BGer 1P.5/2006
 
BGer 1P.5/2006 vom 10.03.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.5/2006 /gij
Urteil vom 10. März 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Silvan Jampen,
Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland, Amthaus, Spitalstrasse 14, 2501 Biel,
Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland, Neuengasse 8, 2502 Biel,
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichteintretensbeschluss; Berechtigung am Verfahren teilzunehmen,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Y.________ erstattete am 30. November 2004 gegen X.________ Strafanzeige wegen Tätlichkeit, Beschimpfung und Drohung. X.________ wurde am 29. Dezember 2004 auf der Bezirkswache zur Sache befragt. Gemäss Befragungsprotokoll machte er unter anderem folgende Aussage: Er habe Y.________ am 29. November 2004 per Zufall in seinen PW einsteigen sehen. Als er zum PW habe hingehen wollen, sei Y.________ zügig auf ihn zugefahren. Kurz vor seinen Beinen habe Y.________ angehalten. Er sei erschrocken und habe Y.________ gefragt, ob er ihn umbringen wolle. Daraufhin sei Y.________ losgefahren, und er habe nur noch auf die Motorhaube des PWs springen können. Er habe sich an den Scheibenwischern festgehalten und gedacht, Y.________ halte gleich wieder an. Dieser sei jedoch die Auffahrt hinaufgefahren und habe erst nach 60 bis 80 Metern angehalten. Darauf sei er von der Motorhaube hinunter gestiegen und zum Haus zurückgekehrt. Verletzungen habe er sich bei diesem Vorfall nicht zugezogen.
Gestützt auf diese Aussage wurde Y.________ am 18. Januar 2005 auf der Bezirkswache zum Vorgefallenen befragt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass gegen ihn eine von Amtes wegen erhobene Strafanzeige wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) vorliegt. Y.________ bestritt die Sachverhaltsdarstellung von X.________.
Auf Antrag des Untersuchungsrichters 5 des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland und Zustimmung des Prokurators 3 der Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland vom 1. Juli 2005 wurde beschlossen, auf die gegen Y.________ gerichtete Strafanzeige wegen Gefährdung des Lebens nicht einzutreten. Als Begründung gab der Untersuchungsrichter an, dass für X.________ während der Fahrt auf der Motorhaube keine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB bestanden habe. Y.________ sei im Schritttempo gefahren, und X.________ habe sich an den Scheibenwischern festhalten und somit nicht von der Motorhaube herunter rutschen können.
Gegen den Nichteintretensbeschluss rekurrierte X.________ bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 28. November 2005 abwies.
B.
X.________ hat gegen den Beschluss der Anklagekammer staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) und willkürlicher Sachverhaltsermittlung (Art. 9 BV) erhoben. Er beantragt, es sei "in Aufhebung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz vom 28. November 2005 sowie des Nichteintretensbeschlusses des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland [...] die Untersuchungsbehörde anzuweisen, die Strafverfolgung gegen den Beschwerdegegner zu eröffnen."
C.
Die Anklagekammer beantragt die Beschwerdeabweisung. Die Staatsanwaltschaft und Y.________ als privater Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Untersuchungsrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist zu verneinen, da die behauptete psychische Beeinträchtigung mangels hinreichender Schwere nicht das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und Schutzrechte des Opferhilfegesetzes in Anspruch zu nehmen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220). Die Legitimation des Beschwerdeführers zur staatsrechtlichen Beschwerde kann demzufolge nicht auf Art. 8 OHG gestützt werden.
1.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.).
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Geschädigte indessen mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Eine solche besteht dann, wenn dem Beschwerdeführer - wie in casu - im kantonalen Verfahren Parteistellung zukommt. In diesem Fall kann der Beschwerdeführer die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer dem Gesagten zufolge legitimiert, eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV), nicht aber des Willkürverbots bei der Sachverhaltsermittlung (Art. 9 BV) zu rügen. Die Beurteilung des letzteren Punktes kann von der Prüfung der Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht legitimierte Beschwerdeführer aber keinen Anspruch. Auf die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV ist daher nicht einzutreten.
1.3 Gegen Einstellungsbeschlüsse und andere Nichtanhandnahmeentscheide letzter Instanzen (vgl. BGE 119 IV 92 E. 1b S. 95) kann eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 269 Abs. 1 BStP). Insoweit ist die staatsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen (Art. 84 Abs. 2 OG). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, Art. 129 StGB sei falsch angewendet worden, ist auf die Beschwerde wiederum nicht einzutreten.
1.4 Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen können mit staatsrechtlicher Beschwerde keine neuen rechtlichen Argumente und keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer sich auf Personen als Zeugen des Vorfalls vom 29. November 2004 beruft, die er im kantonalen Verfahren nicht bereits genannt hat, ist er ebenfalls nicht zu hören.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht als Gehörsverletzung geltend, einzig anlässlich der polizeilichen Befragung zur gegen ihn gerichteten Strafanzeige Gelegenheit gehabt zu haben, den Vorfall vom 29. November 2004 zu schildern. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner sei eingestellt worden, obwohl sich der Beschwerdeführer im gegen den Beschwerdegegner geführten Verfahren nie explizit habe äussern, zu den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdegegners, auf welche die kantonalen Instanzen über weite Strecken abgestellt hätten, Stellung nehmen und Beweisanträge vorbringen können.
2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180 E. 4a S. 183, mit Hinweisen). Die Heilung des Verfahrensmangels ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72, mit Hinweisen).
2.3 Die Anklagekammer kann im Rekursverfahren die Entscheide der unteren Instanz sowohl hinsichtlich Tatbestands- als auch Rechtsfragen in vollem Umfang überprüfen (Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 504). Der beanstandete Verfahrensmangel wiegt nicht schwer. Die Voraussetzungen für dessen Heilung sind somit grundsätzlich erfüllt.
In der Rekursschrift vom 15. Juli 2005 äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zum beanzeigten Vorfall und zu den Widersprüchen zwischen seinen und den Aussagen des Beschwerdegegners. Als Beweise seiner Schilderungen legte er der Rekursschrift einen Kartenausschnitt und zwei Photographien bei. Zudem beantragte er die Befragung seiner Ehefrau als Zeugin und eine förmliche Einvernahme seiner selbst als Privatkläger.
Im angefochtenen Beschluss setzte sich die Anklagekammer mit dem in der Rekursschrift geschilderten Sachverhalt eingehend auseinander und begründete, weshalb es dem Kartenausschnitt und den Photographien keine beweismässige Bedeutung attestierte. Sie kam zum Schluss, dass nichts gegen die Sachverhaltsdarstellung spreche, wie sie im Nichteintretensbeschluss wiedergegeben sei, die Befragung der Ehefrau als Zeugin keinen Sinn mache und auf weitere Beweisabnahmen insgesamt verzichtet werden könne.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Rekursverfahrens zum inkriminierten Sachverhalt und den Widersprüchen in seinen und den Aussagen des Beschwerdegegners äussern sowie Beweisanträge stellen konnte, die Rekursinstanz sich mit seinen Äusserungen und Beweisanträgen auseinander setzte und in antizipierter Beweiswürdigung eine weitere Beweisabnahme als unnötig erachtete. Dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers ist damit hinreichend Genüge getan.
3.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und den privaten Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland, der Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: