BGer C 247/2005 |
BGer C 247/2005 vom 17.01.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 247/05
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Urteil vom 17. Januar 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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R.________, 1973, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 24. Juni 2005)
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Sachverhalt:
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R.________ (geb. 1973) meldete sich am 27. Januar 2004 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Vom 1. November 2004 bis 30. September 2005 war er als Praktikant bei der Institution X.________ tätig. Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich seine Vermittlungsfähigkeit ab 1. November 2004 und bezifferte den anrechenbaren Arbeitsausfall auf 20%. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 16. März 2005 fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Juni 2005 ab.
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R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der anrechenbare Arbeitsausfall sei zu erhöhen.
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Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG), zu den Begriffen des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 11 Abs. 1 AVIG) und des Zwischenverdienstes (Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a), insbesondere zu Fällen, in welchen eine Tätigkeit zu Ausbildungszwecken aufgenommen wurde (ARV 1998 Nr. 7 S. 36 [Urteil M. vom 25. März 1997, C 77//96]) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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2.1 Unbestrittenermassen absolvierte der Beschwerdeführer ab 1. November 2004 einen als "Praktikum" bezeichneten Ausbildungsgang bei der Institution X.________, bei welchem er Fr. 1500.- im Monat verdiente. Dieses Praktikum fand jeweils von Montag bis Donnerstag statt und ist nach Auskunft des Versicherten Voraussetzung für die Zulassung zu einer ins Auge gefassten Ausbildung in Informations- und Dokumentationswissenschaften an der Schule Y.________. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er wäre "im Rahmen der Kündigungsfrist" bereit gewesen, dieses Praktikum zu Gunsten einer Vollzeitstelle abzubrechen, "sofern die Stelle eine weiterführende Perspektive" habe. Auf einem Zusatzblatt vom 15. November 2004 beantwortete er die Frage, ob er das Praktikum vorzeitig zu Gunsten einer Stelle zu beenden bereit sei, mit: "Ja, wenn die Stelle die gleichen Bedingungen erfüllt (...)".
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2.2 Angesichts dieser Angaben steht fest, dass der Versicherte in erster Linie eine Ausbildung absolvieren wollte. Er nahm mit dem Praktikum bewusst eine erhebliche Verdiensteinbusse in Kauf, würde er doch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einer normalen Tätigkeit deutlich mehr als Fr. 1500.- im Monat verdienen. Damit kann das Praktikum rechtsprechungsgemäss (ARV 1998 Nr. 49 S. 287 f. mit Hinweisen [Urteil B. vom 15. Mai 1997, C 260/96], Urteile Z. vom 16. Januar 2004, C 193/03 und L. vom 4. August 2003, C 21/03) selbst dann nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden, wenn es auch zur Beendigung der Arbeitslosigkeit ergriffen worden ist. Was der Versicherte hiegegen vorträgt, ist nicht stichhaltig. Selbst wenn er umfangreiche Vorkenntnisse hatte, macht er nicht geltend, das Praktikum deswegen ab 1. November 2004 während weniger als vier Tagen in der Woche besucht zu haben. Damit stand er der Arbeitsvermittlung ab diesem Datum nur an einem Wochentag zur Verfügung. Überdies ergibt sich aus dem Anstellungsvertrag vom 22. Oktober 2004, dass die durchschnittliche Arbeitszeit am Staatsarchiv ursprünglich auf 42 Stunden in der Woche festgesetzt worden war, was einem Pensum von 100% entspricht. Aus dem Mailwechsel mit Prof. H.________ geht zwar hervor, dass der Versicherte sich gewisse Zeiten anrechnen lassen könne. Doch ist an Hand der Zwischenverdienstbescheinigungen in den Akten zumindest für die dokumentierten Monate ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer von Montag bis Donnerstag ganztags am Staatsarchiv gearbeitet hat. Somit kann der anrechenbare Arbeitsausfall nicht erhöht werden. Zudem war der Versicherte entgegen seinen jetztigen Behauptungen nicht vorbehaltlos bereit, das Praktikum zu Gunsten einer beliebigen anderweitigen Anstellung abzubrechen, sondern nur, wenn dieser Arbeitsplatz gewissen Wünschen entsprach: es musste etwas Gleichwertiges sein. Damit ist der kantonale Entscheid Rechtens und nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 17. Januar 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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