BGer 5P.248/2005 |
BGer 5P.248/2005 vom 14.10.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.248/2005 /bnm
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Urteil vom 14. Oktober 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
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Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde),
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Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Mai 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ ist Mutter der beiden Söhne Y.________, geboren im Mai 1989, und Z.________, geboren im Februar 1992. Die elterliche Obhut wurde ihr entzogen, und auf Grund eines Entscheids der Vormundschaftsbehörde A.________ wurden die beiden Söhne im Waisenhaus in C.________ untergebracht.
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B.
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B.a Nachdem der pädagogische Leiter des Waisenhauses in C.________ in zwei Schreiben vom 17. und 18. Januar 2005 für Z.________ eine psychiatrische Abklärung für notwendig gehalten hatte, stellte die Beiständin der beiden Jungen mit Eingabe vom 25. Januar 2005 an die Vormundschaftsbehörde A.________ ein Gesuch um Zustimmung zu einer solchen Abklärung. Mit Schreiben vom 3. Februar 2005 liess der pädagogische Leiter des Waisenhauses in C.________ die Beiständin ferner wissen, dass wegen des aggressiven und destruktiven Verhaltens eine weitere Platzierung von Z.________ in der Wohngruppe "B.________" nicht mehr möglich sei und dieser nun in die Durchgangsgruppe "D.________" versetzt werde.
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Durch ein an sie persönlich adressiertes Schreiben vom 9. Februar 2005 gab die Vormundschaftsbehörde A.________ X.________ die Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur beantragten kinderpsychiatrischen Abklärung und zur Umplatzierung von Z.________ in eine Therapiestation.
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X.________ erklärte mit persönlicher Eingabe vom 13. Februar 2005 im Wesentlichen, Z.________ möchte einfach nur nach Hause und ihres Erachtens wäre eine Therapie in Form einer "Familientherapie" die einzig richtige Lösung.
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B.b Mit Eingabe vom 1. März 2005 an die Vormundschaftsbehörde A.________ liess X.________ durch ihren Anwalt die Anträge stellen, es sei (Nr. 1) ein Amtsbericht des Waisenhauses in C.________ über die angeblichen Erziehungsdefizite bei Z.________ und (Nr. 2) über die vorgesehene stationäre Untersuchung einzuholen und (Nr. 3) abzuklären, ob die Untersuchung nicht ambulant durchgeführt werden könne. Ferner seien Y.________ und Z.________ zu ihrem Aufenthalt durch den Gemeinderat als erstinstanzliche Vormundschaftsbehörde anzuhören (Nr. 4). Ausserdem liess sie darum ersuchen, (Nr. 5) ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und (Nr. 6) ihren Anwalt zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
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B.c Am 7. März 2005 beschloss die Vormundschaftsbehörde A.________, dass die Zustimmung zur kinderpsychiatrischen Abklärung von Z.________ erteilt und für allfällige Selbstbehalte für diese Abklärungen Kostengutsprache geleistet werde, dass das Waisenhaus in C.________ gebeten werde, so bald wie möglich einen Bericht über die genannten Abklärungen vorzulegen, und dass alsdann auf Grund dieses Berichts über das weitere Vorgehen entschieden werde. Durch ergänzenden Beschluss vom 11. März 2005 nahm die Vormundschaftsbehörde Stellung zur Eingabe von X.________ vom 1. März 2005 und hielt fest, dass (zum Antrag Nr. 1) durch die Zustimmung zu den kinderpsychiatrischen Abklärungen dem Waisenhaus in C.________ zugleich der Auftrag zur Berichterstattung (Amtsbericht) erteilt werde, dass (zu den Anträgen Nrn. 2 und 3) über die allfällige stationäre Untersuchung auf Grund des zu erstattenden Berichts die erforderlichen Entscheide gefällt würden, dass (zum Antrag Nr. 4) Y.________ und Z.________ mit ihrer Beiständin in Kontakt stünden und deshalb keine Veranlassung bestehe, die beiden direkt anzuhören, und dass (zu den Anträgen Nrn. 5 und 6) sie, die Vormundschaftsbehörde, die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligen könne.
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Am 21. März 2005 teilte X.________ der Vormundschaftsbehörde telefonisch mit, sie sei mit der stationären Abklärung von Z.________ einverstanden.
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C.
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X.________ führte mit Eingabe vom 23. März 2005 Beschwerde an das Bezirksamt E.________ und verlangte, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren wie auch für das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Anwalt zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
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Mit Verfügung vom 8. April 2005 entschied das Bezirksamt E.________, Beschwerde und Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.
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D.
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Die von X.________ gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) am 19. Mai 2005 ab. Mit der Begründung, die Beschwerdeführung sei mutwillig gewesen, hat es X.________ ausserdem die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auferlegt.
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E.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und verlangt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben, ihr für die Verfahren vor dem Obergericht wie auch vor dem Bezirksamt E.________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihren Anwalt zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Ausserdem stellt sie die Begehren, das vorliegende Verfahren mit den bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen, die mit "Einheitsbeschwerden" vom 18. Februar 2005 (gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 10. Januar 2005) und vom 17. Mai 2005 (gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 15. April 2005) eingeleitet worden seien, und ihr auch für das vorliegende Verfahren das umfassende Armenrecht zu gewähren.
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Eine Vernehmlassung zur Beschwerde ist nicht eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die erkennende Abteilung hat am 21. Juni 2005 über die "Einheitsbeschwerde" (staatsrechtliche Beschwerde und Berufung) der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2005 (5P.195/2005 bzw. 5C.128/2005) und am 4. Juli 2005 über diejenige vom 18. Februar 2005 (5P.84/2005 bzw. 5C.59/2005) entschieden. Eine Vereinigung des vorliegenden mit den beiden früheren Verfahren fällt schon aus diesem Grund ausser Betracht. Was die Beschwerdeführerin vorträgt, hätte ein Zusammenlegen ohnehin nicht zu rechtfertigen vermocht, ist doch die hier als Einziges beanstandete Verweigerung des Armenrechts für jedes einzelne Verfahren gesondert auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 131 I 137, E. 1.2 S. 139, und 166, E. 1.3 S. 169, mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin von der erkennenden Abteilung verlangt, das Armenrecht (auch) für die beiden kantonalen Verfahren zu gewähren, d.h. mehr als die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids beantragt, ist auf die Beschwerde daher von vornherein nicht einzutreten.
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3.
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Unter Berufung auf Art. 29 Abs. 3 BV (wie auch auf § 35 Abs. 3 des Aargauer Verwaltungsrechtspflegegesetzes) hält das Obergericht fest, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege neben der Mittellosigkeit der betreffenden Verfahrenspartei voraussetze, dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos sei. Für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei ausserdem erforderlich, dass die Vertretung durch einen Anwalt wegen Überforderung der Verfahrenspartei mit der Verfahrensführung infolge der Besonderheit des konkreten Verfahrens, Komplexität der in diesem zu entscheidenden Rechtsfragen oder Unübersichtlichkeit des Sachverhalts oder wegen der besonderen Schwere des drohenden Eingriffs in ihre Rechtsstellung sich als notwendig erweise. Diese Voraussetzungen seien hier offensichtlich nicht erfüllt.
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Im Einzelnen weist die kantonale Beschwerdeinstanz darauf hin, dass das in Frage stehende, von der Beiständin der beiden Söhne der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren ausschliesslich die kinderpsychiatrische Abklärung von Z.________ und die Übernahme der betreffenden Kosten durch die Gemeinde A.________ zum Gegenstand gehabt habe. Bei diesem einfachen Verfahrensgegenstand sei für die freiwillige Stellungnahme, zu der die Beschwerdeführerin von der Vormundschaftsbehörde durch ein an sie persönlich adressiertes Schreiben eingeladen worden sei, die Rechtsvertretung durch einen Anwalt nicht notwendig gewesen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme vom 13. Februar 2005 dem durch sie mit Anwaltsvollmacht vom 2. Juni 2004 betreffend "elterliche Obhut/elterliche Sorge/Fremdplatzierung der Kinder ..." bevollmächtigten Anwalt zur Kenntnis gebracht habe, habe dieser mit Eingabe vom 1. März 2005 vier Anträge gestellt und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung verlangt. Angesichts des Berichts des Waisenhauses in C.________ vom 24. Januar 2005 seien die Anträge auf Einholung eines Berichts zu den angeblichen Erziehungsdefiziten und zur vorgesehenen stationären Untersuchung von Z.________ überflüssig gewesen. Aussichtslos sei auch der Antrag auf Abklärung der Möglichkeit einer ambulanten Untersuchung gewesen, sei doch im erwähnten Bericht auf das aggressive Verhalten von Z.________ hingewiesen worden, das für andere Gruppenmitglieder (Kinder und Pädagogen) eine "akute Gefahr" darstelle und untragbar geworden sei und für den Fall ausbleibender Besserung eine Wegweisung oder Umplatzierung als angezeigt erscheinen lasse. Der Antrag auf Anhörung der beiden Jungen zu deren Fremdplatzierung im Waisenhaus in C.________ sei als im Verfahren betreffend psychiatrische Abklärung von Z.________ unzulässig nicht zu hören gewesen.
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Das Obergericht bezeichnet die Eingabe vom 1. März 2005 mit den teils unsinnigen, teils unzulässigen, von vornherein aussichtslosen Anträgen als mutwillig. Es sei unter diesen Umständen ausser Betracht gefallen, dem darin ebenfalls gestellten Begehren um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung, das für das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde ohnehin unnötig gewesen sei, stattzugeben. Im Ergebnis sei dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde A.________ vom 11. März 2005 deshalb beizupflichten und das Bezirksamt E.________ habe die dagegen erhobene Beschwerde zu Recht abgewiesen.
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Abschliessend erklärt das Obergericht, dass für die Verfahren vor den vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen würden. Von diesem Grundsatz sei in Fällen mutwilliger, aussichtsloser Beschwerdeführung jedoch abzugehen. Letzteres treffe sowohl auf die beim Bezirksamt eingereichte als auch auf die gegen dessen Entscheid erhobene Beschwerde zu, mit denen, für das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde ohnehin unnötigerweise, die unentgeltliche Rechtsvertretung für die durch den Anwalt eingereichte mutwillige Eingabe vom 1. März 2005 verlangt worden sei. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksamt sei die Beschwerdeführerin von diesem daher zu Recht kostenpflichtig erklärt worden und auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren seien ihr die Kosten aufzuerlegen.
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4.
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4.1 In der Begründung der vorliegenden Beschwerde wird zum grössten Teil wörtlich das in der Eingabe vom 27. April 2005 an das Obergericht Vorgetragene wiederholt. Insofern setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen der kantonalen Beschwerdeinstanz nicht auseinander und genügen ihre Ausführungen den auf Grund von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Anforderungen demnach nicht.
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4.2 Erstmals macht die Beschwerdeführerin geltend, weder sie noch ihr Anwalt hätten im Zeitpunkt der Einreichung der vom Obergericht als unnötig und aussichtslos bezeichneten Anträge von einem Bericht des Waisenhauses in C.________ vom 24. Januar 2005 gewusst und es sei ihnen nie zur Kenntnis gebracht worden, dass die Beiständin auf Grund eines solchen Berichts bei der Vormundschaftsbehörde um Zustimmung zu einer kinderpsychiatrischen Abklärung von Z.________ nachgesucht habe. Diese Ausführungen erscheinen als unzulässige neue Vorbringen und sind als solche unbeachtlich, hätte doch die Beschwerdeführerin allen Anlass gehabt, sie schon im obergerichtlichen Verfahren vorzutragen (vgl. BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit Hinweisen): Bereits das Bezirksamt E.________ hatte nämlich in seinem Entscheid vom 8. April 2005 (S. 2 lit. C) auf den Bericht des Waisenhauses in C.________ vom 24. Januar 2005 und dessen Inhalt hingewiesen.
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4.3 Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Entscheid des Gemeinderats A.________ vom 23. Mai 2005, worin der Obhutsentzug aufgehoben worden sei, betrifft eine erst nach der Fällung des angefochtenen Entscheids eingetretene Tatsache. Auch darauf ist deshalb nicht einzutreten. Das zum genannten Entscheid weiter Ausgeführte stösst damit ins Leere.
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4.4 Die Beschwerdeführerin erklärt schliesslich, entgegen der Annahme des Bezirksamtes E.________ und der Vormundschaftsbehörde A.________ hätten die von dieser am 11. März 2005 (als Antwort auf die Anträge Nrn. 1 und 2 ihrer Eingabe vom 1. März 2005) gefassten Beschlüsse auch nicht im Wesentlichen diesen Anträgen entsprochen. Sie unterlässt indessen, das Vorbringen zu substantiieren, so dass dieses den auf Grund von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die Begründung einer Beschwerde geltenden Anforderungen in keiner Weise genügt und deshalb auch darauf nicht einzutreten ist.
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5.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und es ist der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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