BGer I 529/2004 |
BGer I 529/2004 vom 18.08.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 529/04
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Urteil vom 18. August 2005
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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B.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 28. Juni 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 25. April 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1960 geborenen, vom 1. Januar 2000 bis 31. August 2000 in der Firma C.________ AG und zuletzt vom 1. September 2000 bis 30. Juni 2001 als Bäcker in der Firma G.________ AG angestellt gewesenen B.________ rückwirkend ab 1. März 2002 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zu (samt Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2003 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2003 insoweit aufhob, "als ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneint wird", und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Entscheid vom 28. Juni 2004).
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C.
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B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Praxisgemäss ist die richterliche Überprüfung einer Verwaltungsverfügung auf den Zeitraum bis zum Erlass dieser Verfügung - seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids (Art. 52 ATSG) - beschränkt; nachträgliche Sachverhalts- und Rechtsänderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 ff. Erw. 2).
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1.2 Der streitige Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom 7. Juli 2003. Für die gerichtliche Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs ist demnach der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhalt und die bis dahin gültig gewesene Rechtslage massgebend.
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2.
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Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision (beschlossen am 21. März 2003, AS 2003 3837 ff.) die Zusprechung einer Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) ab diesem Zeitpunkt beantragt, fehlt es diesbezüglich an einem verbindlichen Entscheid der Verwaltung und damit an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb mangels Sachurteilsvoraussetzung auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteile A. vom 2. Februar 2005 [I 92/04] Erw. 3.2.2 und K. vom 1. Februar 2002 [I 692/01] Erw. 3).
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3.
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Anderweitige, rechtsgenüglich begründete (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 104 V 178, 101 V 18 Erw. 1) Rechtsbegehren sind der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine zu entnehmen. Damit besteht letztinstanzlich kein Raum für eine materiell-rechtliche Beurteilung des vorinstanzlichen Entscheids, mit welchem die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit sie nach zusätzlichen Abklärungen zur verwertbaren Restarbeitsfähigkeit des - aus gesundheitlichen Gründen in seinem angestammten Beruf als Bäcker nicht mehr einsetzbaren - Beschwerdeführers und Prüfung allfälliger Eingliederungsmöglichkeiten über den Leistungsanspruch neu verfüge.
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 18. August 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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