BGer 4P.151/2005 |
BGer 4P.151/2005 vom 20.09.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.151/2005 /ruo
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Urteil vom 20. September 2005
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Alois Näf,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Andrea Mani,
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Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
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Gegenstand
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Art. 8 und 9 Abs. 1 und 2 BV (Zivilprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
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vom 16. November 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Beschwerdeführer) war vom 1. November 1998 bis zum 31. Dezember 2002 bei der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) angestellt. Bis zum 30. September 2000 arbeitete er als Monteur im Geschäftsbereich Modernisierung und ab dem 1. Oktober 2000 bis zum Ende seiner Anstellung als Chefmonteur im Bereich Neuanlagen. Im Hinblick auf diese Beförderung schlossen die Parteien am 6. Juni 2000 einen neuen Arbeitsvertrag auf den 1. Oktober 2000, welcher in Ziff. 8.1 auf folgendes, im Zusatz enthaltenes Konkurrenzverbot verwies:
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"Die Vertragsparteien stellen fest, dass Herr A.________ durch seine Tätigkeit Einblick in den Kundenkreis sowie in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse von B.________ AG erhält, und dass die Verwendung dieser Kenntnisse in einem Konkurrenzunternehmen die Firma erheblich schädigen könnte.
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Herr A.________ verpflichtet sich deshalb, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma während 12 Monaten in der Schweiz weder ein Geschäft zu betreiben noch in einem Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen, das die Firma auf dem Gebiet Aufzüge konkurrenziert, d.h. insbesondere gleichartige Erzeugnisse und/oder Leistungen anbietet oder Vorbereitungen hierzu trifft.
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Bei Verletzung des Konkurrenzverbotes wird eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 20'000.-- fällig. Weiterer Schaden ist zudem ersatzpflichtig. Im Sinne von OR Art. 340b, Abs. 3, wird ausdrücklich vereinbart, dass die Bezahlung der Konventionalstrafe und des weiteren Schadens Herrn A.________ nicht von der sofortigen Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes entbindet."
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Der Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers wurde in einem auf dessen Verlangen erstellten Zwischenzeugnis vom 17. September 2002 wie folgt umschrieben:
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- Führen eines Montageteams von 3 Monteuren
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- Einführung und Ausbildung neuer Mitarbeiter
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- Organisatorische Aufgaben (Termin- und Einsatzplanung, Materialbe stellungen und Baukontrollen)
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- Überwachung von Montagequalität und -leistung
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- Mithilfe bei der Montage
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- Anmeldung der Aufzüge zur Abnahme und Übergabe an Kunden
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- Einbringung von Verbesserungen und Einsparungen.
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B.
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Am 28. August 2002 schloss der Beschwerdeführer mit der X.________ AG, in D.________ (SG), einen Anstellungsvertrag als Servicetechniker auf den 1. Januar 2003. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin am 20. September 2002 fristgerecht. Die Kündigung begründete er wie folgt:
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"Seit einiger Zeit schaue ich das Stelleninserat der Firma B.________ AG im Internet, internes Stellenbulletin, sowie verschiedene Zeitungen an. Auch führte ich im Frühjahr-Sommer Gespräche mit Abteilungsleitern. Ich musste feststellen, dass die Firma B.________ AG mir keine andere Stelle bieten kann im Bündnerland, ausser als Monteur Neuanlagen.
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Als Chefmonteur in der NI/EA-Abteilung sind wir mehrheitlich am montieren, abladen der Güter auf Baustelle, den Monteuren am helfen bei schweren Arbeiten usw. Auf gut Deutsch auch ein Monteur.
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Beim wechseln von der MOD-Abteilung in die NI/EA-Abteilung vor zwei Jahren war es mir auch ein Anliegen, dass ich als Chefmonteur mein Rücken mehr schonen kann. Ich hatte ja bekanntlich eine Rückenoperation und habe bereits bei Z.________ damals den Job als Monteur-Neuanlagen aufgegeben, aus dem selben Grund (obwohl es ja eine interessante Arbeit ist und mir gefallen würde). Doch die Gesundheit kommt bei mir an erster Stelle."
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Die Beschwerdegegnerin bestätigte die Kündigung am 25. September 2002.
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Mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 erinnerte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner an das verabredete Konkurrenzverbot und hob hervor, es sei ihm nicht gestattet, vor Ablauf der vereinbarten Frist für die Firma X.________ AG tätig zu werden. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen auf der Einhaltung des Konkurrenzverbotes bestehe. Dennoch trat der Beschwerdeführer die neue Stelle am 1. Januar 2003 an.
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C.
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In der Folge erhob die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer Klage auf Zahlung der Konventionalstrafe von Fr. 20'000.-- gemäss Konkurrenzverbot. Der Beschwerdeführer erhob Widerklage. Mit Urteil vom 3. Juni 2004 verpflichtete das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Anerkennung, dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Widerklage Fr. 6'777.60 nebst 5 % Zins seit 27. Mai 2003 zu bezahlen. In Gutheissung der Klage der Beschwerdegegnerin verpflichtete es sodann den Beschwerdeführer, dieser "netto Fr. 20'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. April 2003 zu bezahlen". Das Bezirksgericht erwog im Wesentlichen, die Parteien hätten das Konkurrenzverbot gültig vereinbart, und die alte und die neue Arbeitgeberin des Beschwerdeführers stünden in einem Konkurrenzverhältnis. Zwar habe der Beschwerdeführer keinen Einblick in den Kundenkreis gewonnen, wohl aber in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin. Diese Kenntnisse des Beschwerdeführers bergen nach Auffassung des Bezirksgerichts ein erhebliches Schädigungspotential. Nach Ort, Zeit und Gegenstand erschwere das Konkurrenzverbot das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers nicht in unbilliger Weise und die auf rund einen Viertel des vom Beschwerdeführer bezogenen Jahresgehalts angesetzte Konventionalstrafe sei auch nicht übersetzt. Die Beschwerdegegnerin habe nach wie vor ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Konkurrenzverbots, welches auch nicht im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR dahingefallen sei, denn der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt, weil ihm die Beschwerdegegnerin dazu begründeten Anlass gegeben habe.
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D.
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Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, am 16. November 2004 ab.
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E.
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Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. November 2004 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Denselben Antrag stellt das Kantonsgericht von Graubünden in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer hat gegen das angefochtene Urteil auch eidgenössische Berufung eingelegt. Da der Eintritt der Rechtskraft daher von Gesetzes wegen gehemmt ist (Art. 54 Abs. 2 OG), ist das mit der staatsrechtlichen Beschwerde gestellte Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Nicht einzutreten ist sodann auf die staatsrechtliche Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt, denn die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 127 II 1 E. 2c).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren vorgetragen, anlässlich der Erneuerung des Arbeitvsertrages hätten die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass er keine Lasten tragen und keine schweren körperlichen Arbeiten ausführen müsse. Zum Beweis beantragte er, selbst als Partei befragt und zur Beweisaussage zugelassen zu werden. Dieses Begehren lehnten beide kantonalen Instanzen ab. Das Kantonsgericht führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe zwar in seinem Kündigungsschreiben erwähnt, die Gesundheit komme bei ihm an erster Stelle. Im Prozess habe er aber nicht substanziiert behauptet, gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gebracht zu haben, dass er das Arbeitsverhältnis aus einem von dieser zu verantwortenden, im Zusammenhang mit seiner Gesundheit stehenden Anlass aufgelöst habe. Angesichts seiner in der mündlichen Berufungsbegründung erhobenen Behauptung, eine diesbezügliche Vereinbarung habe er anlässlich der Erneuerung des Arbeitsverhältnisses konkret mit Frau C.________ von der Beschwerdegegnerin getroffen, hätte es nach Auffassung des Kantonsgerichts nahe gelegen, dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren substanziiert vorzubringen und durch Anrufung von Frau C.________ als Zeugin unter Beweis zu stellen. Dass diese als Angestellte der Beschwerdegegnerin keine taugliche Zeugin gewesen wäre, treffe nicht zu. Das Kantonsgericht verneinte daher das Vorliegen eines unverschuldeten Beweisnotstandes, welcher nach kantonalem Prozessrecht für die Zulassung einer Partei zur Beweisaussage vorausgesetzt sei.
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2.2 Der Beschwerdeführer erblickt in der Verneinung eines Beweisnotstandes eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots. Frau C.________ sei als Personalchefin leitende Angestellte der Beschwerdegegnerin. Sie habe selbst die Prozessvollmacht erteilt. Es wäre für den Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen, eine Organperson der Gegenpartei in den Zeugenstand zu rufen. Hätte er sie als Zeugin genannt, wäre nach Art. 177 ZPO/GR auch die Gegenpartei uneingeschränkt berechtigt gewesen, Fragen an sie stellen zu lassen. Der Beschwerdeführer hätte sich nicht mehr gegen die Berücksichtigung ihres Zeugnisses wegen Befangenheit der Zeugin zur Wehr setzen können. Angesichts dieser Situation habe er sich in einem eklatanten Beweisnotstand befunden. Im Übrigen setze die Zulassung zur persönlichen Befragung und zur Beweisaussage nach der einschlägigen Bestimmung der bündnerischen Zivilprozessordnung über die Beweisaussage (Art. 112 ZPO/GR) keinen Beweisnotstand voraus. Auch insoweit habe das Kantonsgericht Art. 29 Abs. 2, Art. 8 und Art. 9 BV verletzt.
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3.
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3.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120 und 185 E. 1.6 S. 189 mit Hinweisen). Das gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 9 BV. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3). Wird dem kantonalen Gericht Willkür in der Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen, hat er zudem darzutun, dass die willkürlichen Feststellungen erhebliche Tatsachen betreffen und sich auf den Entscheid ausgewirkt haben, rechtfertigt sich dessen Aufhebung doch von vornherein nur, wenn er sich nicht nur in einzelnen Punkten seiner Begründung, sondern auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 122 III 130 E. 2a S. 131; 120 Ia 369 E. 3a S. 373).
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3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV geltend macht, lässt er jegliche Begründung missen. Die betreffende Rüge bleibt daher unbeachtet.
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3.3 Dass nach der bündnerischen Zivilprozessordnung die Einvernahme des Organs einer Gesellschaft, die Parteistellung hat, als Zeuge unzulässig wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Vielmehr wägt das Gericht nach Art. 186 Abs. 2 ZPO/GR die Glaubwürdigkeit und das Gewicht der Zeugenaussagen für sich allein und gegeneinander sorgfältig ab und zieht hiebei alle Umstände, insbesondere Abhängigkeits- und Pflegeverhältnisse, in Betracht, welche sich auf die Zuverlässigkeit der Zeugen auswirken können. Diese Lösung wird in der Lehre sogar für alle Kantone als wünschenswert erachtet (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, 10. Kapitel, Rz. 129). Der Einvernahme von Frau C.________ als Zeugin wäre demnach kein prozessrechtliches Hindernis entgegengestanden. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wäre vom Gericht mit Rücksicht auf ihre Verbindung zur Beschwerdegegnerin zu beurteilen gewesen, gleichgültig, ob sie auf Fragen des Beschwerdeführers oder auf solche der Beschwerdegegnerin zu antworten gehabt hätte. Bei dieser Sachlage hat das Kantonsgericht kantonales Prozessrecht nicht willkürlich angewandt, wenn es annahm, dem Beschwerdeführer stehe ausser seinen eigenen Aussagen ein weiteres Beweismittel zur Verfügung, und wenn es daher einen Beweisnotstand verneinte. Inwiefern die kantonale, vom Kantonsgericht angeführte Rechtsprechung, nach welcher die Zulassung zur Beweisaussage als subsidiäres Beweismittel betrachtet und an bestimmte Voraussetzungen gebunden wird (PKG 1971 Nr. 17 S. 66 E. 2; Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, N. 2 zu Art. 201 ZPO), gegen Verfassungsrecht verstossen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf. Der Umstand allein, dass die entsprechende Praxis sich nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt, weist sie jedenfalls noch nicht als verfassungswidrig aus. Im Gegenteil wird der eigentliche Wert der Beweisaussage gerade darin erblickt, dass sie nach Würdigung des gesamten Beweismaterials zur Beseitigung letzter Zweifel eingesetzt wird (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 130; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 2 zu § 150 ZPO/ZH, wo die Beweisaussage als ultima ratio bezeichnet wird, die dort einspringen soll, wo andere Beweismittel versagen). Kann sich die kritisierte kantonale Praxis auf namhafte Lehrmeinungen stützen, ist sie nicht unhaltbar. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb seine Aussage in eigener Sache glaubwürdiger als jene der (verschmähten) Zeugin sein soll. Eine Verfassungsverletzung ist nicht ersichtlich.
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4.
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4.1 Was den für die Gültigkeit des Konkurrenzverbots nach Art. 340 Abs. 2 OR erforderlichen Einblick des Arbeitnehmers in Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnisse anbelangt, nahm das Kantonsgericht an, der Beweis dafür sei erbracht. Seiner Ansicht nach liegt einerseits im Umstand, dass der Beschwerdeführer das Konkurrenzverbot unterzeichnete und nach Abmahnung durch die Beschwerdegegnerin nicht dagegen demonstrierte, ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit seiner Bestätigung gemäss Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2000. Diese Würdigung lässt der Beschwerdeführer unangefochten. Zur Frage, welche spezifischen Fabrikationsgeheimnisse der Beschwerdeführer erfahren habe, stellte das Kantonsgericht auf die mündlichen Aussagen des rogatorisch einvernommenen Zeugen D.________ ab, die es in E. 5a/aa wie folgt wiedergab:
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"Herr Schnoz wurde ausgebildet für die Steuerung. Es handelt sich um eine Spezialsteuerung. Wichtig sind dabei die Parameter der Steuerung. Als Geheimnis werte ich auch, dass in mechanischer Hinsicht der Aufzug mit zwei Seilen läuft. Die Anordnung des Aufzuges verletzt keinen patentrechtlichen Schutz der Firma Y.________. Ein weiteres Geheimnis ist, dass der Antrieb des Liftes an jeder Stelle montierbar ist (Keller, Estrich oder dazwischen). Herr Schnoz war auf der Montage tätig und der Antrieb konnte innert einer Stunde montiert werden. Dies ist auch ein Konkurrenzvorteil. Speziell ist auch, dass der Aufzug ohne Netzspannung in Betrieb genommen werden kann. Die Steuerung der ganzen Anlage ist nur mit Kenntnis der entsprechenden Passwörter möglich."
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Das Kantonsgericht erwog dazu, zwar seien nach Art. 186 ZPO/GR nur solche Aussagen beweiskräftig, die auf unmittelbarer Sinneswahrnehmung der in Frage stehenden Tatsachen gründen, und es erkannte, dass das Zeugnis mit eigenen rechtlichen Wertungen durchsetzt sei ("als Geheimnis werte ich auch...", "ein weiteres Geheimnis ist...", "speziell ist auch..."). Das Kantonsgericht fährt fort: "Indes geht aus der Aussage des Zeugen D.________ - entgegen der Rüge des Berufungsklägers - sehr wohl hervor (vgl. das wörtliche Zitat soeben am Ende von E. 5a/aa), welche konkrete Tatsachen einen der B.________ AG zuschreibbaren, nicht offenkundigen und originären Wissensinhalt im technischen Bereich darstellen, welche diese vor Dritten geheim halten will und (weil eben originär) auch kann." Daran ändere nichts, dass das Produkt "W.________" während einiger Monate des Jahres 2000 von einer anderen Unternehmung für Deutschland zum Verkauf angeboten worden sei, sei es doch heute nicht mehr erhältlich, wie aus den Aussagen des Zeugen X.________ AG hervorgehe.
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4.2
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4.2.1 Der Beschwerdeführer wiederholt zunächst in der staatsrechtlichen Beschwerde seine vor Kantonsgericht gegen die Einvernahme D.________ vorgebrachten Einwände. Dem angefochtenen Urteil ist indes mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Kantonsgericht die Angaben des Zeugen, soweit sie mündlich anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme erfolgten und keine eigenen Wertungen enthielten, für verlässlich hielt. Inwiefern es die Glaubwürdigkeit des Zeugen willkürlich beurteilte, wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht dargetan. Sie ist insoweit unbegründet.
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4.2.2 Anschliessend wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung seines Gehörsanspruchs vor. Soweit er dazu bloss seine im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwände im Detail wiederholt und pauschal behauptet, das Kantonsgericht habe sich darüber hinweggesetzt, obwohl sämtliche Einwände stichhaltig seien und auf bewiesenen oder zum Beweis verstellten Tatsachen beruht hätten, wird er den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht gerecht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nur zu hören, soweit er sich mit dem kantonalen Urteil eingehend auseinandersetzt (E. 3.1 hiervor).
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4.3
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4.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, das Kantonsgericht habe mit Bezug auf die Aussage von D.________ überhaupt keine Feststellungen getroffen, sondern es bei deren Wiedergabe bewenden lassen. Indem das Kantonsgericht hernach in E. 5c in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Gericht zum Schluss gelange, der Beweis sei erbracht, dass der Beschwerdeführer Einblick in Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin gehabt habe, sei es in Willkür verfallen und habe es seinen Gehörsanspruch verletzt.
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4.3.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als nicht ohne Weiteres aufscheint, welche Aussagen des Zeugen das Kantonsgericht als verwertbar betrachtete, nachdem es dessen Äusserungen über die Geheimhaltungswürdigkeit als persönlicher Meinung, die nicht auf eigener Sinneswahrnehmung beruhte, keinen Zeugniswert beimass. Mit dem Hinweis des Kantonsgericht auf die "am Ende" der Einvernahme erfolgte Angabe des Zeugen, auf die es sich offenbar stützte, kann es einzig den letzten Satz meinen, wonach die Steuerung der Anlage nur mit Kenntnis der entsprechenden Passwörter möglich ist, zumal es die Berücksichtigung des zweitletzten Satzes, eingeleitet mit "speziell ist auch..." wegen der darin enthaltenen Wertung ausschloss. Der Beschwerdeführer weist in der staatsrechtlichen Beschwerde unter Angabe der Aktenstelle zutreffend darauf hin, dass er im kantonalen Verfahren bestritten hat, Passwörter gekannt zu haben. Das Gegenteil lässt sich aus der entsprechenden Stelle in der Zeugeneinvernahme nicht willkürfrei ableiten. Der Beschwerdeführer weist ebenfalls nach, vorgetragen zu haben, dass Passwörter jederzeit geändert werden können. Wenn das Kantonsgericht bei dieser Sachlage folgert, es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer Fabrikationsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin erfahren habe, lässt sich dies nicht nachvollziehen. Aus den nach Auffassung des Kantonsgerichts als beweistauglich verbleibenden Angaben des Zeugen geht in keiner Weise hervor, welche Tatsachen, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beschwerdegegnerin in Erfahrung gebracht hat, einen nicht offenkundigen Wissensinhalt im technischen Bereich darstellen. Der Willkürvorwurf ist insoweit begründet. Ob das Kantonsgericht durch die Unterlassung, die betreffenden Tatsachen zu bezeichnen, auch seine Begründungspflicht verletzt hat, kann unter diesen Umständen offen bleiben. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf eine Abmahnung der Beschwerdegegnerin nicht reagiert hat, vermag doch auch nach Auffassung des Kantonsgerichts dieses Verhalten allenfalls ein Indiz, nicht aber den Beweis für die Kenntnis bestimmter Fabrikationsgeheimnisse zu bilden.
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5.
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Aus den dargelegten Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Liegt der Streitwert - wie im vorliegenden Fall - unter Fr. 30'000.--, so sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 343 Abs. 3 OR). Hingegen hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 115 II 30 E. 5c S. 42 mit Hinweis).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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In Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde wird das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 16. November 2004 aufgehoben.
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2.
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Eine Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2005
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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