vergleichbaren Fälle nicht als aussichtslos betrachtet werden dürfen.
3.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich ausschliesslich auf diese Verfassungsnorm und macht nicht geltend, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinausgehenden Anspruch. Bei dieser Sachlage ist das angefochtene Urteil einzig vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen.
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese verfassungsmässige Minimalgarantie gilt in jedem staatlichen Verfahren, von welchem der Gesuchsteller betroffen ist (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227, mit Hinweisen).
Voraussetzung für einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist, dass das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht zum vornherein als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., mit Hinweisen).
3.4 Vorliegend hat der Appellationsgerichtspräsident das Begehren um Haftentlassung als von vornherein aussichtlos betrachtet, weil sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer mindestens einmal die behördliche Briefzensur umgangen hatte. Die Kollusionsgefahr sei offensichtlich zu Unrecht bestritten worden, was dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgrund seiner Mitwirkung bekannt gewesen sei.
Diese Ausführungen des Appellationsgerichtspräsidenten treffen ohne weiteres zu. In Anbetracht der aktenkundig ausgewiesenen Kollusionsgefahr bezüglich der unbekannten Person "Y.________" und gegenüber der Ehefrau sowie insbesondere der Umgehung der Briefzensur ist die Schlussfolgerung des Appellationsgerichtspräsidenten, das Begehren um Haftentlassung habe von vornherein als aussichtlos betrachtet werden müssen, verfassungsmässig.
4.
Somit ergibt sich, dass das angefochtene Urteil weder die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK) noch den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) verletzt. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Die Voraussetzungen hierzu sind wegen offensichtlicher Aussichtlosigkeit der Begehren nicht erfüllt (vgl. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Das Gesuch ist dementsprechend abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Haftrichter Basel-Stadt und dem Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: