BGer 7B.78/2005 |
BGer 7B.78/2005 vom 27.07.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.78/2005 /blb
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Urteil vom 27. Juli 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Wiederherstellung der Frist für einen verspäteten Rechtsvorschlag,
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SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 14. April 2005 (SCWIF.2005.2).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Betreibungsamt Thierstein stellte in der gegen X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxxx am 7. März 2005 den Zahlungsbefehl zu. Mit Verfügung vom 22. März 2005 wies das Betreibungsamt den von der Schuldnerin gleichentags mündlich erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet ab, weil er nicht innert der bis zum 17. März 2005 laufenden Frist erhoben worden sei. Mit Eingabe vom 30. März 2005 gelangte X.________ an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn und verlangte die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages infolge Krankheit. Mit Urteil vom 14. April 2005 wies die Aufsichtsbehörde das Gesuch, es sei der verspätete Rechtsvorschlag zuzulassen, ab.
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X.________ hat das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 27. April 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zulassung des Rechtsvorschlags.
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Die kantonale Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung ohne weitere Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit darauf eingetreten werden könne. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
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Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, die Beschwerdeführerin sei wohl krank gewesen und habe sich auf die allernötigsten Pflichten ("Haushalt, Kinder, Essen verdienen") konzentriert. Da sie indessen arbeitsfähig gewesen sei, hätte sie rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben können und müssen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Wiederherstellung von Fristen (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG) bei Krankheit (vgl. BGE 112 V 255 f.; Nordmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 11 zu Art. 33 SchKG) verletzt habe, wenn sie erwogen hat, die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin sei nicht von einer Art, welche vom Handeln (Erhebung des Rechtsvorschlages) innert Frist oder von der entsprechenden Beauftragung einer Drittperson abgehalten habe. Da sich die Beschwerdeführerin mit dieser Entscheidbegründung nicht auseinander setzt, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen nicht. Auf die Eventualbegründung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin wolle mit dem Rechtsvorschlag in Anbetracht der beigefügten Begründung ("Hoffnung auf Zusage für ein Darlehen") gar nicht die Betreibungsforderung bestreiten, weshalb die Rechtsvorschlagserklärung selbst im Falle einer Fristwiederherstellung unzulässig sei, ist folglich nicht näher einzugehen. Auf die insgesamt nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
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3.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Y.________, vertreten durch V.________ AG), dem Betreibungsamt Thierstein und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juli 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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