BGer 2A.601/2005 |
BGer 2A.601/2005 vom 12.10.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.601/2005 /leb
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Urteil vom 12. Oktober 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Merz.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler,
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gegen
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Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen, c/o Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern,
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Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung, Effingerstrasse 39,
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3003 Bern.
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Gegenstand
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verspätete Leistung des Kostenvorschusses,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung vom 7. September 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 wurde X.________ mitgeteilt, dass sie die erste Vorprüfung für Ärzte auch im zweiten Anlauf nicht bestanden habe, wodurch sie vom Medizinstudium ausgeschlossen werde. Der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen wies ihr hiergegen gerichtetes Rechtsmittel am 19. Mai 2005 ab. Auf ihre anschliessend erhobene Beschwerde trat die Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung (im Folgenden: Rekurskommission) mit Urteil vom 7. September 2005 nicht ein, weil der verlangte Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt worden sei. Hiegegen hat X.________ am 7. Oktober 2005 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil der Rekurskommission aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2.
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Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weswegen sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne Einholung von Vernehmlassungen und Akten erledigt werden kann. Gegen einen materiellen Entscheid der Rekurskommission wäre gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. f OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen, da es sich um einen Entscheid einer Bundesverwaltungsbehörde über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen handelt. Das erkennt offenbar auch die Beschwerdeführerin an. Entgegen ihrer Ansicht spielt es indes keine Rolle, dass hier nicht ein materieller Entscheid gegeben ist, sondern ein Nichteintretensentscheid. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nichteintretensentscheide nämlich unzulässig, wenn sie auch in der Hauptsache unzulässig wäre (vgl. Art. 101 lit. a und b OG; BGE 119 Ib 412 E. 2a S. 414; 111 Ib 73 E. 2a und b S. 75 f.; 110 Ib 197 E. 2 S. 199). Demzufolge kann vorliegend nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Eine Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde scheitert bereits daran, dass der angefochtene Entscheid keine kantonale Verfügung darstellt (vgl. Art. 84 Abs. 1 Ingress OG).
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3.
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Diesem Ausgang entsprechend hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 OG). Mit Blick auf die nicht eindeutige Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise von der Erhebung dieser Kosten abzusehen. Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen und der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Oktober 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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