BGer U 191/2004
 
BGer U 191/2004 vom 12.08.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 191/04
Urteil vom 12. August 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Staffelbach; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
S.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Burch, Weggisgasse 1, 6004 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
(Entscheid vom 22. Dezember 2003/28. April 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1945 geborene S.________ war seit 1977 als Bauarbeiter bei der Firma N.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 21. August 2000 verletzte er sich an der rechten Schulter, als er - nach eigenen Angaben - von einer wegrutschenden Schrägleiter aus rund drei Metern Höhe auf den Boden stürzte, wo er sich mit beiden Armen aufstützen konnte.
Am 15. Mai 2001 meldete die Arbeitgeberin, der Versicherte habe wegen eines Rückfalls zum Unfall vom 21. August 2000 die Arbeit seit 17. April 2001 ganz oder teilweise ausgesetzt. Die SUVA zog Berichte des Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 11. Juni 2001, des Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. September, 29. Dezember 2001, 5., 28. Juni, 3. Juli und 2. August 2002, der Abteilung Orthopädie am Spital X.________ vom 16., 24. [Operationsbericht] Oktober, 7. Dezember 2001, 6. Februar, 17. und 21. Juni 2002 sowie des Zentrums Y.________ vom 27. Juni 2002 bei und liess den Versicherten am 21. Mai und 8. August 2002 durch den Kreisarzt Dr. med. L.________ untersuchen, der ausserdem am 12. August 2002 zum Integritätsschaden Stellung nahm. Anschliessend sprach die Anstalt dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % ab 1. Juni 2002 sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Dabei wurde lediglich die somatisch begründete Einschränkung entschädigt, während die als psychogen beurteilte Symptomatik mit der Begründung unberücksichtigt blieb, es fehle diesbezüglich an einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Auf Einsprache hin erhöhte die Anstalt mit Entscheid vom 3. März 2003 die Invalidenrente auf 30 %, während die Integritätsentschädigung von 25 % bestätigt wurde.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden ab. Es setzte den Invaliditätsgrad für die Rente auf 27 % fest und bestätigte die Integritätsentschädigung von 25 % (Entscheid vom 22. Dezember 2003/28. April 2004). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens waren ein Schreiben des Dr. med. A.________ (Stellvertreter Dr. med. B.________) vom 17. März 2003 (von der SUVA am 11. Juni 2003 beantwortet), ein Bericht des Dr. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, (Stellvertreter Dr. med. B.________) vom 7. November 2003, ein der Eidgenössischen Invalidenversicherung erstattetes Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 5. Januar 2004 und eine Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 17. März 2004 eingereicht worden.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm "eine Invalidenrente von achtzig Prozent des versicherten Lohnes beziehungsweise eine Komplementärrente im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG" auszurichten, die psychischen Problem als adäquate Unfallfolge zu betrachten und die Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung der psychischen Symptomatik auf mindestens 50 % festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz bzw. an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat den im Einspracheentscheid vom 3. März 2003 festgesetzten Invaliditätsgrad von 30 % auf 27 % reduziert. Dies stellt, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, eine reformatio in peius dar. Eine solche setzt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs voraus, dass der betroffenen Partei vorgängig - unter ausdrücklichem Hinweis auf die beabsichtigte Schlechterstellung - Gelegenheit geboten wird, das erhobene Rechtsmittel zurückzuziehen (Art. 61 lit. d ATSG; BGE 122 V 167 Erw. 2a und b; RKUV 2004 Nr. U 520 S. 445 f. Erw. 3.2 und 4). Dies wurde unterlassen. Der kantonale Entscheid ist daher aufzuheben, verbunden mit einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit sie das beschriebene Vorgehen nachhole. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich aber gleichwohl eine Überprüfung der dem kantonalen Entscheid zu Grunde liegenden Anspruchsbeurteilung.
2.
Da ein Rentenanspruch mit Beginn vor dem am 1. Januar 2003 erfolgten In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) in Frage steht, während der Einspracheentscheid nach diesem Datum erging, sind für die materiellrechtliche Beurteilung bis Ende 2002 die früheren und ab 1. Januar 2003 die seither geltenden Bestimmungen massgebend (BGE 130 V 445 ff. Erw. 1). Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht (BGE 130 V 562 Erw. 3.1 mit Hinweisen).
3.
Das kantonale Gericht hat die bis Ende 2002 gültig gewesenen, mit dem neuen Recht inhaltsgleichen (BGE 130 V 343; RKUV 2004 Nr. U 529 S. 574 f. Erw. 1.3 und 1.4) Bestimmungen und die Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 UVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 3c; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4, 105 V 158 Erw. 1) sowie die Schadenminderungspflicht (BGE 117 V 400 Erw. 4b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu dem für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und entstandenem Schaden (vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie zur überdies erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133 ff.).
4.
Was die rein somatischen Unfallfolgen anbelangt, ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer Verletzung der rechten Schulter leidet (eingesteifte Schulter im Sinne einer "frozen shoulder"), welche deren Funktion massiv beeinträchtigt. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahmen des Dr. med. L.________ vom 21. Mai und 8. August 2002 zum Ergebnis gelangte, leichte Arbeiten unter Schulterhöhe, beispielsweise auf Tischhöhe, sowie Tätigkeiten, welche ausschliesslich den Gehapparat beanspruchen, seien - unter Ausschluss des Hebens schwerer Lasten sowie von Tätigkeiten über Kopf - trotz der Schulterverletzung grundsätzlich in vollem Umfang zumutbar, lässt sich dies nicht beanstanden. Wie das kantonale Gericht mit zutreffender Begründung festhält, ist diese Interpretation insbesondere auch mit dem MEDAS-Gutachten vom 5. Januar 2004 vereinbar. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung von Art. 36 Abs. 2 UVG liegt nicht vor, bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die in den Akten erwähnten weiteren, nicht unfallbedingten körperlichen Beschwerden (Diskushernie, Tinnitus, radikuläres Schmerzsyndrom der LWS, Fussprobleme) in einem Zusammenhang mit der Schulterverletzung stünden oder diese in irgendeiner Weise mitverursacht, beeinflusst oder verschlimmert hätten. Dies wird denn auch nicht behauptet.
5.
Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht zu Recht die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der psychischen Symptomatik verneint hat.
5.1 Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Einteilung (BGE 115 V 139 Erw. 6) ordnete die Vorinstanz das Ereignis vom 21. August 2000 den mittelschweren Unfällen zu.
Die bisherige Rechtssprechung zur Qualifikation von Unfallereignissen, welche mit einem Sturz aus einer gewissen Höhe verbunden sind, zeigt folgendes Bild (vgl. RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 Erw. 3a mit Hinweisen): Als schwere Unfälle wurden gewichtet der Absturz eines Kranführers mit einem an der Decke eines Bahntunnels montierten Kran aus mindestens acht Metern Höhe sowie der Sturz von einer Leiter aus einer Höhe von vier bis fünf Metern auf einen Gehsteig mit verschiedenen gravierenden Knochenbrüchen. Den Sturz in einen rund acht Meter tiefen Kaminschacht ordnete das Eidgenössische Versicherungsgericht dem Grenzbereich zwischen mittelschweren und schweren Unfällen zu. Als mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den schweren Fällen stufte es den Sturz aus mehreren Metern Höhe auf Rücken und Gesäss mit Frakturen an diversen Metatarsalen und Kontusionen im Bereich des Rückens ein. Derselben Kategorie wurde der Sturz aus einer Höhe von etwa fünf Metern von einer Leiter auf den Boden zugeordnet, bei welchem sich der Versicherte eine Commotio cerebri, eine Beckenschaufelfraktur rechts, eine distale Radiustrümmerfraktur rechts mit Abriss des Processus styleoideus ulnae, eine traumatische Bursitis olecrani sowie eine Rissquetschwunde über dem rechten Auge zuzog. Als Ereignis im mittleren Bereich betrachtete das Gericht einen Unfall, bei dem der Versicherte aus einer Höhe von 2,5 bis 3 Meter von einer Leiter stürzte und diverse Prellungen erlitt. Ausserdem wurde ein Sturz von einer Leiter aus 4 - 5 Metern Höhe als mittelschwer qualifiziert, welcher zu einer Schnittwunde am Kinn mit Schleimhautbeteiligung, einer Radiusköpfchenfraktur, multiplen Zahnverletzungen und insbesondere einer Ellbogenluxation mit als Dauerschaden verbleibender verminderter Belastbarkeit des Ellenbogens führte (nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 27. Januar 2000, U 308/98). Dieselbe Einstufung erfuhr der Sturz von einer Leiter aus einer Höhe von etwa zwei Metern auf den rechten Ellenbogen, welcher eine proximale Radius- und Ulnatrümmerfraktur zur Folge hatte (Urteil I. vom 14. Februar 2002, U 410/00). Ausserdem wurden auch der Sturz rückwärts aus einer Höhe von ca. 3.5 Metern auf das Gesäss mit Deckplattenimpressionsfraktur (Urteil P. vom 30. November 2004, U 342/03) sowie der Sturz aus 3 bis 4 Metern Höhe vom Heuboden in das Futtertenn mit Lendenwirbelkörper-Kompressionsfraktur (Urteil D. vom 4. September 2003, U 3/03) als mittelschwer qualifiziert. Als innerhalb des mittelschweren Bereichs eher leichten Vorfall stufte das Gericht einen Sturz von einer kippenden Bockleiter ein, bei welchem der Versicherte mit Becken und Kopf auf den Boden prallte und sich Kontusionen an Gesäss und Ellenbogen mit Exkorationen sowie multiple Prellungen zuzog (Urteil J. vom 27. Juli 2005, U 164/05).
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist das zur Diskussion stehende Ereignis aufgrund des Herganges und der erlittenen Verletzungen den Unfällen im mittleren Bereich zuzuordnen, wobei er innerhalb dieser Kategorie eher als leicht zu gelten hat. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demzufolge zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien ingesamt in gehäufter oder auffallender Weise vorliegen (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile, deren (hinreichender) Zusammenhang mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben.
5.2 Der Unfall vom 21. August 2000 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. Das Ausrutschen der Leiter und der damit verbundene Sturz aus rund drei Metern Höhe weisen wohl eine gewisse subjektive Eindrücklichkeit auf; diese ist jedoch nicht in der erforderlichen, im Vergleich mit anderen Unfällen auffallenden Weise gegeben. Bei den erlittenen Schürfungen und Prellungen handelt es sich sodann nicht um Verletzungen, die aufgrund ihrer Schwere oder besonderen Art erfahrungsgemäss geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall zunächst lediglich vom 21. August bis 7. September 2000 arbeitsunfähig geschrieben war und der Hausarzt Dr. med. B.________ die Behandlung anschliessend als abgeschlossen betrachtete. Offenbar konnte der Beschwerdeführer in der Folge während mehr als sechs Monaten seiner Erwerbstätigkeit auf dem Bau nachgehen. Gemäss Angaben des Dr. med. G.________ im Arztzeugnis UVG vom 11. Juni 2001 bestand vom 13. April 2001 bis 13. Mai 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und anschliessend bis 24. Juni 2001 eine solche von 50 %. Danach wurde der Beschwerdeführer zunächst für voll arbeitsfähig, später jedoch wiederum zu 100 % arbeitsunfähig erklärt. Angesichts der Tatsache, dass er den angestammten Beruf auf Dauer nicht mehr ausüben kann, unter Berücksichtigung des für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls relevanten Zumutbarkeitsprofils hinsichtlich anderer Tätigkeiten (vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG) sowie mit Blick auf die Praxis (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 f. Erw. 3d/aa) ist das Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen physisch begründeten Arbeitsunfähigkeit erfüllt, aber nicht in einem Ausmass, welches für sich allein die Bejahung der Adäquanz zur Folge hätte. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, kann nicht gesprochen werden. Demgegenüber ist von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung auszugehen, wobei auch dieses Merkmal nicht in ausgeprägter Weise vorliegt. Damit sind zwei der praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt, ohne dass eine spezielle Intensität gegeben wäre. Dies reicht nicht aus, um dem Unfall vom 21. August 2000 eine rechtlich massgebende Bedeutung für die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beizumessen.
5.3 Die Ablehnung der Leistungspflicht für die psychischen Gesundheitsstörungen durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten aufgrund mangelnder Adäquanz des Kausalzusammenhangs rechtmässig, woran die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen. Aus dieser Feststellung ergibt sich ohne weiteres, dass die Rüge einer Verletzung von Art. 36 Abs. 2 UVG auch in diesem Zusammenhang unbegründet ist, setzt die Anwendung dieser Norm doch das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden voraus (Urteil B. vom 19. Juli 2001, U 69/99, Erw. 4). Korrekt ist auch die vorinstanzlich geschützte Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 25 %, macht der Beschwerdeführer doch einzig geltend, diese sei in Berücksichtigung der psychischen Anteile zu erhöhen.
5.4 Angesichts der aus formellen Gründen erforderlichen Rückweisung (Erw. 1 hievor) erübrigt sich eine detaillierte Überprüfung des durch das kantonale Gericht vorgenommenen Einkommensvergleichs.
6.
Das Verfahren hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb kostenlos (Art. 134 OG). Wie dargelegt, ist der Vorinstanz ein verfahrensmässiger Fehler unterlaufen, welcher die Rückweisung der Sache zur Folge hat (Erw. 1 hievor). Damit wird dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers entsprochen, was einer teilweisen Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gleichkommt. Er hat deshalb Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1-3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 22. Dezember 2003/28. April 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 12. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.