BGer I 162/2005 |
BGer I 162/2005 vom 17.08.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 162/05
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Urteil vom 17. August 2005
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
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Parteien
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C.________, 1982, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
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(Entscheid vom 20. Dezember 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1982 geborene C.________ brach seine im August 1998 angetretene Lehre als Carrosserie-Spengler auf Anraten seines Arztes im Februar 2000 wegen Rückenbeschwerden ab. Im März 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Zur Überbrückung absolvierte er ein zehntes Schuljahr. Die IV-Stelle Basel-Stadt verblieb mit dem Versicherten am 15. August 2000 dahin gehend, dass er sich selber um eine neue Lehrstelle bemühe und ihr innerhalb von drei Monaten Bericht erstatte. Per 13. August 2001 fand der Versicherte eine Lehrstelle als Autolackierer. Die IV-Stelle erbrachte die entsprechenden Taggelder für die berufliche Ausbildung.
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Mit Schreiben vom 27. August 2002 liess der Versicherte die IV-Stelle ersuchen zu prüfen, ob ihm für den Zeitraum Februar/März 2000 bis August 2001, also vor Antritt der Lehre, ein Wartetaggeld zustehe. Mit Verfügung vom 12. September 2003 verneinte die IV-Stelle einen entsprechenden Anspruch. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Dezember 2004 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat zunächst zutreffend dargelegt, dass für die Prüfung des Anspruchs auf ein Wartetaggeld vor Antritt der Lehre am 13. August 2001 materiellrechtlich weder die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 noch diejenigen der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden 4. IV-Revision, sondern die bis 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen des IVG anwendbar sind. Die damals geltenden massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf ein Taggeld während der Wartezeit bis zum Beginn einer Eingliederungsmassnahme (Art. 22 Abs. 3 IVG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV) sowie die Rechtsprechung dazu (BGE 129 V 309 Erw. 4.1 und 462 Erw. 4.1, 117 V 277 Erw. 2a; SVR 2001 IV Nr. 28 S. 87 Erw. 2a) sind im vorinstanzlichen Entscheid ebenfalls richtig wiedergegeben worden. Darauf kann verwiesen werden.
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2.
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2.1 Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf ein Wartetaggeld im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei als Carrosserie-Spengler wohl mindestens 50% arbeitsunfähig, hingegen sei die Voraussetzung des Wartens auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt gewesen. Zu keiner Zeit sei die Rede davon gewesen, es seien Eingliederungs- oder auch nur Abklärungsmassnahmen erforderlich. Ebenso wenig seien solche für angezeigt gehalten, in Aussicht genommen oder gar in die Wege geleitet worden. Vielmehr habe es der Beschwerdeführer selber in die Hand genommen, sich um eine neue Lehrstelle zu kümmern, und habe vor Beginn der neuen Lehre verschiedene Arbeitsstellen inne gehabt.
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2.2 Die Vorinstanz bestätigte diese Auffassung. Der Versicherte habe sich selber um eine neue Lehrstelle kümmern wollen und sei - wie seine passive Haltung gegenüber der IV-Stelle zeige - an einer Unterstützung durch die Invalidenversicherung nicht interessiert gewesen. Gemäss eigenen Angaben habe er zur Überbrückung das zehnte Schuljahr und in diesem Rahmen ein begleitendes Praktikum absolviert, worüber die IV-Stelle nicht informiert worden sei. Auch für die Lehre als Autolackierer habe er sich entschieden, ohne die IV-Stelle vorgängig in Kenntnis zu setzen. Der Vater des Beschwerdeführers habe dies nach Lehrantritt mitgeteilt. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass auf Seiten der Invalidenversicherung in objektiver und subjektiver Hinsicht Eingliederungsmassnahmen angezeigt gewesen wären.
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2.3 Der Beschwerdeführer demgegenüber macht geltend, er habe im Juli/August 2000 bei der Berufsberatung der Invalidenversicherung vorgesprochen und den Berufsberater darauf aufmerksam gemacht, dass er sich mangels Lehrstelle per August 2000 dazu entschlossen habe, die Schule für Brückenangebote für das zehnte Schuljahr zu absolvieren. Die IV-Stelle habe ihm nie eine gezielte und planmässige Vermittlung einer neuen Lehrstelle angeboten. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass er selber eine geeignete Lehrstelle oder Arbeitsstelle als ungelernter Arbeiter suchen müsse. Durch dieses Verhalten der IV-Stelle werde der allfällige Vorwurf der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch Passivität gemildert.
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3.
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Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Carrosserie-Spengler zu mindestens 50% arbeitsunfähig war. Für den Anspruch auf ein Wartetaggeld ist jedoch gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV zudem erforderlich, dass die versicherte Person auf den Beginn von Eingliederungsmassnahmen wartet und dass Eingliederungsmassnahmen subjektiv und objektiv angezeigt sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie den Protokolleinträgen der Invalidenversicherung zu entnehmen und auch unbestritten ist, hat sich der Beschwerdeführer selber um eine neue Lehrstelle kümmern wollen und auch gekümmert. Nach dem Erstgespräch hat er den Kontakt zur IV-Stelle nicht mehr gesucht. Sowohl für den Besuch des zehnten Schuljahres wie auch für die Lehre als Autolackierer entschied er sich selbständig ohne Mitwirkung der Invalidenversicherung. Vom Beginn der Lehre erfuhr die IV-Stelle erst durch einen Telefonanruf des Vaters des Versicherten nach Lehrstellenantritt. Seitens der IV-Stelle bestand keine Notwendigkeit, Eingliederungs- oder auch nur Abklärungsmassnahmen durchzuführen. Solche wurden - wie die Beschwerdegegnerin geltend macht - weder für angezeigt gehalten, noch in Aussicht genommen oder gar in die Wege geleitet. Aus dem Umstand, dass die Invalidenversicherung die bereits begonnene Autolackiererlehre trotz anfänglicher Zweifel nachträglich als berufliche Massnahme anerkannt und dafür Taggelder gesprochen hat, lässt sich in Bezug auf das Wartetaggeld nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Selbst wenn diese Lehre als berufliche Eingliederungsmassnahme angezeigt gewesen wäre, kann angesichts der dargelegten Umstände nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gewartet (vgl. dazu BGE 129 V 309 Erw. 4.1), weshalb ein Anspruch auf Wartetaggeld entfällt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 17. August 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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