BGer C 210/2005
 
BGer C 210/2005 vom 04.04.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
C 210/05
Urteil vom 4. April 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Grünvogel
Parteien
W.________, 1974, Beschwerdeführer,
gegen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Luzern, 6000 Luzern 11, Beschwerdegegner, vertreten durch die Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Hallwilerweg 5, 6003 Luzern
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 23. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2005 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Luzern den 1974 geborenen W.________ mit Wirkung ab 15. Dezember 2004 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da er die Weisung, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, nicht befolgt habe. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005 fest.
B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 23. Juni 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt W.________ sinngemäss den Antrag, der Einsprache- und der vorinstanzliche Entscheid seien aufzuheben.
Das RAV, vertreten durch die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung begründet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nicht nach dem Wohnort des Rechtsuchenden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Das muss auch dort gelten, wo nicht die Kantonale Amtsstelle sondern das RAV verfügt (Art. 85b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 lit. g und Art. 30 Abs. 2 AVIG, BGE 129 V 485).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Pflichten der Versicherten (Art. 17 Abs. 1 AVIG) und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unentschuldbaren Nichtantretens einer arbeitsmarktlichen Massnahme (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) richtig wiedergegeben. Dasselbe gilt hinsichtlich der verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV). Auch sind die im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisregeln zutreffend aufgeführt (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
2.2 Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid alsdann einlässlich dar, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, nicht über den Inhalt der ihm von der Firma C.________ im Auftrag des RAV angebotenen Tätigkeit informiert worden zu sein, als reine Schutzbehauptung zu werten ist und angesichts der von verschiedener Seite und nicht etwa ausschliesslich von Herrn A.________ von der Firma C.________ getätigten gegenteiligen Aussagen vielmehr davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer ausdrücklich leichtere Arbeiten angeboten worden sind, welche seinem Gesundheitsprofil unbestrittenermassen entsprochen hätten. Mit aus diesem Grund durfte die Vorinstanz auch ohne weiteres auf die Einvernahme des vom Versicherten angerufenen Bekannten verzichten, der ein Telefongespräch zwischen ihm und Herrn A.________, wie letztinstanzlich nunmehr behauptet, über Kopfhörer mitverfolgt haben soll: Am Beweisergebnis hätte dies ohnehin nichts geändert.
2.3 Hat der Versicherte eine ihm zumutbare arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten, ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Von der von der Verwaltung verfügten, vom kantonalen Gericht bestätigten Einstellungsdauer von 21 Tagen abzuweichen besteht kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorbringt.
2.4 Insgesamt kann auf die umfassenden, zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 4. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: