BGer P 27/2005 |
BGer P 27/2005 vom 14.03.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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P 27/05
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Urteil vom 14. März 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Parteien
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S.________, 1956, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
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(Entscheid vom 9. Mai 2005)
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Sachverhalt:
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A.a Die 1956 geborene S.________ bezieht seit 1989 Ergänzungsleistungen zur Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. In deren Berechnung wurden jeweils auch die beiden 1980 und 1983 geborenen Kinder mit einbezogen. Im Januar 2001 teilte S.________ der Ausgleichskasse Basel-Landschaft mit, ihre Kinder hätten vom verstorbenen Grossvater väterlicherseits eine Liegenschaft geerbt. Auf Grund des eingeforderten Erbschaftsinventars stellte die Kasse fest, dass der Erbgang bereits im November 1998 erfolgt war, weshalb sie den Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit ab 1. Dezember 1998 neu berechnete (Verfügungen vom 2. August 2001). Dabei gelangte sie zum Schluss, dass S.________ bis und mit Februar 2001 Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 15'729.- zu viel ausgerichtet worden waren. Diesen Betrag forderte sie mit Verfügung vom 3. August 2001 als unrechtmässig bezogen zurück.
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A.b Eine Eingabe von S.________ vom 13. September 2001 qualifizierte die Ausgleichskasse als Gesuch um Erlass der Rückerstattungsschuld. Dieses lehnte sie mit Verfügung vom 7. November 2001 mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ab. Eine darauf erhobene Beschwerde wies das damalige Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht), welches ebenfalls zur Ansicht gelangt war, die Eingabe vom 13. September 2001 könne "einzig als Erlassgesuch aufgefasst werden", mit Entscheid vom 27. März 2002 ab. Mit Urteil vom 2. September 2003 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache indessen an das kantonale Gericht zurück, damit dieses - unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - die Frage prüfe, ob die Eingabe vom 13. September 2001 auch als Beschwerde gegen die Leistungs- und Rückerstattungsverfügungen vom 2. und 3. August 2001 zu betrachten sei, und gegebenenfalls darüber befinde.
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B.
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Das kantonale Gericht bejahte darauf den Beschwerdecharakter der Eingabe vom 13. September 2001 (Verfügung vom 20. August 2004). Mit Entscheid vom 9. Mai 2005 bestätigte es die Rechtmässigkeit der Verfügungen vom 2. und 3. August 2001 und verneinte die Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug erneut.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ sinngemäss die Aufhebung der Rückforderungsverfügung vom 3. August 2001 und - für den Fall, dass diesem Begehren nicht entsprochen wird - den Erlass der Rückerstattungsschuld. Auf die Aufforderung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'300.- reagiert sie mit einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Ausführungen zur Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwecken zunächst den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich die vorinstanzlich bestätigte Verweigerung des Erlasses der Rückerstattungsschuld anfechten wollte. Damit nicht in Einklang steht indessen der Umstand, dass bei den unter Ziffer I. aufgeführten Anträgen der Erlass nur eventualiter beantragt wird ("2. Eventuell seien die Rückforderungen zu erlassen."), während als Hauptantrag die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird ("1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben."). Dies lässt sich dahingehend deuten, dass es der Beschwerdeführerin in erster Linie darum ging, die Forderung nach einer Rückerstattung bereits ausbezahlter Ergänzungsleistungen als solche zu beseitigen. Bestätigt wird dies denn auch durch den vorausgegangenen Prozessverlauf, in dessen Rahmen das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache bereits mit Urteil vom 2. September 2003 an die kantonale Beschwerdeinstanz zurückwies, damit diese prüfe, ob die damals zur Diskussion stehende Rechtsschrift der Beschwerdeführerin vom 13. September 2001 nebst der Erlassfrage auch die Rückerstattung als solche betreffe. Nachdem die Vorinstanz diese Frage in ihrem Entscheid vom 9. Mai 2005 bejaht hat, liegt die Annahme nahe, dass die vorinstanzliche Bestätigung der Rückforderung nicht ohne weiteres anerkannt wird, sondern vielmehr als Hauptmotiv der Rechtsmittelergreifung zu sehen ist. Tatsächlich finden sich in der Beschwerdebegründung denn auch vereinzelte Passagen, welche den Anfechtungswillen hinsichtlich der Rückerstattungsforderung zum Ausdruck bringen. So bestreitet die Beschwerdeführerin etwa, dass (zufolge Erbschaft ihrer Kinder) überhaupt ein Vermögenszuwachs erfolgt ist. Es rechtfertigt sich daher, ihre Rechtsschrift auch als Beschwerde gegen die Rückerstattungsforderung entgegenzunehmen, obschon die Begründung diesbezüglich knapp ausgefallen ist.
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1.2 Zu prüfen ist demnach die Rechtmässigkeit der Leistungsverfügungen vom 2. August 2001 und der Rückerstattungsverfügung vom 3. August 2001. Soweit diese zu Recht bestehen, stellt sich sodann die Frage nach dem Erlass der Rückerstattungsschuld.
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Der Erlass der Rückerstattung zu viel ausbezahlter Sozialversicherungsleistungen betrifft rechtsprechungsgemäss nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 134 OG (BGE 122 V 136 Erw. 1 und 222 f. Erw. 2, je mit Hinweisen), weshalb für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht grundsätzlich Gerichtskosten zu erheben sind (Umkehrschluss aus Art.134 OG). Da nebst dem Erlass aber auch die Rückerstattung als angefochten zu gelten hat und insoweit ein Leistungsstreit vorliegt, ist rechtsprechungsgemäss das ganze Verfahren nicht kostenpflichtig. Die Kostenvorschussverfügung vom 1. Juli 2005 wie auch das von der Beschwerdeführerin am 15. August 2005 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind damit gegenstandslos.
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2.
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2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. und 3. August sowie 7. November 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), finden im vorliegenden Fall die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getreten Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 noch keine Anwendung; abzustellen ist auf die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normen (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen).
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2.2 Das kantonale Gericht hat die bei der Berechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden Ergänzungsleistung anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (Art. 3a Abs. 4 und 6 ELG, Art. 8 Abs. 2 ELV; vgl. auch Rz 2055 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über die Grundlagen für eine Anpassung des Leistungsanspruchs an veränderte tatsächliche Verhältnisse persönlicher und/oder wirtschaftlicher/finanzieller Art (Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b und c ELV) sowie über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung (Art. 27 ELV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG; vgl. BGE 122 V 21 ff. Erw. 3 mit Hinweisen).
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Die für den Erlass einer Rückerstattungsschuld geltenden Voraussetzungen (Art. 3a Abs. 7 lit. f ELG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 ELV und Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AHVG), insbesondere die bei der Beurteilung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu beachtenden Kriterien (vgl. auch BGE 122 V 223 Erw. 3 mit Hinweisen), wurden bereits im vorinstanzlichen Entscheid vom 27. März 2002 richtig wiedergegeben, was an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden braucht. Dasselbe gilt hinsichtlich der den Bezügern von Ergänzungsleistungen obliegenden Pflicht, der Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 ELV), sowie der Auswirkungen einer Verletzung dieser Meldepflicht auf die Frage nach dem Erlass einer Rückerstattungsschuld (BGE 112 V 103 Erw. 2c mit Hinweisen).
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3.
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3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Grossvater der beiden Kinder der Beschwerdeführerin am 7. November 1998 gestorben ist. Als gesetzliche Erben gehörten diese Kinder zusammen mit der verwitweten Grossmutter und deren Tochter der Erbengemeinschaft an und erwarben als solche die Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Am 26. November 1998 erfolgte eine Inventaraufnahme, am 16. Juni 1999 wurde das Inventar ausgefertigt und im Laufe des Monats August 1999 wurde dieses den Erben zugestellt. Die Erbteilung erfolgte erst im Juni 2000 und am 19. Oktober 2000 kam es zur Übertragung des Eigentums an der den beiden Kindern der Beschwerdeführerin zugewiesenen Liegenschaft durch Eintrag im Grundbuch.
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3.2 Für die Anrechnung von Erbschaftsvermögen ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft (Art. 560 ZGB) massgebend und nicht derjenige, in welchem Ergänzungsleistungsbezüger über ihren Erbteil effektiv verfügen können. Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft stellt ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges einen Vermögenswert dar, der auch im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung zu berücksichtigen ist (ZAK 1992 S. 327 Erw. 2c und d; Urteil vom 17. September 2003 [P 54/02], Erw. 3.3). Bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung erfolgt eine rückwirkende Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs, welche eine Rückerstattungspflicht begründen kann (BGE 122 V 19; vgl. Urteil vom 8. Mai 2003 [P 63/02]).
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3.3 Unbestrittenermassen hat die - seit 1989 Ergänzungsleistungen beziehende - Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse über den Erbanfall vom 7. November 1998 nicht wie in Art. 24 ELV vorgesehen unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Erst gut drei Monate nach der grundbuchamtlichen Übertragung des Eigentums an der geerbten Liegenschaft ist am 31. Januar 2001 eine entsprechende Meldung erstattet worden. Dies obschon in den jeweiligen Ergänzungsleistungsverfügungen sogar ausdrücklich auf die sofortige Meldepflicht im Falle von Erbschaften aufmerksam gemacht wird. Des Weiteren können Leistungsansprecher auch schon dem Anmeldeformular entnehmen, dass sie jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gemeindeausgleichskasse sofort und unaufgefordert zu melden haben. Der Beschwerdeführerin war die Meldepflicht demzufolge bekannt und es liegt klarerweise eine Verletzung dieser Obliegenheit vor.
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3.4 Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Ansicht ist es deshalb durchaus korrekt, dass die Ausgleichskasse den Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit ab 1. Dezember 1998 neu berechnet und die ab diesem Zeitpunkt zu viel ausbezahlten Leistungen zurückgefordert hat. In masslicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin gegen die in den (insgesamt sieben) Verfügungen vom 2. August 2001 ermittelte Höhe des Leistungsanspruchs konkret nichts vor. Auch auf Grund der Aktenlage besteht kein Anlass, die auf diesen Verfügungen beruhende und am 3. August 2001 verfügte Rückerstattungsforderung betraglich in Frage zu stellen.
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4.
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4.1 Hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist praxisgemäss zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beurteilt wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3, ARV 1998 Nr. 41 S. 237 Erw. 3, je mit Hinweisen).
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Im Entscheid vom 27. März 2002 ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht wusste, dass bereits der Erbgang und die noch unverteilte Erbschaft ihrer Kinder Auswirkungen auf die Höhe der bezogenen Ergänzungleistungen hatte. Damit hat sie ein Unrechtsbewusstsein in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise verneint. Das Vorliegen des guten Glaubens bleibt deshalb noch darauf hin zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Meldepflichtverletzung als grobfahrlässiges Verhalten anzulasten und ihr deshalb der Erlass der Rückerstattungsschuld mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu verweigern ist.
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4.2 Angesichts der zahlreichen Hinweise in den der Beschwerdeführerin im Laufe ihres langjährigen Ergänzungsleistungsbezugs zugekommenen Formularen und Verfügungen kann sie sich von vornherein nicht darauf berufen, sie habe gutgläubig davon ausgehen dürfen, die Erbschaft erst nach erfolgter Erbteilung oder gar vollzogenem Grundbucheintrag melden zu müssen. Es kann im Übrigen auch nicht Sache der Leistungsbezüger sein, über die Erheblichkeit einer anzuzeigenden Änderung zu befinden und darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche neuen Vermögenswerte zu melden sind (ZAK 1986 S. 640 Erw. 3d; Urteil vom 9. Mai 2003 [P 58/02], Erw. 3.2). Der Beschwerdeführerin musste bei der von ihr zu erwartenden Aufmerksamkeit und Sorgfalt klar sein, dass die Erbschaft zu einer Verbesserung der Vermögensverhältnisse ihrer Kinder führen wird und dies, da die Kinder jeweils in die Ergänzungsleistungsberechnung mit einbezogen waren, zu einer Änderung des Ergänzungsleistungsanspruches führen könnte.
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Zu beachten ist indessen, dass Erben über unverteiltes Erbschaftsvermögen erst dann verfügen können, wenn über ihren Anteil Klarheit herrscht. Es stand zwar fest, dass die Kinder der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Grossmutter und deren Tochter die gesetzlichen Erben des Nachlassvermögens bildeten. Auch nach Vorliegen des Erbschaftsinventars vom 16. Juni 1999 war der ihnen effektiv zustehende Erbanteil indessen weit gehend unbestimmt. Zudem lagen relativ komplexe Vermögensverhältnisse mit mehreren Liegenschaften, einem bereits gewährten Vorbezug und verschiedenen Finanzanlagen vor. Auch wenn sich das reine Nachlassvermögen laut Inventar vom 16. Juni 1999 auf Fr. 2'625'132.80 belief, erlaubten die vorhandenen Angaben noch keine Neuberechnung der Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin. Insbesondere fehlte es an einer Grundlage für die von der Ausgleichskasse nachträglich vorgenommene Anrechnung resp. Mitberücksichtigung der den Kindern der Beschwerdeführerin zugefallenen Liegenschaft. Diesbezüglich bestand erst auf Grund des am 14. Juni 2000 von allen Erben unterzeichneten und am 26. Juni 2000 beglaubigen Teilungsvertrages Klarheit.
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4.3 Bei diesen Gegebenheiten ist der Beschwerdeführerin zuzubilligen, dass bis zur Erbteilung nachvollziehbare Gründe für ein Zuwarten mit der Meldung des Erbanfalls bestanden. Diese vermögen sie bezüglich ihrer Meldepflichtverletzung zwar nicht zu exkulpieren, lassen das Verschulden jedoch in einem milderen Licht erscheinen. Eine Würdigung der gesamten Umstände führt zum Schluss, dass bis zum Vorliegen des Teilungsvertrages im Juni 2000 keine grobe Pflichtwidrigkeit vorlag, welche die Berufung auf den guten Glauben ausschliessen würde (BGE 110 V 180 f. Erw. 3c und d). Die Beschwerdeführerin hat indessen auch nach der im Juni 2000 erfolgten Erbteilung noch mehr als sieben und sogar noch nach dem am 19. Oktober 2000 erfolgten Grundbucheintrag mehr als drei Monate mit der Meldung zugewartet. Für diese Zeit kann ihr Versäumnis nicht als bloss leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden, sodass ihr die Gutgläubigkeit ab 1. Juli 2000 abzusprechen ist.
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4.4 Die Sache ist daher an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese bezüglich der zurückgeforderten Leistungen, welche die Zeit ab 1. Dezember 1998 bis 30. Juni 2000 betreffen, prüfe, ob auch die Erlassvoraussetzung der grossen Härte der verlangten Rückerstattung erfüllt ist. Gestützt auf die sich ergebenden Resultate wird sie über den Erlass der auf diese Zeit entfallenden Rückforderung neu verfügen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Mai 2005 und die Verwaltungsverfügung vom 3. August 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 14. März 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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