BGer I 494/2005 |
BGer I 494/2005 vom 15.12.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 494/05
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Urteil vom 15. Dezember 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler, Denkmalstrasse 2, 6006 Luzern,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 2. Juni 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 12. Januar 2001 sprach die IV-Stelle Luzern M.________ (geb. 1966) eine ganze Invalidenrente für die Periode vom 1. November 1998 bis 31. Januar 2000 zu und verneinte einen Rentenanspruch für die darauf folgende Zeit. Am 9. Februar 2001 hob die IV-Stelle diese Verfügung wegen weiterer Abklärungen auf. Mit Verfügung vom 4. September 2003 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad nur 37% betrage. Die hiegegen gerichtete Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 4. Juni 2004 ab.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 2. Juni 2005 insoweit gut, als es die Sache zu näheren Abklärungen über den psychischen Gesundheitszustand an die IV-Stelle zurückwies.
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C.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr eine ganze, eventuell eine Dreiviertelrente, subeventuell eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu näheren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht M.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (altArt. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG; Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; vgl. auch altArt. 28 Abs. 2 IVG) und nach der Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 27 Abs. 1 und Art. 27bis Abs. 1 IVV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 104 V 136 Erw. 2a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Auffassung gilt dies auch für die Zeit vom 1. November 1998 bis 31. Januar 2000, für welche die Versicherte eine ganze Rente zugesprochen erhalten hat. Denn diese Verfügung ist am 9. Februar 2001 vollumfänglich, somit auch hinsichtlich der von der Rentenzusprechung erfassten Periode, aufgehoben worden. Eine Beschränkung der Aufhebung auf die Zeit ab Februar 2000 lässt sich der Wiedererwägungsverfügung nicht entnehmen. Diese ist sodann unangefochten geblieben. Mit neuer Verfügung vom 4. September 2003 wurde ein Rentenanspruch verneint. Diese mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 bestätigte Verfügung bildet Gegenstand des Verfahrens. Somit geht es um den Rentenanspruch seit dem frühesten möglichen Zeitpunkt und nicht nur ab 1. Februar 2000.
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3.
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Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs ermittelt. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, es sei auch die Einschränkung im Haushalt zu beachten. Die Nichtberücksichtigung der Tätigkeit im Hause komme einer Diskriminierung gleich. Insbesondere resultiere eine Ungleichbehandlung gegenüber erwerbstätigen Ehemännern, welche praktisch keine Haushaltsarbeit verrichteten und daher weitaus bessere Möglichkeiten hätten, sich beruflich zu entfalten.
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Indes ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Beginn ihrer gesundheitlichen Probleme stets zu 100% ausserhäuslich tätig war. Daher entspricht das Vorgehen von Verwaltung und Vorinstanz, welche den Invaliditätsgrad ausschliesslich gestützt auf einen Einkommensvergleich bestimmt haben, der geltenden Rechtsprechung. Denn das Gericht hat bisher stets abgelehnt, bei voll erwerbstätig gewesenen Versicherten eine Einbusse der Leistungsfähigkeit im Haushalt zu berücksichtigen (BGE 125 V 159 Erw. 5c/dd mit Hinweisen). Daran wurde auch nach Einführung des ATSG festgehalten (BGE 130 V 394 ff. Erw. 3), sollte doch an der bisherigen Regelung der Invaliditätsbemessung nach dem Willen des Gesetzgebers nichts geändert werden (BGE 130 V 395 Erw. 3.2 mit Hinweisen auf die Materialien). Im Weiteren ist darin keine Ungleichbehandlung von Mann und Frau zu erblicken: Die Invalidität wird bei Männern wie bei Frauen auf die selbe Weise ermittelt, entweder mit dem Einkommens- oder dem Betätigungsvergleich (bei Hausmännern) oder nach der gemischten Methode. Eine geschlechterspezifische Ungleichbehandlung kann sich daher, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, nicht ergeben.
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4.
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Das Gutachten der Medas vom 19. August 2003 erfüllt die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (BGE 125 V 352 ff.). Darin wird nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 70% verrichten kann. Auf dieses interdisziplinär zustande gekommene Gutachten ist abzustellen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Den psychischen Gesundheitszustand nach der sexuellen Misshandlung vom 9. Februar 2004 wird die IV-Stelle noch abzuklären haben.
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5.
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Demnach ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweisungstätigkeit noch zu 70% arbeitsfähig ist. Mit der Vorinstanz ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Der vom kantonalen Gericht zugestandene Abzug von 10 % beim hypothetischen Invalideneinkommen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere besteht kein Anlass, auf Grund des Alters der Versicherten einen höheren Abzug zu gewähren. Auch wegen der Teilzeitarbeit kann der Abzug nicht erhöht werden, wirkt sich doch dieser Punkt bei Frauen nicht ungünstig, sondern günstig auf den noch erzielbaren Verdienst aus.
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6.
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Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der von der IV-Stelle noch zu tätigenden Abklärungen (vgl. unten) - keinen Rentenanspruch. Die seinerzeit in der wieder aufgehobenen Verfügung vom 12. Januar 2001 zugesprochenen Betreffnisse für die Zeitspanne vom 1. November 1998 bis 31. Januar 2001 sind ihr aber bereits ausbezahlt worden. Da jedoch keine Rückzahlungsverfügung vorliegt, ist die Frage, ob die Voraussetzungen für eine allfällige Rückforderung erfüllt sind, hier nicht zu prüfen. Dies wird allenfalls Sache der Verwaltung sein. Dabei wird die Beschwerdeführerin gegebenenfalls die Möglichkeit haben, ein Erlassgesuch zu stellen.
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7.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen (BGE 125 V 202 Erw. 4a) erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach sie dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, falls sie dereinst dazu im Stande sein sollte.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Rolf Bühler, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (inkl. MwSt) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 15. Dezember 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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