BGer 2A.600/2005
 
BGer 2A.600/2005 vom 12.10.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.600/2005 /leb
Urteil vom 12. Oktober 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Doris Farner-Schmidhauser,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 24. August 2005.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________, türkische Staatsangehörige, geb. 1965, reiste 1999 als Asylbewerberin in die Schweiz ein. Am 7. Februar 2000 heiratete sie den Schweizer Bürger Y.________ (geb. 1963), worauf ihr eine - letztmals bis zum 6. Februar 2003 verlängerte - Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt und ihr Asylgesuch als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 1. Juli 2002 zog X.________ aus der ehelichen Wohnung aus. Am 6. August 2003 verweigerte ihr die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, dass mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung nicht mehr zu rechnen sei und sich die Berufung auf ihre nur noch formell bestehende Ehe im fremdenpolizeilichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweise. Dagegen eingereichte Rechtsmittel beim Regierungsrat (Beschluss vom 17. November 2004) und beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid der 2. Kammer vom 24. August 2005) blieben in der Sache ohne Erfolg. Mit am 7. Oktober 2005 eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt X.________ die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sodann ersucht sie für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten, summarische Begründung) zu erledigen:
2.1 Die Beschwerde erschöpft sich über weite Teile darin, den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid die eigene Wahrnehmung in tatsächlicher Hinsicht gegenüberzustellen, namentlich was die Aussagen des Ehemannes, deren Glaubwürdigkeit und Gewichtung bzw. die daraus gezogenen Rückschlüsse auf die inneren Tatsachen (Willen der Ehegatten) betrifft, ohne jedoch schlüssig belegen zu können, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind demzufolge unbehelflich (Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 sowie E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).
2.2 Was die Rechtsfrage anbetrifft, ob die - nach dem Gesagten für das Bundesgericht in verbindlicher Weise - festgestellten Tatsachen auf eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe schliessen lassen, so kann auf die schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, namentlich in Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, auf welchen für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs abgestellt werden soll, ist nicht stichhaltig. Wenn das Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage zum Ergebnis kommt, die Berufung auf die Ehe der Beschwerdeführerin erweise sich als rechtsmissbräuchlich, erscheint dies ohne weiteres als bundesrechtskonform. Daran vermögen auch (hypothetische) Überlegungen über eine allfällige kantonale Praxis, wonach die Beschwerdeführerin nach drei Jahren von einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung hätte profitieren können, nichts zu ändern (vgl. dazu BGE 128 II 145 E. 3.5 S. 155). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
2.3 Dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Damit sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei ihrer wirtschaftlichen Situation bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung, 2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: