BGer 1A.37/2006 |
BGer 1A.37/2006 vom 03.04.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.37/2006 /sza
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Urteil vom 3. April 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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X.________,
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Y.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian Baumann,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft,
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Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien - BA/RIZ/2/06/0012 - BJ B 0203217 NYH,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der Bundesstaatsanwalt Patrick Salgado Martins in Belo Horizonte (Brasilien) führt ein Ermittlungsverfahren gegen Z.________ wegen des Verdachts der Geldwäscherei, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Fälschung von Urkunden usw.
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Am 8. Februar 2006 bat der brasilianische Staatsanwalt die schweizerischen Behörden um die vorsorgliche Sperrung bestimmter in der Schweiz festgestellter Vermögenswerte und kündigte den Eingang eines formellen Rechtshilfeersuchens an.
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B.
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Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 beauftragte das Bundesamt für Justiz die Schweizerische Bundesanwaltschaft mit dem Vollzug des Ersuchens.
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C.
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Am 10. Februar 2006 erliess die Bundesanwaltschaft eine vorsorgliche Sperre des Kontos Nr. ________ bei der Bank A.________, Zürich, gestützt auf Art. 18 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1). Die Kontosperre wurde auf 60 Tage ab Erhalt der Verfügung befristet.
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Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 setzte die Bundesanwaltschaft den brasilianischen Behörden Frist bis zum 31. März 2005 zur Einreichung eines formellen Rechtshilfeersuchens, ansonsten die Kontosperre aufgehoben würde.
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D.
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Gegen die vorsorgliche Kontosperre erhoben die Kontoinhaber, X.________ und Y.________, am 20. Februar 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, die angefochtene Sperrverfügung sei aufzuheben und das blockierte Konto umgehend freizugeben; zudem ersuchen sie um einen Entscheid innert maximal 10 Tagen.
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E.
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Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz schliessen auf Nichteintreten.
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F.
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In ihrer am 27. März 2005 bei Bundesgericht eingegangenen Replik halten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Angefochten ist eine auf Art. 18 IRSG gestützte vorsorgliche Kontosperre der Bundesanwaltschaft. Diese der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung kann ausnahmsweise mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 80e lit. b IRSG bewirkt (Art. 80g Abs. 2 IRSG).
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1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem solchen Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften (BGE 130 II 329 E. 2 S. 332 mit Hinweis). Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass sich die Kontosperre negativ auf die geschäftliche Tätigkeit der Beschwerdeführer auswirken könnte, genügt dagegen nicht. Insofern kann auch aus der diesbezüglichen Äusserung des Bundesamts für Justiz nichts abgeleitet werden.
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1.2 Die Beschwerdeführer legen dar, dass sie Naturdärme für die Wurstherstellung aus China und Europa nach Brasilien importieren. Sie benötigten die beschlagnahmten Gelder zur Bezahlung ihrer Lieferanten. Diese Gelder stammten alle aus dem Naturdarmhandel und stünden in keinerlei Zusammenhang mit dem brasilianischen Strafverfahren gegen Z.________. Eine Bezahlung aus Brasilien sei aufgrund von Kapitalexportbeschränkungen, schlechten Wechselkursbedingungen und hohen Überweisungsgebühren nicht möglich.
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Es erscheint fraglich, ob diese Umstände genügen, um einen unmittelbaren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu belegen, wird doch nicht geltend gemacht, dass eine Bezahlung der Lieferanten von Konten der Beschwerdeführer in Brasilien unmöglich sei, sondern lediglich mit administrativem und finanziellem Mehraufwand verbunden sei. Überdies haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass sie über keine anderen Konten in Ländern ohne Kapitalexportbeschränkungen verfügen.
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1.3 Hinzu kommt, dass die angefochtene vorsorgliche Kontosperre ausdrücklich auf 60 Tage ab Erhalt der Verfügung befristet ist; nach Ablauf dieser Frist müssen die Gelder freigegeben oder, aufgrund einer auf das brasilianische Rechtshilfeersuchen gestützten neuen Verfügung, gesperrt werden. Die Beschwerdeführer begründen nicht, weshalb sie während dieser kurzen Zeitspanne zwingend auf die Vermögenswerte des gesperrten Kontos angewiesen seien.
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Sie machen statt dessen geltend, auf die Befristung sei kein Verlass, weil die dem ersuchenden Staat gesetzte Frist zur Einreichung eines formellen Rechtshilfeersuchens erfahrungsgemäss erstreckt werde. Eine solche Fristverlängerung kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden; sie darf aber auch nicht einfach unterstellt werden. Sodann müsste die Bundesanwaltschaft, wollte sie die vorsorgliche Kontosperre verlängern, eine neue Verfügung erlassen, die ihrerseits angefochten werden kann, wenn sie einen unmittelbaren und und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Im vorliegenden Verfahren muss jedoch von der angefochtenen, auf 60 Tage befristeten Verfügung ausgegangen werden.
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1.4 Schliesslich hat die Bundesanwaltschaft die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2006 darauf hingewiesen, dass begründete Gesuche um Teildeblockierung der gesperrten Kontobeziehung bei der Bank A.________ zur Bezahlung von Lieferantenrechnungen respektive zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit gestellt werden könnten.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, die Bundesanwaltschaft führe ein eigentliches Beweisverfahren zur Fälligkeit und Zahlbarkeit von Rechnungen durch, was die Freigabe der Gelder über Gebühr verzögere. So sei ein Gesuch um Teilfreigabe von Euro 83'308.50 vom 6. März 2006 bis heute noch nicht erfüllt worden.
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Aus dem Schreiben der Bundesanwaltschaft geht jedoch hervor, dass diese neben der Rechnung ein Dokument über den Erhalt der Waren durch die Firma der Beschwerdeführer verlangte, weil der in Rechnung gestellte Betrag von EU 83'308.50 ausdrücklich erst nach Erhalt der gelieferten Güter fällig sei. Diese Anforderung kann nicht als überspitzt formalistisch oder schikanös bezeichnet werden, und hätte von den Beschwerdeführern ohne grossen Aufwand und innert kurzer Frist erfüllt werden können. Die Unterlagen wurden von der Bundesanwaltschaft erstmals am 7. März, d.h. unmittelbar nach Erhalt des Teilfreigabegesuchs, angefordert, weshalb dieser auch keine verzögerliche Behandlung des Gesuchs vorgeworfen werden kann.
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1.5 Nach dem Gesagten liegt kein unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Insofern können auch die formellen Rügen der Beschwerdeführer, namentlich die Rüge der ungenügenden Begründung der angefochtenen Verfügung, nicht geprüft werden. Dies ist die notwendige Folge der vom Gesetzgeber gewollten beschränkten Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bedeutet es keinen Widerspruch, wenn die Bundesanwaltschaft trotzdem, auf Intervention der Beschwerdeführer hin, zusätzliche Abklärungen in Brasilien getätigt hat: Steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht nicht offen, so sind die Betroffenen dennoch berechtigt, Einwände gegen sie betreffende Zwischenverfügungen bei der Rechtshilfebehörde vorzubringen; diese ist berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet, diesen Einwänden Rechnung zu tragen.
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2.
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Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten und haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 156 und 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. April 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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