BGer 1P.691/2005 |
BGer 1P.691/2005 vom 22.11.2005 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1P.691/2005 /ggs
|
Urteil vom 22. November 2005
|
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Féraud, Präsident,
|
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
|
Gerichtsschreiber Haag.
|
Parteien
|
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid,
|
gegen
|
Präsident des Strafgerichtshofes I des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis, Justizgebäude, 1950 Sitten 2.
|
Gegenstand
|
Unentgeltlicher Rechtsbeistand,
|
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Strafgerichtshofs I des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 5. Oktober 2005.
|
Sachverhalt:
|
A.
|
Mit Verfügung vom 19. November 2002 hat der zuständige Untersuchungsrichter dem Beschuldigten X.________ für das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Tötung seiner Ehefrau teilweise den unentgeltlichen Rechtsbeistand gewährt. Am 18. April 2005 wurde X.________ erstinstanzlich der vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu acht Jahren Gefängnis verurteilt. Im Berufungsverfahren gegen dieses Urteil lehnte der Präsident des Strafgerichtshofs I des Kantonsgerichts Wallis mit Entscheid vom 5. Oktober 2005 ein Gesuch von X.________ um vollständigen unentgeltlichen Rechtsbeistand ab.
|
B.
|
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. Oktober 2005 beantragt X.________, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und ihm sei für das kantonale Berufungsverfahren der vollständige unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
|
C.
|
Das Kantonsgericht hält die Beschwerde in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 für unbegründet.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
1.
|
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, der das Berufungsverfahren nicht abschliesst. Gegen diesen Entscheid ist nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, sofern er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge, wenn der mittellose Beschuldigte seine Interessen im Rechtsmittelverfahren ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen muss (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131, 281 E. 1.1 S. 284; 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen).
|
Im vorliegenden Fall ist die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege umstritten. Nicht umstritten ist indessen die Weiterführung der mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 19. November 2002 angeordneten Offizialverteidigung des Beschwerdeführers. Der bestellte Offizialverteidiger wird im Falle des Unterliegens vom Staat entschädigt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 7. Oktober 1998 über den gerichtlichen und administrativen Rechtsbeistand, VGAR). Noch nicht entschieden ist mit dem angefochtenen Entscheid über die definitive Tragung der Verfahrenskosten. Die Regelung der Verfahrenskosten wurde noch nicht vorgenommen, sondern erfolgt im Berufungsentscheid des Kantonsgerichts. Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nicht, er sei zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet worden.
|
Somit liegt hier ein Zwischenentscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor, welcher keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge hat. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
|
2.
|
Der mittellose Beschwerdeführer verlangt die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 152 OG). Diesem Gesuch kann entsprochen werden. Es ist somit keine Gerichtsgebühr zu erheben, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht
|
im Verfahren nach Art. 36a OG:
|
1.
|
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird stattgegeben:
|
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
|
2.2 Rechtsanwalt Georges Schmid wird als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'200.- entschädigt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Strafgerichtshofs I des Kantonsgerichts des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 22. November 2005
|
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|