BGer I 750/2004 |
BGer I 750/2004 vom 05.04.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 750/04
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Urteil vom 5. April 2006
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer
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Parteien
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________, 1970, Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 19. Oktober 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1970 geborene B.________ ist seit 1985 als selbstständiger Scheren- und Messerschleifer tätig. Am 7. März 2002 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Stellungnahme vom 25. März 2002 gab er an, seit 1997 sei die Leistungsfähigkeit durch erhebliche Schmerzen beeinträchtigt. Die IV-Stelle Luzern klärte daraufhin die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Dazu holte sie unter anderem den Bericht des Hausarztes Dr. med. T.________ vom 23. April 2002 ein und veranlasste das rheumatologische Gutachten des Dr. med. J.________ vom 19. August 2002 samt Ergänzungsbericht vom 30. September 2002 sowie das psychiatrische Gutachten des Dr. med. M.________ vom 22. Juli 2003. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 4. September 2003 einen Anspruch auf Invalidenrente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 19. Oktober 2004 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückwies.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Richtigkeit des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2004 zu bestätigen; eventuell sei die Sache zwecks Abklärung der Einschränkung in der bisherigen Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der ergonomischen Vorgaben und zur Prüfung eines allfälligen Berufswechsels an die Verwaltung zurückzuweisen.
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B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdegegner gestützt auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) Einspracheentscheides vom 27. Mai 2004 darstellt, Rentenleistungen zustehen. Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung von Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit liegen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich die strittige Frage nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln, und zwar für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
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1.2 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Beurteilung massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (in HAVE 2004 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f.).
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2.
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2.1 Der Rheumatologe Dr. med. J.________ diagnostizierte im Gutachten vom 19. August 2002 ein therapieresistentes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat (Differentialdiagnose: Fibromyalgiesyndrom/somatoforme Schmerzstörung) und Fehlform/ Fehlstatik der Wirbelsäule bei Zustand nach thorakalem Morbus Scheuermann. Der Versicherte klage über Schmerzen im ganzen Körper, für die sich kein somatisches Korrelat finden lasse. Wandernde Weichteilschmerzen hätten im Laufe der Zeit zugenommen und sich in den letzten Jahren zu einer ausgedehnten, therapieresistenten Schmerzkrankheit entwickelt. Dabei handle es sich nicht um ein typisches Fibromyalgiesyndrom. Wahrscheinlicher sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Aus rheumatologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als fahrender Scheren- und Messerschleifer 50 %. Im Ergänzungsbericht vom 30. September 2002 hält Dr. med. J.________ fest, zumutbar seien körperlich leichte bis mittelschwere, möglichst nicht stereotyp repetitiv auszuführende alternative Tätigkeiten mit Lastenheben bis höchstens 15 kg. Gemäss psychiatrischem Gutachten des Dr. med. M.________ vom 22. Juli 2003 lässt sich das Schmerzverhalten diagnostisch als unspezifische Somatisierungsstörung einordnen, wobei als wichtigste Ursache der kulturelle Hintergrund in Frage komme. Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit sei aus psychiatrischen Gründen uneingeschränkt zumutbar.
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2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner in einer leidensangepassten körperlich leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit voll arbeitsfähig ist. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin entspricht die bisher ausgeübte Tätigkeit als Messer- und Scherenschleifer den medizinischen Vorgaben. Gemäss den Angaben des Versicherten vom 25. März 2002 ist er jeweils mit dem Auto als hausierender Messerschleifer unterwegs. Die Schleifmaschine führt er im Anhänger des Autos mit. Die eigentliche Schleifarbeit verrichtet er stehend. Dabei würden Hände, Arme, Schultergürtel, Beine und Rücken stark beansprucht. Dr. med. J.________ veranschlagt für diese Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ohne sich indessen mit den dabei auf den Körper einwirkenden Kräften eingehender auseinandergesetzt zu haben. Unklar ist insbesondere, ob Gewichte von über 15 kg gehoben werden müssen, weil beispielsweise schwere Geräte aus dem Fahrzeug zu laden sind. Die Vorinstanz hat zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen, da sie die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese einen Betätigungsvergleich durchführe, bei dem zu prüfen sei, welche bisherigen Arbeiten der Versicherte wegen seines Gesundheitsschadens nicht mehr ausführen könne. In welchem Umfang die Tätigkeit als Messer- und Scherenschleifer noch zumutbar ist, braucht indessen aus den nachstehenden Gründen nicht abschliessend beurteilt zu werden.
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3.
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3.1 Streitig ist, anhand welcher Methode der Invaliditätsgrad zu bemessen ist. Die Vorinstanz hat erwogen, dem Versicherten sei ein Berufswechsel aufgrund seiner ethnisch-kulturellen Zugehörigkeit zum fahrenden Volk nicht zumutbar. Eine andere als die seit jeher vertraute Lebensweise eines Fahrenden, wozu die selbstständige Tätigkeit als Messer- und Scherenschleifer gehöre, könne von ihm nicht verlangt werden. Sie hat die IV-Stelle daher verpflichtet, einen Betätigungsvergleich durchzuführen und die dadurch festgestellten Einschränkungen im Leistungsvermögen als Messer- und Scherenschleifer erwerblich zu gewichten.
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3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, ein Berufswechsel sei zumutbar. Sie wirft der Vorinstanz insbesondere vor, die Gefahr einer Entwurzelung ohne Mitberücksichtigung der konkreten persönlichen Verhältnisse bejaht zu haben. Die Familie des Beschwerdegegners sei sesshaft geworden und der Versicherte selber jeweils nur noch zwischen Mai und September mit dem Wohnwagen unterwegs. Unter diesen Umständen sei ihm die Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar und zwar ganztags während zwölf Monaten oder zumindest während den Monaten Oktober bis April. Da ihm ein breites Spektrum an leichten Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehe, sei es ihm durchaus möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Sollte wider Erwarten die Aufgabe der (teilweise) fahrenden Lebensweise vom Versicherten nicht verlangt werden können, müsse zunächst durch eine Fachperson vor Ort die effektive Behinderung in der bisherigen Tätigkeit abgeklärt und gegebenenfalls geprüft werden, ob die Ausübung einer anderen körperlich wenig anstrengenden Erwerbstätigkeit als Selbstständigerwerbender in Frage komme, welche mit der fahrenden Lebensweise vereinbar ist.
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3.3 Der Beschwerdegegner beruft sich auf sein Recht auf Beibehaltung seiner Identität als Zugehöriger zur Gemeinschaft der Fahrenden und auf Führung der traditionellen Lebensweise. Die Tatsache, dass er trotz Sesshaftigkeit der Ehefrau und des Sohnes einen fahrenden Lebensstil pflege, beweise seine starke Verbundenheit mit der Kultur des Fahrenden Volkes. Dabei sei es durchaus üblich, dass Fahrende sich während der Wintermonate an einem festen Standplatz aufhielten und während der Sommermonate unterwegs seien. Er sei als Fahrender aufgewachsen und führe ein seit Generationen ausgeübtes Handwerk weiter. Zudem verweist er auf das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten (RüSNM) vom 1. Februar 1995 (SR 0.441.1), welches für die Schweiz am 1. Februar 1999 in Kraft getreten ist und auf den Schutz des kulturellen Lebens von ethnischen Minderheiten gemäss Art. 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2), welcher für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten ist.
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4.
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4.1 Der UNO-Pakt II garantiert in Teil I das Selbstbestimmungsrecht der Völker (Art. 1), welches keine individualrechtliche Garantie darstellt. Teil II regelt die Geltung des Paktes und bestimmt u.a. im Sinne eines akzessorischen Diskriminierungsverbotes, dass die garantierten Rechte ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten sind (Art. 2 Abs. 1). Teil III enthält die Liste der garantierten Rechte (Walter Kälin, Der Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte und seine Bedeutung für die schweizerische Rechtspraxis, in: Anwaltsrevue 2004, S. 167). Das allgemeine Diskriminierungsverbot von Art. 2 des Paktes ist nur in Verbindung mit den durch den Pakt gewährleisteten Rechten anwendbar (vgl. BGE 121 V 232 Erw. 3; Christian Tomuschat, Der Gleichheitssatz nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, in: EuGRZ 1989, S. 37; Edgar Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für die Soziale Sicherheit, in: Jusletter vom 7. Februar 2005, Rz 40). Wegen des von der Schweiz angebrachten Vorbehalts zu Art. 26 des Pakts als selbstständiges Diskriminierungsverbot ist die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz und ihr Recht auf gleichen Schutz des Gesetzes ohne Diskriminierung ebenfalls nur in Verbindung mit anderen im Pakt enthaltenen Rechten garantiert und kann daher im Bereich der Sozialversicherung nicht geltend gemacht werden (BGE 121 V 234 Erw. 3b; vgl. auch Giorgio Malinverni, Les réserves de la Suisse, in: Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak [Hrsg.], Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspraxis, Basel 1997, S. 100; Claude Rouiller, Le Pacte international relatif aux droits civils et politiques, in: ZSR 1992, 1. Halbbd., S. 119). Nach Art. 27 des Paktes darf in Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen. Angesichts ihres Wortlautes geht diese Bestimmung jedoch nicht über die Garantien hinaus, welche die schweizerische Rechtsordnung gegenüber den Minderheiten gewährt (Claude Rouiller, a.a.O., S. 129; vgl. zudem Giorgio Malinverni, La Suisse et la protection des minorités [art. 27 Pacte II], in: Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak [Hrsg.], a.a.O., S. 233 ff.). So verankert der sich an den internationalen Grundrechtsgarantien orientierende Art. 8 Abs. 2 BV verschiedene spezifische Diskriminierungsverbote (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 417).
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4.2 Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten richtet sich an die Mitgliedstaaten. Dessen Bestimmungen sind nicht direkt anwendbar, sondern bedürfen der Umsetzung durch die Unterzeichnerstaaten (Giorgio Malinverni, La Convention-cadre du Conseil de l'Europe pour la protection des monorités nationales, in: Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht, 1995, S. 531; Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 27. März 2002 zur Rechtsstellung der Fahrenden in der Schweiz hinsichtlich ihrer Eigenschaft als anerkannte nationale Minderheit, S. 8 und S. 10 [abrufbar unter http://www.vpb.admin.ch/deutsch/doc/66/66.50.html]).
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4.3 Aufgrund von Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand aufgrund seiner Lebensform diskriminiert werden. Geschützt werden Personengruppen, die durch bestimmte Handlungs- und Lebensweisen eine eigene Identität erhalten haben, wozu die Fahrenden zu zählen sind (Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Ergänzungsband zur 3. Aufl. des gleichnamigen Werks von Jörg Paul Müller, Bern 2005, S. 248; Andreas Rieder, Indirekte Diskriminierung - das Beispiel der Fahrenden, in: Walter Kälin [Hrsg.], Das Verbot ethnisch-kultureller Diskriminierung, Basel 1999, S. 164). Indessen können sich nur jene Handlungen zu einer Lebensform im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV verdichten, die zugleich vom Schutzbereich eines Freiheitsrechts erfasst sind. Mit Bezug auf die Fahrenden betrifft dies das Recht, zwischen sesshafter oder nomadischer Lebensweise zu wählen, welches Recht als Ausdruck elementarer Persönlichkeitsentfaltung unter dem Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie dem Grundrecht auf Privatsphäre und Wohnungsfreiheit (Art. 13 Abs. 1 BV) steht (Bernhard Waldmann, Bauen und die Lebensform der Fahrenden - ein Widerspruch ?, in: Gauchs Welt, Festschrift für Peter Gauch, Zürich 2004, S. 951). Indessen verleiht der Grundrechtskatalog der Bundesverfassung dem Einzelnen im Bereich der Sozialversicherung keine unmittelbaren Leistungsansprüche. Vielmehr obliegt es dem Gesetzgeber, allenfalls solche vorzusehen (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht; Die neue Bundesverfassung, 6. Aufl., Zürich 2005, Rz 214; Rhinow, Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsverfassung, in: Ulrich Zimmerli [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung: Konsequenzen für Praxis und Wissenschaft, Bern 2000, S. 174).
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4.4 Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur eine direkte Diskriminierung, sondern auch die indirekte Diskriminierung, welche Rechtsakte untersagt, die zwar in ihrer äusseren Form neutral ausgestaltet sind, in den tatsächlichen Auswirkungen jedoch Fahrende benachteiligen, ohne dass dies durch qualifizierte Gründe gerechtfertigt werden kann (Bernhard Waldmann, a.a.O., S. 952; Walter Kälin/Martina Caroni, Das verfassungsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen der ethnisch-kulturellen Herkunft, in: Walter Kälin [Hrsg.], Das Verbot ethnisch-kultureller Diskriminierung, a.a.O., S. 67 ff.). Die massgebende Methode der Invaliditätsbemessung bestimmt sich - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - keineswegs nach kulturspezifischen oder verfassungs- und konventionsrechtlichen Diskriminierungsverboten. Insbesondere sind die vom Versicherten angerufenen Gründe der Lebensform keine zusätzlichen Faktoren, welche neben der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit das Ausmass der Invalidität mitzubestimmen vermöchten (vgl. BGE 107 V 21 Erw. 2c).
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5.
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5.1 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a; AHI 2001 S. 282 Erw. 5a/aa).
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5.2 In BGE 113 V 31 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, die Schadenminderungspflicht könne in Konflikt zu den Grundrechten auf freie Wahl des Wohnsitzes (vgl. Art. 24 Abs. 1 nBV), des Arbeitsortes und des Berufes (vgl. Art. 27 Abs. 2 nBV) treten. Die Ablehnung von Versicherungsleistungen auf der Grundlage der prioritären Schadenminderungspflicht stelle indessen keinen Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne dar, weil der leistungsansprechenden Person dadurch nicht untersagt werde, den Wohnsitz oder Arbeitsort - auf eigene Kosten oder unter Inanspruchnahme Dritter - zu verlegen. Doch könne die Ablehnung der Versicherungsleistungen die Wohnsitzverlegung erschweren oder verunmöglichen, wodurch die versicherte Person in der Wahrnehmung ihrer Grundrechte mittelbar beeinträchtigt werde; es könne daraus eine faktische Grundrechtsverletzung resultieren. Dies bedeute indessen nicht, dass die versicherte Person durch Berufung auf ihre Grundrechte direkt Leistungsansprüche gegenüber dem Staat geltend zu machen vermöge. Anerkanntermassen sei aber bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessensprüfung den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 113 Abs. 3/114bis Abs. 3 aBV (Art. 191 nBV) möglich sei. Bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an die versicherte Person gestellt werden, dürfe sich daher die Verwaltung nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie habe auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten der leistungsansprechenden Person in ihrer Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukomme, könne nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gelte, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger seien, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage stehe. Dies treffe beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde.
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5.3 Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG (alt Art. 28 Abs. 2 IVG) bezweckt die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - positiv formuliert - deren Masse zu bestimmen (Maurer, Begriff und Grundsatz der Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 236; Rüedi, Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 32). Eine versicherte Person ist daher unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbstständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc.. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/bb mit Hinweisen).
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5.4 Der 1970 geborene Beschwerdegegner war im Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids am 27. Mai 2004 rund 34 Jahre alt, was für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht. Hinzu kommt, dass er die selbstständige Erwerbstätigkeit als fahrender Scheren- und Messerschleifer aus invaliditätsfremden Gründen jeweils nur in den Monaten Mai bis September ausübt. Dabei erzielte er gemäss Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vom 29. Mai 2000 in den Jahren 1995/96 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 13'300.- im Jahr. Da sich der Versicherte aus eigenem Willen von der Gemeinschaft der Fahrenden, die den Winter an ihren Standplätzen im Wohnwagen verbringen, gelöst hat, wäre es ihm zumutbar, während des Winterhalbjahres einer leidensangepassten selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne dass er damit eines weiteren Teilgehalts seiner kulturbedingten Lebensform verlustig ginge.
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5.5 Wäre eine versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber ihr Arbeitspensum aus freien Stücken, sei es um mehr Freizeit zu haben, sei es um einer (Weiter-)Ausbildung nachzugehen, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2; 125 V 157 Erw. 5c/bb mit Hinweisen). Gleiches hat auch zu gelten, wenn ein Selbstständigerwerbender - wie der Beschwerdegegner - aus invaliditätsfremden Gründen nur während einigen Monaten des Jahres eine Erwerbstätigkeit ausüben will oder kann. Nach der Rechtsprechung ist daher unter dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, nach Art. 28 Abs. 2 IVG (Art. 16 ATSG) jenes Einkommen zu verstehen, welches sie als Gesunde tatsächlich erzielen könnte. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass die versicherte Person sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügte, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb mit Hinweisen). Steht fest, dass ein Versicherter bereits als Valider aus invaliditätsfremden Gründen (wie beispielsweise der Tatsache, dass er ein Fahrender ist) nur ein erheblich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielte, so ist diesem Umstand im Rahmen der Invaliditätsbemessung entweder überhaupt nicht oder bei beiden Vergleichseinkommen Rechnung zu tragen (BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Wird diesfalls beim Invalideneinkommen die der verbliebenen Leistungsfähigkeit entsprechende übliche Entlöhnung herangezogen, so darf das Valideneinkommen nicht nach Massgabe des vor Eintritt der Invalidität effektiv erzielten Lohnes ermittelt werden. Es ist vielmehr für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die entsprechenden statistischen Tabellenlöhne und nicht auf das letzte Einkommen abzustellen (Urteil B. vom 5. Mai 2000, I 224/99). Das Invalideneinkommen bestimmt sich danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2).
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5.6 Da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist von den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Wie die Verwaltung im Einspracheentscheid aufgezeigt hat, könnte mit einer Tätigkeit aus dem niedrigsten Anforderungsniveau 4 bezogen auf das Jahr 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 57'008.- erzielt werden. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % würde dieses Fr. 51'307.- betragen. Im Vergleich mit einem gestützt auf die LSE-Tabelle 2002 ermittelten Valideneinkommen im Dienstleistungssektor von Fr. 52'617.- (Fr. 4206.- aufgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden) im Jahr oder von Fr. 26'308.- in sechs Monaten, wie auch mit dem Einkommen als selbstständigerwerbender Scheren- und Messerschleifer resultiert somit in jedem Fall ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. Oktober 2004 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. April 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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