BGer 7B.84/2005 |
BGer 7B.84/2005 vom 29.07.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.84/2005 /blb
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Urteil vom 29. Juli 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Y.________,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Pfändungsvollzug,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 28. April 2005 (BE.2005.00009).
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 28. April 2005 (Zustellung am 20. Mai 2005), mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen den abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Baden als unterer Aufsichtsbehörde vom 9. Februar 2005 betreffend Lohnpfändung (Pfändungsgruppe Nr. xxxx; Betreibungsamt Oberehrendingen) abgewiesen wurde,
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in die Beschwerde von X.________ vom 30. Mai 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Pfändungsvollzugs beantragt,
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in Erwägung,
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dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31),
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Beschwerdefrist daher unzulässig ist,
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dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),
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dass die vorliegende, lediglich auf frühere Eingaben verweisende Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42),
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dass auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden kann,
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dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
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dass die vorliegende Beschwerde an Mutwilligkeit grenzt und die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter zur Kenntnis zu nehmen haben, dass bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - wie Beschwerden mit dem einzigen Zweck, das Zwangsverwertungsverfahren zu verzögern - einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können,
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern (STEG U.________, vertreten durch V.________ AG; Z.________ AG, vertreten durch Z.________ AG, Zentraler Betreibungsdienst), dem Betreibungsamt Oberehrendingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juli 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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