BGer 1A.214/2005
 
BGer 1A.214/2005 vom 23.01.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
1A.214/2005
1A.218/2005
1A.220/2005 /bie
Urteil vom 23. Januar 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Schilling.
Parteien
1A.214/2005
A.X.________ und 28 Mitbeteiligte,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch
Fürsprecher Samuel Keller,
1A.218/2005
B. und D. W.________, Beschwerdeführer,
1A.220/2005
1. J. und M. M.________,
2. Interessengemeinschaft Pro Ambiente Busswil,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher
Dr. Bernhard Keller,
gegen
1. GZM Extraktionswerk AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Ernst Hauser,
2. Einwohnergemeinde Lyss, Gemeinderat,
3. Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des
Kantons Bern,
4. Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Gegenstand
Baubewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerden
(1A.214/2005, 1A.218/2005 und 1A.220/2005)
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 14. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Die GZM Extraktionswerk AG (im Folgenden: GZM oder Anlageninhaberin) betreibt auf dem Gebiet der Gemeinde Lyss an der Grenze zum Gemeindegebiet Busswil eine Entsorgungsanlage für tierische Abfälle. Nach dem Scheitern eines ersten Baubewilligungsverfahrens legte die GZM am 19. Mai 2000 ein neues Baugesuch mit Umweltverträglichkeitsbericht vor. Das Vorhaben umfasst schliesslich noch die Versetzung und Erneuerung der Luftkondensatorenanlage mit Schallschutzwand, den Bau eines Abluftkamins sowie die Erstellung einer Lärmschutzwand bei der bestehenden Abluftventilations- und Rohrleitungsanlage. Gleichzeitig ersuchte die Anlageninhaberin um Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstandes und das Überschreiten der reglementarischen Gebäudehöhe.
In der Folge führte die kantonale Koordinationsstelle für Umweltschutz (KUS) zusammen mit verschiedenen Amtsstellen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Dabei gab insbesondere das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA; heute: Berner Wirtschaft, beco) eine ausführliche Stellungnahme ab. In ihrer Gesamtbeurteilung vom 20. Dezember 2000/19. Februar 2001 kam die KUS zum Schluss, dass das redimensionierte Projekt unter den von ihr genannten Auflagen und Bedingungen bewilligt werden könne.
Mit Gesamt-Bauentscheid vom 12. November 2001 erteilte die Einwohnergemeinde Lyss die beantragte Baubewilligung einschliesslich der Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstandes. Die Gemeinde erklärte die von der KUS formulierten Auflagen und Bedingungen zum integrierenden Bestandteil des Bauentscheides. Weiter wurde festgehalten, dass die vom KIGA für die Bereiche Luftreinhaltung und Lärmschutz aufgestellten Auflagen und Bedingungen genau einzuhalten seien. Für die Geruchsmessungen gelte das "Vorgehens-Szenario bei auftretenden Umwelteinflüssen" der Bauabteilung Lyss. Dass der Immissionsgrenzwert auf 5 % in Wohngebieten und 7,5 % in Arbeitsgebieten festgelegt sei, bedeute, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten seien, wenn während der Jahresbegehung (120 Einzelmessungen) 6 bzw. 9 Geruchsstunden für die Wohn- und Arbeitsgebiete erreicht würden. Die Begehungen hätten alle 3 Tage zu erfolgen. Demnach sei bereits nach 18 bzw. 29 Tagen ersichtlich, ob der Immissionsgrenzwert überschritten werde und die Behörde entsprechende Massnahmen zu ergreifen habe (Ziffer 2.1 Abs. 2 des Gesamt-Bauentscheides).
B.
Auf den Bauentscheid der Gemeinde hin gelangten verschiedene Einwohner von Busswil mit Baubeschwerde an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. Diese fällte am 26. November 2001 folgenden Entscheid:
1. Soweit auf die Beschwerden eingetreten werden kann, werden sie in drei Punkten gutgeheissen. Der angefochtene Gesamtentscheid der Gemeinde Lyss vom 12. November 2001 wird demzufolge wie folgt präzisiert bzw. ergänzt:
2.1 Ziffer 2.1, 2. Absatz Immissionsmessungen, Sätze 3 und 4 lauten neu wie folgt:
- Der auf 5 % festgelegte IGW in Wohngebieten und 7,5 % in Arbeitsgebieten bedeutet, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, wenn während der Jahresbegehung (120 Einzelmessungen) 6 (für Wohngebiete) bzw. 9 (für Arbeitsgebiete) relative Geruchsstunden überschritten werden. Die Begehungen erfolgen alle 3 Tage. Dadurch ist nach 21 bzw. 30 Tagen bereits ersichtlich, ob der IGW überschritten wird.
- Die verbindlichen Aussagen und Vorschläge, welche das Naturschutzinspektorat in seinem Fachbericht vom 14. November 2000 verlangt, sind vor Baubeginn zur Genehmigung vorzulegen.
- Der Gesamtentscheid umfasst auch die Zustimmung der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) vom 21. März 1997 zur Erstellung der neuen Luftkondensatorenanlage mit Lärmschutzwand.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen und der angefochtene Gesamtentscheid der Gemeinde Lyss vom 12. November 2001 wird bestätigt.
...".
C.
Auf den Beschwerdeentscheid der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion erhoben A.X.________ und 31 Mitbeteiligte, B. und D.W.________ sowie J. und M.M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Als Beschwerdeführerin trat ebenfalls die Interessengemeinschaft Pro Ambiente Busswil auf.
Zur Instruktion der Beschwerden zog das Verwaltungsgericht verschiedene Amts- und Fachberichte bei.
Mit Urteil vom 14. Juni 2005 wies das Verwaltungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.X.________ und der Mitbeteiligten ab (Dispositiv Ziffer 1). Die drei weiteren Beschwerden wurden teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 des Dispositives des angefochtenen Entscheides der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion wie folgt geändert (Punkt 2) und ergänzt (Punkt 4):
- (...)
- Der Gesamtentscheid umfasst auch die folgenden Bedingungen und Auflagen gemäss dem Fachbericht des Naturschutzinspektorates vom 14. November 2000
1. Im Wald (Parz.Nr. 206) dürfen keine baulichen Massnahmen getroffen oder die Strauchschicht am Waldrand gerodet oder abgeholzt werden.
2. Die Einrichtungen für die Grundwasserabsenkung müssen ausserhalb des Waldes installiert werden.
3. Auf Waldboden oder im Waldrandbereich darf kein Bau- und Aushubmaterial zwischendeponiert oder abgelagert werden.
4. Die Baustelleninstallation und die Bauarbeiten sind durch eine ökologisch ausgewiesene Fachperson zu begleiten. Der Fachperson ist die Weisungsbefugnis gegenüber den Bauunternehmungen zu erteilen.
- (...).
- Die Behörden dürfen zur Überwachung des Emissionsgrenzwerts die Emissionsmessungen nicht von der Betreiberin der Anlage durchführen lassen."
Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv Ziffer 2).
D.
Die Kosten des Verfahrens wurden grösstenteils den Beschwerdeführenden auferlegt (Dispositiv Ziffer 5). Diese wurden zudem verpflichtet, der Anlageninhaberin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Parteientschädigungen auszurichten (Dispositiv Ziffer 6). An der Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren änderte das Verwaltungsgericht nichts (Dispositiv Ziffer 7).
E.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern führen A.X.________ und 28 Mitbeteiligte sowie B. und D.W.________ eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Eine weitere Beschwerde ist von J. und M.M.________ gemeinsam mit der Interessengemeinschaft Pro Ambiente Busswil eingereicht worden.
A.X.________ und die Mitbeteiligten (1A.214/2005) stellen den Antrag, die Ziffern 1, 5, 6 und 7 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben; Ziffer 2.1 (Rubrik Immissionsmessungen) des Gesamt-Bauentscheids des Gemeinderates Lyss vom 12. November 2001 sei aufzuheben und durch ein vollständiges Verbot von typischen Tierkörpergeruchsimmissionen zu ersetzen.
B. und D.W.________ (1A.218/2005) verlangen die vollständige Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides. Mit Eingabe vom 5. September ersuchen sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beigabe eines Rechtsanwaltes.
J. und M.M.________ sowie die Interessengemeinschaft Pro Ambiente Busswil beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Baubewilligung zu verweigern. Ausserdem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen. J. und M.M.________ stellen den Antrag, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.
F.
Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit Präsidialverfügung vom 22. September 2005 stattgegeben worden.
G.
Die GZM und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellen Antrag auf Abweisung der drei Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Die Einwohnergemeinde Lyss beantragt ebenfalls Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese einzutreten sei. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Nach Auffassung des Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft ist der angefochtene Entscheid bundesrechtskonform.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die eingereichten drei Verwaltungsgerichtsbeschwerden richten sich gegen den gleichen Entscheid. Die Beschwerdeführer werfen teils die selben oder ähnliche Fragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, über die drei Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschwerdeentscheid über eine Baubewilligung für die Änderung einer Baute innerhalb der Bauzone. Solche Baubewilligungen sind grundsätzlich nur mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Stützt sich die Bewilligung allerdings nicht allein auf kantonales und kommunales Baurecht, sondern - wie hier - auch auf eidgenössisches Umweltschutzrecht oder Natur- und Heimatschutzrecht, ist insoweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. In diesem Fall sind im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch Anordnungen zu prüfen, die auf unselbständigem kantonalem Ausführungsrecht zum Bundesrecht beruhen oder in Anwendung übrigen kantonalen Rechts ergangen sind, das einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweist (vgl. BGE 114 Ib 344 E. 1, 117 Ib 156 E. 1, 121 II 72 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass die beschwerdeführenden Einwohner von Busswil jedenfalls grösstenteils im Gebiet wohnen, in dem die vom Betrieb der GZM ausgehenden unangenehmen Gerüche wahrzunehmen sind. Sie haben daher ein im Sinne von Art. 103 lit. a OG schützenswertes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der in der Baubewilligung enthaltenen Auflagen bezüglich der Luftreinhaltung.
Als Eigentümer eines nahe beim GZM-Betrieb liegenden, nur durch einen Waldstreifen von diesem getrennten Grundstücks sind J. und M.M.________ ebenfalls befugt, sich auf das bundesrechtliche Walderhaltungsgebot und auf naturschutzrechtliche Bestimmungen zu berufen.
3.2 Die Interessengemeinschaft Pro Ambiente Busswil ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, der sich gemäss Art. 2 seiner Statuten vom 25. Mai 2000 um eine Steigerung der Wohn- und Lebensqualität im Raum Busswil und Umgebung bemüht. Da es sich bei diesem Verein nicht um eine gesamtschweizerische Vereinigung handelt, die nach dem Umweltschutz- oder Natur- und Heimatschutzgesetz beschwerdeberechtigt wäre, ist er nach bundesgerichtlicher Praxis nur dann zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuzulassen, wenn eine Grosszahl seiner Mitglieder selbst zur Beschwerdeführung befugt wäre (vgl. etwa BGE 128 II 24 E. 1b, 130 II 514 E. 2.3.3 S. 519 mit Hinweisen). Ob dies zutrifft, braucht jedoch nicht abgeklärt zu werden, da der Verein vor Bundesgericht zusammen mit den beschwerdelegitimierten J. und M.M.________ auftritt.
4.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend macht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Ob ein Entscheid angemessen sei, ist dagegen nur zu überprüfen, wo dies das Bundesrecht ausdrücklich vorsieht (Art. 104 lit. c OG). Hat ein Gericht als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt, so ist das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 2 OG an die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid führt das Verwaltungsgericht zu den Geruchsbelästigungen durch den Betrieb der GZM im Wesentlichen aus, für diese seien im Baubewilligungsverfahren gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) ein Emissionsgrenzwert sowie gleichzeitig ein Immissionsgrenzwert festgesetzt worden. In Anlehnung an einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2001 (URP 2001 S. 478) gelte ein Emissionsgrenzwert von 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter (GE/m3). Dieser Grenzwert sei als solcher unbestritten. Es stelle sich lediglich die Frage, wie die Emissionen zu messen und welche Vorkehren zur Einhaltung und Kontrolle des Grenzwertes zu treffen seien. Gemäss den Auflagen und Bedingungen des Fachamtes erfolge die Beurteilung der Emissionen nach dem Prinzip des gleitenden Grenzwertes bzw. des gleitenden Mittels. Die einzelnen Emissionsquellen würden einmal pro Monat gemessen und aus den gemessenen Konzentrationen der Proben der letzten sechs Monaten der Mittelwert gebildet. Diese Methode sei gewählt worden, weil sich messverfahrensspezifische Streuungen ergeben könnten. Zudem sei der Reinigungswirkungsgrad von Biofiltern nicht absolut gleichbleibend. Es könne daher nicht auf ein einzelnes Messresultat abgestellt werden. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, die zur Verfügung stehende Biofilterfläche sei viel zu gering, sei ihnen entgegenzuhalten, dass es Sache der Anlageninhaberin sei zu bestimmen, mit welchen Mitteln der Grenzwert eingehalten werden soll; vorzuschreiben sei lediglich der einzuhaltende Emissionsgrenzwert.
Die Massnahmen zur Luftreinhaltung seien, so legt das Verwaltungsgericht weiter dar, innert einem Jahr nach rechtskräftiger Erteilung der Baubewilligung zu realisieren. Ab diesem Zeitpunkt sei der Emissionsgrenzwert einzuhalten und mit den Emissionsmessungen zu beginnen. Die Messungen seien während der ersten sechs Monate alle 14 Tage, ab dem 6. Monat monatlich durchzuführen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden bestehe kein Anlass, häufigere Kontrollen anzuordnen. Indessen dürften diese Kontrollen nicht der Anlageninhaberin selbst überlassen werden. Das Messverfahren, das sich nach der Richtlinie 3881 "Olfaktometrie - Geruchsschwellenbestimmung" des Vereins Deutscher Ingenieure bestimme, sei zwar detailliert geregelt, könne aber durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden. Der angefochtene Entscheid sei daher mit der Auflage zu ergänzen, dass die Behörden die Emissionsmessungen zu Überwachung des Emissionsgrenzwertes nicht von der Betreiberin der Anlage durchführen lassen dürften. Im Übrigen verstehe sich von selbst, dass die zuständige Behörde die nötigen Schritte zur Einhaltung des Grenzwertes festzulegen hätte, falls dieser überschritten werde.
Im Zusammenhang mit den Begehren um Beschränkung der zulässigen Verarbeitungsmenge bemerkt das Verwaltungsgericht, es sei nach den Fachberichten nicht anzunehmen, dass eine Verringerung der Verarbeitungsmenge auch zu einer Verringerung der Geruchsbelastung führe. Diese Frage könne aber letztlich offen gelassen werden. Zur Einschränkung der Geruchsbelastung sei hier neben den Immissionsgrenzwerten im Sinne der Vorsorge auch ein Emissionsgrenzwert festgelegt worden. Die Anlageninhaberin habe ausserdem in technischer und betrieblicher Hinsicht zahlreiche Bedingungen und Auflagen zu erfüllen, die sich ebenfalls auf die Geruchsentwicklung auswirkten. Das KIGA sei zum Schluss gelangt, dass damit den Anforderungen an die Vorsorge Genüge getan sei. Den Akten liessen sich allerdings keine Aussagen über Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit von weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen entnehmen. Ob die Fachbehörden eine entsprechende Prüfung vorgenommen hätten, sei unklar. Dies rechtfertige die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Angelegenheit für weitere Abklärungen in diesem Punkte aber nicht. Die Beschwerdeführenden hätten den auf 300 GE/m3 festgelegten Emissionsgrenzwert akzeptiert, so dass kein Grund bestehe, weiter gehende Emissionsbegrenzungen zu verlangen. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, auch nachträglich noch zusätzliche Massnahmen zu verfügen.
5.2 J. und M.M.________ sowie die Interessengemeinschaft Pro Ambiente Busswil werfen dem Verwaltungsgericht vor, den Grundsatz der Vorsorge und der Emissionsbegrenzung an der Quelle verletzt zu haben. Entgegen der Vorschrift von Art. 11 Abs. 2 USG habe das Gericht die Frage offen gelassen, ob alle möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Emissionsbegrenzung getroffen worden seien. Damit habe es nicht nur den Sachverhalt ungenügend festgestellt und gegen Umweltschutzrecht verstossen, sondern auch die Bestimmungen der Bundesverfassung und von Art. 8 Ziffer 2 EMRK über den Schutz des Privat- und Familienlebens missachtet.
B. und D.W.________ erneuern ihr Begehren, dass der Emissionsgrenzwert von 300 GE/m3 als absoluter Wert und nicht als gleitender Mittelwert festzulegen und sofort zu überwachen sei. Der aktuelle Stand der Technik lasse eine Unterschreitung dieses Wertes ohne weiteres zu. Ausserdem sei festzuschreiben, dass sich der Emissionsgrenzwert von 300 GE/m3 auf einen Abluft-Volumenstrom von 83'000 m3/h bzw. 95'000 m3/h beziehe und dass im Reingas kein typischer Rohgasgeruch mehr vorhanden sein dürfe.
5.3 Den Einwendungen und Begehren der Beschwerdeführenden kann nicht stattgegeben werden:
5.3.1 Wie sich aus der Zusammenfassung in E. 5.1 ergibt, hat sich das Verwaltungsgericht nicht einfach über den Grundsatz der Vorsorge hinweggesetzt, sondern festgestellt, dass angesichts des von der Fachbehörde bestimmten und von den Beschwerdeführern grundsätzlich akzeptierten Emissionsgrenzwertes davon ausgegangen werden dürfe, dass das Mögliche und Tragbare zur Emissionsbegrenzung angeordnet worden sei. Das Gericht hat ebenfalls auf die Möglichkeit nachträglicher Vorkehren sowie auf die bereits verfügten technischen und betrieblichen Auflagen verwiesen, die ebenfalls zur Emissionsbegrenzung beitrügen. Diese Argumentation hält vor Bundesrecht und insbesondere vor Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG stand. Soweit sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch auf Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK berufen, legen sie in keiner Weise dar, inwiefern aus den angerufenen Grundrechten weiter gehende Schutzansprüche des Privaten hergeleitet werden könnten, als sie sich aus der eidgenössischen Gesetzgebung ergeben (vgl. BGE 126 II 300 E. 5). Insofern ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht einzutreten.
5.3.2 Die Frage, ob der Emissionsgrenzwert als absoluter Wert oder infolge der messverfahrensspezifischen Streuungen als gleitender Mittelwert zu definieren sei, ist in erster Linie eine technische Frage. Bei der Beurteilung solcher Fragen auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Bewilligungsinstanz gestützt auf die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachstellen entschieden hat, und darf sich seinerseits weitgehend auf die Meinung des BUWAL als eidgenössischer Fachbehörde stützen (vgl. etwa BGE 119 Ib 254 E. 8a S. 274, 125 II 591 E. 8b S. 604). Nun hat sich das KIGA, wie sich auch aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2001 in einleuchtender Weise für einen über sechs Monate gemittelten Grenzwert ausgesprochen, und hält das BUWAL im bundesgerichtlichen Verfahren fest, der Kanton Bern habe innerhalb seines Ermessensspielraumes das Vorsorgeprinzip korrekt umgesetzt. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was die Aussagen der Fachinstanzen in Zweifel zu ziehen vermöchte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich insofern als unbegründet.
5.3.3 Das Begehren, es sei zusätzlich anzuordnen, dass sich der Emissionsgrenzwert auf einen bestimmten Abluft-Volumenstrom beziehe, wird nicht begründet. Es kann daher nicht darauf eingetreten werden.
Nicht begründet wird ferner, weshalb die Auflage des Gesamt-Bauentscheides, dass der Emissionsgrenzwert innert eines Jahres nach der rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung eingehalten werden müsse und ab diesem Zeitpunkt Emissionsmessungen durchzuführen seien, mit dem Bundesrecht unvereinbar sei. Auf das Begehren um sofortige Aufnahme der Kontrollmessungen ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
6.
6.1 Zum Immissionsgrenzwert, der im Gesamtbau-Entscheid festgelegt worden ist, hält das Verwaltungsgericht zunächst fest, es sei umstritten, auf welche Rechtsgrundlage sich dieser Wert stütze. Der Bundesrat habe für Geruchsimmissionen aus Entsorgungsbetrieben für tierische Abfälle keine Immissionsgrenzwerte festgesetzt. Es sei deshalb im Einzelfall zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung schädlich oder lästig und damit übermässig seien. Gemäss Art. 2 Abs. 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) gälten Schadstoff-Immissionen, für welche keine Immissionsgrenzwerte bestünden, unter anderem dann als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststehe, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich störten. Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei jedoch die Zulässigkeit der umstrittenen Geruchsimmissionen nicht nach dieser Bestimmung, sondern nach den Vorschriften der Verordnung vom 3. Februar 1993 über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA; AS 1993 S. 920) zu bestimmen, die durch die Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22, AS 2004 S. 3079) abgelöst worden sei. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d VETA in Verbindung mit Anhang 1 müssten Entsorgungsbetriebe mit Einrichtungen zur Luftreinigung ausgestattet sein, die verhinderten, dass Krankheitserreger und lästige Gerüche verbreitet würden. Wer tierische Nebenprodukte entsorge, müsse auch nach neuem Recht verhindern, dass Krankheitserreger verbreitet würden und die Umwelt gefährdet werde (Art. 8 lit. a VTNP). Aus diesen Bestimmungen, insbesondere aus den Vorschriften der bei Einreichung des Baugesuches geltenden VETA, ergebe sich nach Auffassung der Beschwerdeführer ein absolutes Verbot von Geruchsimmissionen aus dem Extraktionswerk.
Die VETA, so legt das Verwaltungsgericht weiter dar, sei jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Laut dem Ingress stütze sich diese Verordnung einerseits auf das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) und andererseits auf das Umweltschutzgesetz. Auf dem Tierseuchengesetz basierten - was weiter ausgeführt wird - die Anforderungen für das Behandeln tierischer Abfälle, um die Weiterverbreitung von Tierkrankheiten zu verhindern. Dagegen stellten die Regelungen über lästige Gerüche nicht Ausführungsbestimmungen zum Tierseuchengesetz, sondern zum Umweltschutzgesetz dar. Das Gleiche gelte für die Vorschrift der VTNP, welche Gefährdungen der Umwelt untersage. Die VETA bestimme nicht näher, unter welchen Voraussetzungen Gerüche als lästig zu gelten hätten, und die VTPN umschreibe ebenso wenig, was unter einer Gefährdung der Umwelt zu verstehen sei. Die Einwirkungen seien vielmehr nach den allgemeinen Regeln der Umweltschutzgesetzgebung zu beurteilen, namentlich gestützt auf das Umweltschutzgesetz und die Luftreinhalte-Verordnung. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden könne demnach aus den Regelungen der VETA oder der VTNP nicht geschlossen werden, Geruchsimmissionen wie die hier umstrittenen seien gänzlich zu unterbinden. Es bestünden denn auch keine Hinweise darauf, dass mit diesen Verordnungen eine im Vergleich zur (älteren) Luftreinhalte-Verordnung speziellere und strengere Regelung für Immissionen geschaffen werden sollte. Ein gänzliches Verbot von Immissionen könne im Übrigen auch nicht aus Art. 2 Abs. 5 lit. a LRV hergeleitet werden, wonach Immissionen übermässig seien, wenn sie Menschen, Tiere oder Pflanzen gefährdeten. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Gerüche aus der hier zur Diskussion stehenden Anlage die Gesundheit der Beschwerdeführenden gefährden würden. Die Immissionen könnten zwar zu einer Störung des Wohlbefindens führen, nicht aber zu einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes. Ob das Extraktionswerk übermässige Immissionen verursache, beurteile sich somit, wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt hätten, nach Art. 14 lit. b USG und Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV.
6.2 Der Beschwerdeführer A.X.________ und die Mitbeteiligten beharren darauf, dass hier die VETA anwendbar sei und demgemäss vollständig verhindert werden müsse, dass lästige Gerüche verbreitet würden. Da Gerüchen aus der Tierkörperverwertung das stärkste mögliche Belästigungspotenzial zukomme, sei ein Immissionsgrenzwert, der Gerüche bis zu einem bestimmten Grad zulasse, mit der VETA unvereinbar. Den Bestimmungen der VETA komme als jüngerem Verordnungsrecht gegenüber der Luftreinhalte-Verordnung Vorrang zu. Da sich die VETA ausdrücklich auf Art. 39 Abs. 1 USG stütze, sei nicht einzusehen, weshalb in dieser Verordnung keine Ausführungsvorschriften zum Immissionsschutz aufgestellt werden könnten. Gegen die Anwendung der VETA spreche auch nicht, dass diese mittlerweile durch die VTNP abgelöst worden sei, welche die Unterbindung der lästigen Gerüche nicht mehr verlange. Bauvorhaben seien nämlich gemäss dem kantonalen Baugesetz nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuches geltenden Recht zu beurteilen. Auch wenn diese kantonalrechtliche Bestimmung nicht gelten würde, wäre nach den allgemeinen Grundsätzen die Rechtslage massgebend, die zur Zeit der erstinstanzlichen Verfügung bestanden habe. Eine sofortige Anwendung neuen Umweltschutzrechts, wie sie das Bundesgericht aus öffentlichem Interesse schon gutgeheissen habe, liesse sich hier nicht rechtfertigen, da die VTNP keine Verbesserung der Umweltsituation gewährleiste. Es sei somit auf die Bestimmungen der VETA und nicht auf jene der VTNP abzustellen.
B. und D.W.________ vertreten ebenfalls den Standpunkt, dass die VETA und nicht die VTNP massgebend sei. Im Weiteren könne gemäss einem Bericht des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nicht ausgeschlossen werden, dass infolge von Geruchsbelastung und -belästigung gesundheitliche Störungen aufträten.
6.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:
6.3.1 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts darüber, dass die VETA und die VTPN keine Luftreinhaltungs-Vorschriften enthielten, die den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes und der Luftreinhalte-Verordnung vorgingen und diese verschärften, leuchten ein. Dass die beiden Verordnungen jünger sind als die Luftreinhalte-Verordnung, heisst noch nicht, dass mit ihnen strengere Regeln als jene der Luftreinhalte-Verordnung aufgestellt werden sollten. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass aus Anhang 1 Ziffer 2.2 der VETA nicht geschlossen werden kann, dass überhaupt keine Geruchsimmissionen auftreten dürften. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass die VETA eine hier anwendbare Sondernorm enthielte, vermöchte dies den Beschwerdeführern nicht zu helfen, da es in diesem Falle nicht anginge, die neuere Regelung der VTNP unberücksichtigt zu lassen:
Zwar ist einzuräumen, dass die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob die für eine Baute oder Anlage erteilte Bewilligung bundesrechtmässig sei, ist daher in der Regel vom Rechtszustand auszugehen, der im Zeitpunkt der Bewilligung galt (BGE 106 Ib 325, 112 Ib 39 E. 1c, 120 Ib 317 E. 2b). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die Berücksichtigung des neuen Rechts. Das trifft nach bundesgerichtlicher Praxis vor allem dann zu, wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden und daher auch in hängigen Verfahren sofort anwendbar sind (vgl. zit. Entscheide und BGE 123 II 359 E. 3 S. 362 f. mit Hinweisen). Im Weiteren hätte es wenig Sinn, eine Bewilligung aufzuheben, weil sie dem alten Recht widerspricht, während sie nach neuem Recht auf erneutes Gesuch hin zu erteilen wäre (BGE 102 Ib 64 E. 4, 126 II 522 E. 3b/aa S. 534). Dies wäre aber hier der Fall, wenn die fragliche Auflage der Baubewilligung aufgrund der Bestimmungen der VETA, wie sie die Beschwerdeführer verstehen wollen, aufgehoben würde. Die Auflage betreffend die Einhaltung eines Immissionsgrenzwerts wäre bei Neueinreichung des Gesuchs nach der VTNP zu beurteilen und erschiene nach dieser, wie die Beschwerdeführenden sinngemäss selbst anerkennen, als grundsätzlich zulässig. Unter diesen Umständen liesse sich wie dargelegt die Anwendung alten Rechts nicht rechtfertigen. Der Berücksichtigung neuen Rechts im vorliegenden Verfahren stünde übrigens auch unter dem Gesichtswinkel des Rechtsschutzes nichts entgegen (vgl. BGE 126 II 522 E. 3b/aa in fine S. 535), ändert doch das nunmehr geltende Verordnungsrecht an den Rechtsschutzmöglichkeiten nichts und haben sich die Beschwerdeführer zur Frage der Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Immissionsgrenzwerts bereits im kantonalen Verfahren ausführlich äussern können.
6.3.2 Es ist mit den Beschwerdeführern B. und D.W.________ anzunehmen, dass schwere und ununterbrochene Geruchsbelästigungen unter Umständen auch zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führen können. Um solche ständigen, andauernden Beeinträchtigungen geht es hier jedoch nicht, wenn auch die periodisch auftretenden Gerüche unbestrittenermassen äusserst unangenehm sind. Die Beschwerdeführer machen denn auch selbst nicht geltend, dass bei den betroffenen Anwohnern gesundheitliche Störungen aufgetreten wären. Das Verwaltungsgericht ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV Grundlage für den festzusetzenden Immissionsgrenzwert bilde.
7.
7.1 Zur Bestimmung des Immissionsgrenzwertes im Einzelfall legt das Verwaltungsgericht dar, gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV seien Immissionen übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststehe, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich störten. Dabei sei von einem objektivierten Massstab auszugehen, der auch Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit einbeziehe. Der Vollzugsbehörde hätten für die Ermittlung und Beurteilung der Geruchsbelastung verschiedene Richtlinien zu Verfügung gestanden. Das KIGA habe sich hauptsächlich auf die Richtlinie 3940 "Bestimmung der Geruchsstoffimmission durch Begehungen" des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) von 1993 sowie auf die Richtlinie "Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen" des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 13. Mai 1998 gestützt. Die Geruchsbelastung in der Umgebung des Extraktionswerkes sei während eines Jahres durch Begehungen erhoben worden (November 1998 bis Anfang November 1999). Aufgrund der Stellungnahmen der Fachbehörden hätten die Vorinstanzen den Immissionsgrenzwert in der Folge auf 5 % relative Geruchsstunden (RGH) für Wohn- und Mischgebiete bzw. auf 7,5 % RGH für Gewerbe- und Industriegebiete festgesetzt. Unter einer relativen Geruchsstunde werde eine Einzelmessung (hier von 180 Sekunden) verstanden, bei welcher während einer gewissen Minimalzeit (18 Sekunden = 10 % der Messzeit) ein eindeutig erkennbarer Geruch wahrgenommen werde. Die Begehungen seien während eines Jahres alle drei Tage mit einer Zeitverschiebung von fünf Stunden durchzuführen. Die übrigen Einzelheiten richteten sich nach der Begehung von 1998/1999. Die Geruchsimmissionen dürften bei den insgesamt sieben Messpunkten in den Wohngebieten bzw. vier Messpunkten in den Arbeitsgebieten den Immissionsgrenzwert nicht überschreiten. Zudem sei im Sinne einer "zusätzlichen Erfolgskontrolle" eine Belästigungserhebung durch Befragung der Betroffenen gemäss dem Expertenbericht von M. Hangartner "Grundlagen zur Beurteilung von Geruchsproblemen" (Institut für Hygiene und Arbeitsphysiologie der ETH Zürich, hrsg. vom BUWAL, Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 115, Bern 1989; im Folgenden: ETHZ-Bericht) vorgeschrieben worden.
Das Verwaltungsgericht bezeichnet im Weiteren die Kritik der Beschwerdeführenden an der von der Vollzugsbehörde gewählten Erhebungs-Methode für unbegründet. Das im ETHZ-Bericht vorgestellte System beruhe auf Befragungen der Betroffenen mit einem Fragebogen, strebe also eine direkte Erfassung der Geruchsbelästigung an. Dabei gelte in der Regel eine Belästigung als erheblich, wenn sich wenigstens 25 % der Befragten als stark gestört erklärten. Dagegen sähen die deutschen Richtlinien vor, dass sich Probanden an bestimmte Messpunkte begäben und dort die Umgebungsluft während einer definierten Messzeit auf Geruch prüften. Die Beurteilung erfolge auf der Basis der Geruchshäufigkeit; bei Überschreitung einer bestimmten Zeit werde auf eine erhebliche Belästigung geschlossen. Wie das BUWAL in seinem im kantonalen Verfahren erstatteten Amtsbericht festgehalten habe, zeichne sich die deutsche Methode durch eine grössere Objektivität aus als das Vorgehen gemäss ETHZ-Bericht. Zudem müsse der Grenzwert nach den deutschen Richtlinien an allen Standorten eingehalten werden, während gemäss ETHZ-Bericht ein Mittelwert des ganzen Geruchsgebietes zu beurteilen sei. Weiter werde nach den deutschen Richtlinien nicht nach schwachen oder starken Gerüchen unterschieden, selbst schwach wahrzunehmende Gerüche zählten bereits als eindeutige Immission. Die Methodenwahl des KIGA sei daher für das Verwaltungsgericht, das ohnehin nur eine Rechtskontrolle vorzunehmen habe, nachvollziehbar und stehe mit dem Amtsbericht des BUWAL im Einklang.
Unbegründet seien schliesslich auch die Einwendungen gegen den für Wohngebiete festgelegten Grenzwert von 5 % RGH. Dieser Wert dürfe nicht mit 5 % der Jahresstunden (438 Stunden) gleichgesetzt werden, da bereits eine Geruchszeit von 18 Sekunden als positive Einzelmessung bzw. als relative Geruchsstunde gelte. Die tatsächlichen Geruchszeiten seien nach Angaben des Fachamtes um einen Faktor 2 bis 3 tiefer als die aufgrund der Messzeit ermittelten RGH. Im Weiteren treffe nicht zu, dass dem grossen Belästigungspotenzial der hier umstrittenen Gerüche keine Rechnung getragen worden sei. Vielmehr sei der für den Regelfall geltende Immissionsgrenzwert von 10 % für Wohngebiete halbiert und damit wesentlich verschärft worden. Grenzwerte unter dem Wert von 5 % RGH liessen sich übrigens ohne mehrjährige Messkampagnen kaum zuverlässig kontrollieren.
7.2 Was die Beschwerdeführer W.________ und M.________ sowie die Interessengemeinschaft Pro Ambiente Busswil gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichtes einwenden, läuft auf eine Wiederholung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Vorgetragenen hinaus. Im Wesentlichen wird erneut geltend gemacht, es sei die im ETHZ-Bericht umschriebene Methode zur Beurteilung der Geruchsimmissionen zu übernehmen. Zu diesem Einwand kann auf die oben - zusammengefasst - wiedergegebenen überzeugenden Erwägungen des Verwatungsgerichtes verwiesen werden. Die Tatsache, dass bei der normativen Festsetzung der Immissionsgrenzwerte für den Lärm vorab auf soziologische Erhebungen bzw. auf die Resultate von Befragungen abgestellt worden ist, heisst offensichtlich noch nicht, dass die Wahl einer anderen Methode für die Begrenzung von Geruchsimmissionen einer bestimmten Anlage bundesrechtswidrig wäre. Für die auch im Zusammenhang mit dem Immissionsgrenzwert wiederholte Anrufung verfassungs- und konventionsmässiger Grundrechte gilt das bereits in E. 5.3.1 Gesagte. Soweit schliesslich die Beschwerdeführer W.________ den kantonalen Behörden vorwerfen, sie hätten nicht anstelle des allein zuständigen Bundesrates Immissionsgrenzwerte festsetzen dürfen, erweist sich der Vorwurf schon deshalb als unberechtigt, weil es hier nicht um die Setzung generell-abstrakter Normen, sondern um eine einzelfallweise Beurteilung von Immissionen geht. Fehlen Immissionsgrenzwerte im Verordnungsrecht, ist denn auch gemäss Art. 12 Abs. 2 USG im Einzelfall durch Verfügung festzulegen, welche Immissionen schädlich oder lästig und daher zu vermeiden sind. Zwar bezieht sich Art. 12 Abs. 2 USG dem Wortlaut nach vorab auf die Begrenzung von Emissionen, doch gilt diese Vorschrift ihrem Sinne nach auch für die Beschränkung von Immissionen (vgl. Art. 2 Abs. 5 und Art. 30 LRV, s.a. Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]; BGE 121 II 378 E. 15a S. 406, 124 II 219 E. 7a S. 229).
8.
Die Beschwerdeführer J. und M.M.________ bringen vor, sie hätten in ihren Laieneingaben stets auch eine übermässige Belastung mit Lärm beanstandet und damit zumindest sinngemäss eine Verletzung der Lärmschutz-Verordnung geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Rüge nicht auseinandergesetzt und dadurch einerseits den Sachverhalt unvollständig festgestellt und andererseits wesentliche Verfahrensbestimmungen verletzt.
Das Verwaltungsgericht weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren lediglich verlangt haben, die - auch hinsichtlich des Lärms - anzuordnenden Sanierungsmassnahmen seien so auszugestalten, dass sie den Auenwald nicht weiter beeinträchtigen könnten. Mit diesem Begehren habe sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt. Weitere Vorkehren gegen den Lärm seien nicht beantragt worden. Das BUWAL hält in seiner im bundesgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme ergänzend fest, im Rahmen der Gesamtbaubewilligung seien zwei Lärmschutzwände gutgeheissen worden. Eine der Wände solle bei den versetzten neuen Luftkondensatoren errichtet werden, die andere auf dem Dach des Betriebes. Gemäss der Beurteilung der KUS könnten dank dem Bau der Wand bei den Luftkondensatoren die massgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Wand auf dem Dach biete im Sinne der Vorsorge zusätzlichen Lärmschutz. Das BUWAL könne der Auffassung der KUS vollumfänglich zustimmen und erachte die in Art. 13 Abs. 2 LSV umschriebenen Sanierungsanforderungen für erfüllt.
Diesen zutreffenden Ausführungen ist nichts beizufügen.
9.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer M.________ eine Verletzung von Art. 1 und Art. 17 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) sowie von Art. 21 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (SR 451.31).
Hinsichtlich der Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstandes beanstanden die Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht nicht abgeklärt habe, ob die neuen Luftkondensatoren nicht auch an einem anderen Ort aufgestellt werden könnten; die Ausnahmebewilligung setze aber Standortgebundenheit voraus. Die Beschwerdeführer übersehen jedoch, dass - anders als für eine Rodungsbewilligung - weder das eidgenössische noch das kantonale Recht für die Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes eine Standortgebundenheit des Vorhabens verlangt. Dass die in Waldesnähe aufzustellenden Luftkondensatoren und die Lärmschutzwand die Erhaltung, Pflege oder Nutzung des Waldes beeinträchtigten (vgl. Art. 17 WaG), behaupten die Beschwerdeführer selbst nicht. Die nachträglich vom Verwaltungsgericht angeordneten Auflagen schliessen eine solche Beeinträchtigung auch aus. In diesem Zusammenhang darf im Übrigen darauf hingewiesen werden, dass der innerhalb des Waldabstandes liegende Boden, der für die Luftkondensatoren beansprucht wird, bereits schon früher als Werkareal diente und sich daher durch den geplanten Umbau an der Interessenlage kaum etwas ändert.
Das Gesagte gilt sinngemäss auch für die behauptete Verletzung von Natur- und Heimatschutzanliegen. Da der für das Vorhaben beanspruchte Waldabstand selbst nicht in einem Schutzgebiet liegt und eine Beeinträchtigung des an das Extraktionswerk grenzenden Waldes ausgeschlossen werden kann, ist nicht einzusehen, inwiefern das Verwaltungsgericht vermehrt auf nahe gelegene Schutzgebiete hätte Rücksicht nehmen müssen.
10.
Nach den angestellten Erwägungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.X.________ und den Mitbeteiligten abzuweisen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden von B. und D.W.________ sowie jene von J. und M.M.________ und der Interessengemeinschaft Pro Ambiente Busswil sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dementsprechend grundsätzlich den Beschwerdeführern zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben der GZM, die zwar gewisse öffentliche Aufgaben erfüllt, hier aber wie eine andere private Baugesuchstellerin aufgetreten ist, nach Art. 159 Abs. 1 und 2 OG praxisgemäss für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten.
Nun haben die Beschwerdeführenden B. und D.W.________ sowie J. und M.M.________ je ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beigabe eines Rechtsanwaltes gestellt. Solchen Gesuchen kann aber nur stattgegeben werden, wenn die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Von Aussichtslosigkeit eines Rechtsbegehrens im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist dann auszugehen, wenn die Gewinnaussichten erheblich geringer sind als die Verlustgefahren und daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gelten als Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. etwa BGE 105 Ia 113 E. 2b, 124 I 304 E. 2a, 127 I 202 E. 3b). Angesichts des sorgfältig begründeten und sich in technischen Belangen auf die Meinung der Fachbehörden stützenden Urteils des Berner Verwaltungsgerichtes durften hier die Beschwerdeführenden nicht ernsthaft mit einer Gutheissung ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechnen. Die Gesuche sind daher abzuweisen. Der angespannten finanziellen Lage der Gesuchsteller kann indessen dadurch Rechnung getragen werden, dass ihnen gegenüber von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen wird. Die entsprechend herabgesetzten Gerichtskosten sind mithin dem Beschwerdeführer A.X.________ und den Mitbeteiligen sowie der Interessengemeinschaft Pro Ambiente Busswil zu überbinden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Beigabe eines Rechtsanwaltes werden abgewiesen.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.X.________ und den Mitbeteiligten (1A. 214/2005) wird abgewiesen.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von B. und D.W.________ (1A.218/2005) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von J. und M.M.________ sowie der Interessengemeinschaft Pro Ambiente Busswil (1A.220/2005) wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
5.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird A.X.________ und den Mitbeteiligten zu drei Fünfteln und der Interessengemeinschaft Pro Ambiente Busswil zu zwei Fünfteln auferlegt.
6.
Die Beschwerdeführer haben der GZM Extraktionswerk AG für das bundesgerichtliche Verfahren folgende Parteientschädigungen zu bezahlen:
- A.X.________ und Mitbeteiligte Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftung,
- B. und D.W.________ Fr. 2'000.--,
- J. und M.M.________ sowie Interessengemeinschaft Pro Ambiente Busswil Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftung.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Lyss, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: