BGer U 188/2005 |
BGer U 188/2005 vom 17.08.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 188/05
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Urteil vom 17. August 2005
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Grunder
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Parteien
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D.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 19, 6003 Luzern, Beschwerdegegner
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(Verfügung vom 27. April 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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In Bestätigung der Verfügung vom 30. Juli 2004 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 die Ausrichtung von Leistungen an die 1952 geborene D.________ ab, weil im Zeitpunkt des Ski-Unfalls vom 15. März 2003 keine Deckungspflicht bestanden habe.
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B.
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Hiegegen liess D.________ Beschwerde führen und beantragen, es sei festzustellen, dass sie bezüglich des Unfalls vom 15. März 2003 unfallversichert sei. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mangels Bedürftigkeit ab (Entscheid vom 27. April 2005).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ die Aufhebung des kantonalen Zwischenentscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vor- und letztinstanzlichen Verfahren beantragen sowie ein Schreiben der Xundheit Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz, vom 6. Mai 2005 und eine Mitteilung der SUVA vom 24. Januar 2005 auflegen.
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Das kantonale Gericht reicht eine Vernehmlassung ein und schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115).
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2.
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2.1 Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Allgemeinen (keine Aussichtslosigkeit, Bedürftigkeit, sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts oder einer Anwältin) sowie zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Besonderen (vgl. auch BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.2 Die Vorinstanz stellte den Einnahmen der Beschwerdeführerin (Invalidenrente, Rente der beruflichen Vorsorge) von Fr. Fr. 3'150.- Ausgaben von Fr. 2'868.05 (um 20% erhöhter betreibungsrechtlicher Grundbetrag, Wohnungsmietzins zuzüglich Nebenkosten, Krankenkassenprämien zuzüglich monatliche Franchise von Fr. 25.- und Selbstbehalt von Fr. 58.35, Steuern, Prämien für Privathaftpflicht- und Mobiliarversicherung sowie Sozialversicherungsbeiträge) bzw. - unter Berücksichtigung der weiteren Kostenbeteiligung an medizinische Versorgung sowie einer Rechnung für Zahnbehandlung - von Fr. 2'982.20 gegenüber. Da die Einnahmen den prozessualen Notbedarf um Fr. 281.95 bzw. Fr. 167.80 überstiegen, verneinte das kantonale Gericht die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin.
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3.3 Aus dem Umstand, dass die SUVA nachträglich die unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren bewilligt hat, kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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3.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe für die Kostenbeteiligungen an die medizinische Versorgung einen zu geringen Betrag festgelegt. In dem diesem Einwand zu Grunde gelegten, letztinstanzlich eingereichten Schreiben der Xundheit vom 6. Mai 2005 sind die im Jahre 2004 von der Versicherten übernommenen Kostenbeteiligungen zusammengefasst. Diese Angaben hätte die Beschwerdeführerin aber bereits im kantonalen Verfahren einholen können und geltend machen müssen, weshalb es sich um unzulässige Noven handelt (vgl. Erw. 2.2). Selbst wenn das Schreiben der Xundheit zu berücksichtigen wäre, ist es nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen. Das kantonale Gericht hat die Franchise von Fr. 300.-, den jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehalts von Fr. 700.- (Art. 64 Abs. 3 KVG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 KVV) sowie gestützt auf die vorinstanzlich eingereichten Leistungsabrechnungen der Krankenkasse für das Jahr 2004 einen Betrag von Fr. 1'677.20, je umgerechnet auf einen Monat, in Rechnung gestellt. Die Krankenkasse bestätigt für den gleichen Zeitraum Kostenbeteiligungen von Fr. 300.- (Franchise), Fr. 700.- (Selbstbehalt) und Fr. 1'109.45 (Kostenbeteiligungen nicht kassenpflichtiger Leistungen, die aus der Zusatzversicherung teilweise übernommen wurden). Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zu Lasten der Beschwerdeführerin kann demnach nicht die Rede sein.
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3.5 Weiter wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen, weshalb die Betriebs- und Unterhaltskosten jedenfalls teilweise in die Ermittlung des Notbedarfs einzubeziehen seien. Zumindest seien die Auslagen wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Rechnung zu stellen. Im kantonalen Formular "Unentgeltliche Rechtspflege" vom 22. März 2005 hat die Beschwerdeführerin zwar monatliche Auslagen für das Auto in Höhe von Fr. 170.- eingesetzt und dazu Unterlagen eingereicht. Sie hat jedoch weder geltend gemacht, das Fahrzeug stelle Kompetenzgut dar, noch substanziiert, inwiefern ihr wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Mehrkosten entstanden sind. Auf Grund der auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes geltenden Mitwirkungspflicht (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) hätte die Versicherte die entsprechenden Vorbringen und Unterlagen schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen können und müssen. Die erstmals vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht erhobenen Behauptungen sind daher infolge Novenverbots gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unzulässig.
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3.6 Nach dem Gesagten steht dem Einkommen von Fr. 3'150.- der vorinstanzlich festgestellte, nicht zu beanstandende Notbedarf von Fr. 2'982.20 gegenüber, woraus sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 167.80 ergibt. Die Vorinstanz hat daher die unentgeltliche Verbeiständung zu Recht mangels Bedürftigkeit abgelehnt.
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4.
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In Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren zum Gegenstand haben, werden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4).
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Mangels Bedürftigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren abzuweisen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 17. August 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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