BGer 4C.273/2004
 
BGer 4C.273/2004 vom 25.08.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.273/2004 /ast
Urteil vom 25. August 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
A.________ AG,
M.________,
N.________,
Beklagte und Berufungskläger,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Peter,
gegen
B.________ in Konkurs,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Schuler.
Gegenstand
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Gesellschaftsschaden,
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2004.
Sachverhalt:
A.
Die B.________ in Konkurs (Klägerin) ist eine Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Belgien. Sie befasste sich mit der Herstellung und dem internationalen Vertrieb digitaler Farbdrucksysteme. Für den Verkauf solcher Anlagen im Gebiet der Schweiz hatte sie die C.________ AG zur Alleinvertreterin bestellt. Über die C.________ AG wurde am 30. Juli 1996 der Konkurs eröffnet. Die Klägerin wurde mit einer Forderung von CHF 1'004'513.35 im fünften Rang kolloziert. Im Februar 2000 wurden ihr gestützt auf Art. 260 SchKG folgende Ansprüche der Konkursmasse der C.________ AG abgetreten:
- Anspruch gegenüber D.________ AG (vormals E.________ AG) auf Rückzahlung Saldo "Transfer Intercompany" lt. Überweisung vom 19.1.96, nom. Fr. 676'000.--;
- Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer und Organe der C.________ AG.
Die A.________ AG (Beklagte 1), bezweckt den Handel, Verkauf und Service an Geräten für das graphische Gewerbe. Die Beklagte 1 war Alleinaktionärin der konkursiten C.________ AG. Sie ist Teil einer internationalen Unternehmensgruppe (D.________-Gruppe), zu welcher auch die D.________ Ltd. mit Sitz in England gehört. Wirtschaftlich Berechtigter der ganzen Gruppe ist O.________. Die Firma der Beklagten 1 lautete bis zum 3. April 1998 E.________ AG, danach D.________ AG und seit dem 2. November 2000 trägt die Beklagte 1 die aktuelle Firma. M.________ (Beklagter 2) wurde am 15. Dezember 1995 als einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates der C.________ AG ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. N.________ (Beklagter 3) wurde gleichzeitig als Direktor mit Kollektivzeichnungsberechtigung ins Handelsregister eingetragen.
B.
Am 18. Januar 2001 gelangte die Klägerin an das Handelsgericht des Kantons Zürich mit folgenden - im Laufe des Verfahrens bereinigten - Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte 1 (A.________ AG) sei solidarisch mit dem Beklagten 2 (N.________) zu verpflichten, der Klägerin Sfr. 676'000.-- zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 19. Januar 1996, eventuell seit dem 31.Oktober 1997;
2. der Beklagte 2 (N.________) sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:
a) Sfr. 676'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 19. Januar 1996, solidarisch mit der Beklagten 1 (A.________ AG);
b) Sfr. 127'800.--, zuzüglich 5% seit 13. Mai 1996, solidarisch mit dem Beklagten 3 (N.________);
c) Sfr. 50'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 19. April 1996;
3. der Beklagte 3 (N.________) sei zu verpflichten, der Klägerin Sfr. 127'800.-- zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 23. April 1996 (sic!), solidarisch mit dem Beklagten 2 (N.________),
[...]"
Die Klägerin machte Ansprüche aus drei Vorgängen geltend. Der erste betrifft eine Geldüberweisung vom 17. bzw. 19. Januar 1996 der C.________ AG an die Beklagte 1 im Betrage von CHF 745'000.-- nach Abzug der zurückerstatteten CHF 69'000.--, für welche nach Behauptung der Klägerin kein Grund bestand. Der zweite Anspruch stützt sich auf den Verkauf einer Farbdruckmaschine der konkursiten C.________ AG an P.________ in Bern vom 13. Mai 1996. Nach Darstellung der Klägerin floss dabei die Hälfte des Verkaufspreises, nämlich Fr. 127'800.--, an die Beklagte 1 statt an die C.________ AG. Der dritte Anspruch betrifft die Auszahlung eines Verwaltungsratshonorars im Betrage von Fr. 50'000.-- am 12. bzw. 23. April 1996 an den Beklagten 2.
C.
Mit Urteil vom 14. April 2004 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beklagten 1 und 2 solidarisch, der Klägerin CHF 676'000.-- nebst 5% Zins seit 19. Januar 1996 zu bezahlen. Die Beklagten 2 und 3 wurden solidarisch verpflichtet, der Klägerin Fr. 127'800.-- nebst 5% Zins seit 13. Mai 1996 zu bezahlen. Der Beklagte 2 wurde verpflichtet, der Klägerin CHF 50'000.-- nebst 5% Zins seit dem 19. April 1996 zu bezahlen. Das Gericht bejahte die Rückerstattungspflicht der Beklagten 1 für den ihr im Januar 1996 überwiesenen Betrag sowohl gestützt auf Art. 204 Abs. 1 SchKG wie auf Art. 678 Abs. 1 und 2 OR. Es verwarf insbesondere den Einwand der Beklagten, sie habe mit dem ihr treuhänderisch überwiesenen Geld eine Schuld (Rechnung) der C.________ AG gegenüber der D.________ Ltd. getilgt. Die Haftung des Beklagten 2 bejahte das Gericht gestützt auf Art. 754 Abs. 1 OR. Da die Wiederaufbereitung, der Transport und die Installation der an P.________ verkauften Farbdruckmaschine von Mitarbeitern der konkursiten C.________ AG ausgeführt wurde, wäre der an die Beklagte 1 bezahlte Betrag von Fr. 127'800.-- der konkursiten C.________ AG zugestanden. Deshalb bejahte das Gericht sowohl die Rückerstattungspflicht der Beklagten 1 wie die Haftung der Beklagten 2 und 3 als Organe der Konkursitin, wobei im Dispositiv des Urteils antragsgemäss allein die Beklagten 2 und 3 verpflichtet werden. Schliesslich stellte das Gericht fest, dass dem Beklagten 2 das Verwaltungshonorar von Fr. 50'000.-- im Rahmen unzulässigen Selbstkontrahierens ausgerichtet worden war; zudem sei dieses Honorar in offenbarem Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft gestanden, was eine Rückerstattungspflicht nach Art. 678 Abs. 2 OR begründe.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten am 13. Mai 2005 ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat.
D.
Mit eidgenössischer Berufung stellen die Beklagten den Antrag, es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, das Verfahren sei bis zum Abschluss der Strafuntersuchung gegen den ehemaligen CEO der Klägerin zu sistieren. Die Beklagten rügen als Verletzung von Art. 8 ZGB, sie seien nicht zum Beweis zugelassen worden, dass der Gesellschaftsschaden weit geringer gewesen sei als von der Klägerin behauptet. Im Zusammenhang mit dem "Intercompany Transfer" rügen die Beklagten, sie hätten behauptet und zum Beweis verstellt, dass sie bei der CS einen Kredit aufgenommen hätten, um ihre eigenen Verpflichtungen gegenüber der D.________ Ltd. zu erfüllen, und dass sie vor dem Konkurs Schulden der C.________ AG beglichen hätten, was die Vorinstanz in Verletzung von Art. 8 ZGB nicht berücksichtigt habe. Auch bezüglich des Verkaufs der Farbdruckmaschine rügen die Beklagten, die Vorinstanz habe Feststellungen in Verletzung ihres aus Art. 8 ZGB fliessenden Anspruchs auf Beweisführung getroffen. Schliesslich erblicken die Beklagten bezüglich des an den Beklagten 2 bezahlten Honorars ebenfalls einen Verstoss gegen Art. 8 ZGB darin, dass die Vorinstanz beantragte Beweise zur Genehmigung nicht abgenommen und in Verletzung von Art. 8 ZGB zum Schluss gekommen sei, der Beklagte 2 habe seine Pflichten verletzt.
E.
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.
F.
Das Sistierungsgesuch der Beklagten wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2005 abgewiesen. Mit einem weiteren Gesuch vom 19. August 2005 erneuern die Beklagten ihren Verfahrensantrag, ohne Wiedererwägungsgründe zu nennen. Ihrer Eingabe ist keine Folge zu geben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a).
1.1 Die Beklagten rügen mehrfach, die Vorinstanz sei von falschen, aktenwidrigen Annahmen ausgegangen. Soweit sie damit sinngemäss ein offensichtliches Versehen rügen, verkennen sie die Tragweite der Versehensrüge. Ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 63 Abs. 2 OG liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die kantonale Instanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, das heisst nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht in ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 III 135 E. 2.3.2.1 S. 145). Die Rüge eines offensichtlichen Versehens ist nur zu hören, wenn mit Aktenhinweisen genau angegeben wird, welche Feststellung mit welchen Aktenstellen in Widerspruch stehen soll (BGE 110 II 494 E. 4 S. 497). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
1.2 Die Beklagten rügen ebenfalls mehrmals, die Vorinstanz habe sie mit Beweisen nicht zugelassen und damit Art. 8 ZGB verletzt. Art. 8 ZGB regelt die Beweislast und gewährleistet der beweisbelasteten Partei als Korrelat dazu das Recht, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 mit Verweisen). Der Anspruch auf Beweisführung setzt jedoch voraus, dass die beantragten Beweise erheblich sind (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24 mit Verweisen). Ausserdem ist erforderlich, dass die beweisbelastete Partei im kantonalen Verfahren ihre Beweisanträge form- und fristgerecht gestellt hat (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 25 mit Verweisen). Die Schlüsse, welche das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkreten Umständen zieht, sind im Berufungsverfahren nicht überprüfbar und auch die vorweggenommene Beweiswürdigung wird durch Art. 8 ZGB nicht ausgeschlossen (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 mit Verweisen).
2.
Nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil ist die Beklagte 1 aufgrund des von ihr behaupteten Treuhandvertrages verpflichtet, den Saldo der ihr von der konkursiten C.________ AG im Januar 1996 überwiesenen Fr. 745'000.-- nach Abzug der für Mitarbeiter-Löhne der Konkursitin bezahlten Fr. 69'000.-- an die Masse bzw. an die Klägerin als Abtretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG zurückzuzahlen.
2.1 Der Berufung ist nicht zu entnehmen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein angeblicher Gesellschaftsschaden für die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten 1 erheblich sein sollte. Die Beklagte 1 ist als Treuhänderin aufgrund des Auftrags der Konkursitin zur Rückerstattung des ihr überwiesenen Geldbetrages verpflichtet, soweit sie die Mittel vor Konkurseröffnung über die C.________ AG nicht für Zahlungen zugunsten von Schuldnern ihrer Auftraggeberin verwendet hat, was in der Berufung nicht in Frage gestellt wird. Die Vorinstanz hat Art. 8 ZGB nicht verletzt, wenn sie Beweise über den Schaden der Gläubiger im Konkurs der Auftraggeberin C.________ AG nicht abgenommen hat.
2.2 Im Zusammenhang mit dem Intercompany Transfer hat die Vorinstanz das Argument der Beklagten 1 verworfen, sie habe mit dem ihr überwiesenen Betrag eine Forderung der D.________ Ltd. mit Sitz in England gegenüber der Konkursitin beglichen. Die Vorinstanz hat festgestellt, die Zahlung an die D.________ Ltd. sei erst im Dezember 1997 - lange nach Konkurseröffnung - erfolgt, weshalb sie zu Lasten der Konkursmasse nicht gültig sei. Wenn die Beklagte 1 als offensichtliches Versehen rügt, sie habe entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil im Dezember 1997 keine Rechnung gegenüber der konkursiten C.________ AG, sondern eine eigene Verpflichtung beglichen, so ist dies rechtlich unerheblich.
2.3 Für den Ausgang des Verfahrens allein entscheidend ist die Behauptung der Beklagten 1, sie habe den ihr im Januar 1996 überwiesenen Betrag vor Eröffnung des Konkurses am 30. Juli 1996 nicht nur zur Bezahlung der unbestrittenen Fr. 69'000.--, sondern darüber hinaus zur Tilgung von Schulden der konkursiten C.________ AG verwendet. Die Vorinstanz hat insofern festgestellt, die Klägerin habe keine bzw. keine substanziierten Behauptungen dazu vorgebracht. Die Rüge der Beklagten, sie seien mit Beweisen zu entsprechenden Behauptungen in Verletzung von Art. 8 ZGB im kantonalen Verfahren nicht zugelassen worden, ist insoweit zulässig, als sie entsprechende Behauptungen und Beweisanträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt haben. Insofern beschränken sich die Vorbringen der Beklagten auf Zitate in Klageschrift und Duplik. Soweit damit die nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG erforderlichen Begründungsanforderungen überhaupt erfüllt sind, beschränken sich die zitierten Stellen in den kantonalen Rechtsschriften auf allgemeine Behauptungen, denen nicht zu entnehmen ist, welche konkreten Verpflichtungen der C.________ AG in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt die Beklagte 1 bezahlt haben will. Es kann auf die Bemerkungen der Klägerin in der Antwort verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Die Vorinstanz hat keine Bundesrechtsnormen verletzt, indem sie die Beklagte 1 zur Zahlung von Fr. 676'000.-- verpflichtete.
3.
Die Beklagten 2 und 3 sind von der Vorinstanz zur Bezahlung von insgesamt Fr. 853'800.-- (Beklagter 2) bzw. Fr. 127'800.-- (Beklagter 3) verpflichtet worden, weil sie ihre Pflichten als Organe der konkursiten C.________ AG verletzt und dadurch die Gesellschaft geschädigt hätten. Die Beklagten rügen, sie seien in Verletzung von Art. 8 ZGB zum Beweis der Höhe des Gesellschaftsschadens, zum Beweis von Garantieleistungen durch die Beklagte 1 im Zusammenhang mit dem Verkauf der Farbdruckmaschine sowie zum Beweis der Genehmigung und zum Fehlen von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungshonorar nicht zugelassen worden.
3.1 Nach Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Die Klägerin macht gestützt auf die Abtretung nach Art. 260 SchKG im vorliegenden Fall ausschliesslich Ansprüche der konkursiten Gesellschaft geltend. Der Schaden, den die konkursite C.________ AG durch pflichtwidriges Organverhalten der Beklagten erlitten hat, ist nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil darauf zurückzuführen, dass aus dem Gesellschaftsvermögen pflichtwidrig Zahlungen an die Beklagte 1 erfolgten bzw. Leistungen mit Gesellschaftsmitteln zugunsten der Beklagten 1 als nahestehende Dritte sowie an den Beklagten 2 ohne entsprechende Gegenleistung erbracht wurden. Der Schaden, den die konkursite Gesellschaft C.________ AG durch die Zahlungen und Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne Gegenleistung erlitten hat, ist unabhängig von der Höhe der Forderungen der Gläubiger im Konkurs (vgl. zum Schadensbegriff BGE 129 III 331 E. 2.1 mit Verweisen). Wenn die Beklagten die Höhe der im Konkurs der C.________ AG kollozierten Forderung der Klägerin sowie die Höhe der Gesamtheit der Konkursforderungen unter dem Titel "Gesellschaftsschaden" in Frage stellen, so verkennt sie, dass die Klägerin als Abtretungsgläubigerin allein den Schaden der Gesellschaft selbst eingeklagt hat, der durch die pflichtwidrigen Handlungen der Beklagten 2 und 3 als Organe der Konkursitin entstanden ist. Nach Art. 260 SchKG verbleibt die Gemeinschuldnerin bzw. die Konkursmasse Trägerin des eingeklagten Anspruchs, während der Abtretungsgläubigerin bloss eine Prozessführungsbefugnis zusteht (BGE 122 III 488 E. 3b S. 490 mit Verweisen). Da der Schaden, den die Gesellschaft durch das pflichtwidrige Verhalten ihrer Organe erlitten hat, sowohl im Grundsatz wie im Umfang unabhängig von der Konkurseröffnung ist, hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beklagten zur Höhe der Konkursforderungen zutreffend als unerheblich qualifiziert. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB ist unbegründet.
3.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass Wiederaufbereitung, Transport und Installation der an P.________ verkauften Farbdruckmaschine durch Mitarbeiter der konkursiten C.________ AG ausgeführt wurden, ohne dass die C.________ AG von der Beklagen 1 dafür ein Entgelt erhielt. Nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil hatten die Beklagten im kantonalen Verfahren dagegen vorgebracht, die Beklagte 1 sei wirtschaftlich betrachtet Alleinaktionärin der Konkursitin gewesen und der an die Beklagte 1 bezahlte Betrag von Fr. 127'800.-- bilde die Gegenleistung für eine Garantieverpflichtung, die sie gegenüber dem Käufer übernommen habe. Diese letzte Behauptung verwarf die Vorinstanz mit der Begründung, die Beklagten legten nicht einmal ansatzweise dar, worin der Inhalt dieser angeblichen Garantieverpflichtung bestanden habe. Die Beklagten rügen eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Aktenwidrigkeit. Welche konkreten Tatsachen die Beklagten im kantonalen Verfahren behauptet und inwiefern diese rechtserheblich sowie form- und fristgerecht im kantonalen Verfahren geltend gemacht worden sein sollen, ist den Ausführungen in der Berufung nicht zu entnehmen. Die Beklagten begnügen sich mit Aktenverweisen, ohne darzulegen, welche erheblichen konkreten Behauptungen und Beweisanträge unberücksichtigt geblieben sein sollen. Sie kritisieren in appellatorischer Art die Beweiswürdigung und berufen sich unzulässigerweise auf verfassungsmässige Rechte (Art. 43 Abs. 1 OG), wenn sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einen überspitzten Formalismus seitens der Vorinstanz beanstanden. Soweit sie die Verletzung bundesrechtlicher Normen wie Art. 62 OR beanstanden, stützen sie ihre Rügen auf einen von den Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt, indem sie gleichzeitig die Tatsachenfeststellungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ZGB in Frage stellen. Es ist unter diesen Umständen nicht erkennbar, inwiefern die Beklagten Bundesrechtsnormen als verletzt erachten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), sodass auf ihre Vorbringen nicht eingetreten werden kann.
3.3 In Bezug auf das dem Beklagten 2 im April 1996 ausbezahlte Verwaltungshonorar von Fr. 50'000.-- beanstanden die Beklagten die selbständige Begründung der Vorinstanz insoweit nicht, als diese das ausgerichtete Honorar aufgrund der Pflichtverletzungen des Beklagten 2 als ungerechtfertigt erachtete. Die Beklagten rügen allein, sie seien zum Beweis nicht zugelassen worden, dass sie keine Pflichtverletzungen begangen hätten und beziehen sich insofern auf die an anderer Stelle vorgebrachten Rügen. Da die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten 2 als Organ der konkursiten C.________ AG bejaht hat, fällt die Rüge ins Leere. Die selbständige zweite Begründung der Vorinstanz verletzt keine Bundesrechtsnormen; die gegen die erste Begründung erhobenen Rügen sind daher nicht zu prüfen.
4.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit die Rügen den formellen Anforderungen überhaupt genügen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Beklagten (solidarisch) zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben überdies (solidarisch) der anwaltlich vertretenen Klägerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Gebühr und Entschädigung bemessen sich nach dem Streitwert.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beklagten haben die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: