BGer 7B.117/2005 |
BGer 7B.117/2005 vom 21.09.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.117/2005 /blb
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Urteil vom 21. September 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Pfändung/Existenzminimumsberechnung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 24. Juni 2005.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nachdem das Betreibungsamt Winterthur III am 4. Januar 2005 die Pfändung gegen Y.________ vollzogen hatte, wurde das den Anteil des Letzteren am Existenzminimum von Fr. 1'764.-- übersteigende Einkommen für die Dauer eines Jahres (bis 4. Januar 2006) gepfändet. Mit Eingabe vom 21. Februar 2005 erhob X.________ beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen dagegen Beschwerde. Sie beantragte im Wesentlichen, es sei das Betreibungsamt und Y.________ anzuweisen, "sämtliche Belege betreffend Einkommen des Schuldners und dessen Ehefrau dem Gericht zwecks Überprüfung der Pfändung vorzulegen", und es sei im Existenzminimum der Mietzins auf Fr. 1'400.-- herabzusetzen. Mit Beschluss vom 9. Mai 2004 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
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Der von X.________ dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eingereichte Rekurs hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 24. Juni 2005 wurde das Rechtsmittel abgewiesen.
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1.2 Mit Eingabe vom 1. Juli 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich und stellt im Weiteren die gleichen Rechtsbegehren, die sie schon vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebracht hat.
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Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hat bei der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2.
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2.1 Das Obergericht führt aus, in Bezug auf die Einkommen mache die Beschwerdeführerin geltend, es werde im Urteil der unteren Aufsichtsbehörde lediglich das Einkommen des Beschwerdegegners erwähnt, nicht aber das Einkommen der Ehefrau, weshalb dieses offensichtlich auch nicht überprüft worden sei. Es erscheine "sehr unglaublich", dass das Einkommen (des Beschwerdegegners) von Fr. 2'300.-- genau auf Franken und Rappen derjenige Betrag sei, welcher in der Pfändungsurkunde deklariert sei. Dass es exakt Fr. 2'300.-- sein sollen, die der Beschwerdegegner an Einkommen erziele, habe die untere Aufsichtsbehörde im angefochtenen Beschluss nicht erwogen; explizit habe sie von "knapp Fr. 2'300.--" gesprochen, was sich im Übrigen (als Durchschnittswert über die Monate Dezember 2004 bis April 2005) aus den bei den Akten liegenden Abrechnungen der Arbeitslosenkasse ergebe und auf welche bereits das Bezirksgericht Winterthur hingewiesen habe. Insoweit sei der Einwand der Beschwerdeführerin unbegründet. Im Weiteren sei es zwar zutreffend, dass das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdegegners im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt sei, doch könne die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten; in der Pfändungsurkunde jedenfalls sei das fragliche Einkommen aufgeführt. Hinweise dafür, dass es nicht überprüft worden sein soll, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rekursschrift andeute, lägen nicht vor.
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Unter Bezugnahme auf BGE 114 III 12 führt die Beschwerdeführerin aus, im Entscheid des Obergerichts vom 24. Juli 2005 sei mit keinem Wort die Überprüfung des Einkommens der Ehefrau erwähnt worden. Mit diesem Einwand widerspricht die Beschwerdeführerin der tatsächlichen - und für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Feststellung, dass keine Hinweise bestehen, wonach das Einkommen der Ehefrau nicht überprüft worden sei. Auf das Vorbringen kann somit nicht eingetreten werden. Das Gleiche gilt auch für den Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Nettoeinkommen des Schuldners von Fr. 3'459.30 im Dezember 2004 sowie für die polizeilichen Ermittlungen betreffend die Leistung der Arbeitslosenversicherung von "zirka" Fr. 3'564.--. Diese Kritik kann nicht gehört werden, denn neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
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2.2 Im Weiteren sind auch die Ausführungen zur Herabsetzung des Mietzinses des Schuldners auf Fr. 1'400.-- unzulässig. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die untere Aufsichtsbehörde habe in diesem Punkt die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben, auch wenn dies im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses nicht zum Ausdruck gekommen sei. Insoweit könne die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rekursverfahren auch nicht (mehr) darauf zurückkommen. Das gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, umso mehr als die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern das Obergericht mit seiner Begründung gegen Bundesrecht verstossen haben soll (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1).
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2.3 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.
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3.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Y.________), dem Betreibungsamt Winterthur Kreis III, Rössligasse 11, 8405 Winterthur, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. September 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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