BGer 5C.10/2006 |
BGer 5C.10/2006 vom 22.05.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.10/2006 /blb
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Urteil vom 22. Mai 2006
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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X.________,
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Kläger und Berufungskläger,
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gegen
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Stockwerkeigentümergemeinschaft der Häuser A, B, C und D der Überbauung "Y.________",
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Beklagte und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Anthamatten.
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Gegenstand
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Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft,
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Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 30. November 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Überbauung "Y.________" in S.________ umfasst eine zweigeschossige Autoeinstellhalle, einen darüber liegenden Lagerraum mit Flachdach und die vier darauf errichteten Wohnhäuser A, B, C und D. Die Miteigentümer der Einstellhalle, des Lagerraums und der Häuser bilden je eine Stockwerkeigentümergemeinschaft. V.________ ist der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft Häuser A-D.
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Am 6. Dezember 2002 trafen sich die Eigentümer aller Stockwerkeigentümergemeinschaften zu einer ausserordentlichen Versammlung. Sie beschlossen einstimmig, das Flachdach zu sanieren und wählten die Ausführungsvariante "Extensivbegrünung" anstelle der bisherigen "Intensivbegrünung". Zudem bestellten sie einen Bauausschuss, dem u.a. die Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaften, darunter auch V.________, angehörten.
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In der Folge diskutierten die Mitglieder des Bauausschusses verschiedentlich die Art der Ausführung der Sanierung. In der Sitzung vom 22. Februar 2003 favorisierten sie schliesslich - unter Vorbehalt der Zustimmung der Stockwerkeigentümer - einen Hartbelag.
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An der ordentlichen Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft Häuser A-D vom 4. April 2003 fassten die Anwesenden einstimmig den Beschluss, auf die Extensivbegrünung zu verzichten und das Dach mit Platten zu versehen.
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Im Anschluss daran wurde ein entsprechendes Baugesuch bei der Gemeinde eingereicht. Ein Mitarbeiter des kommunalen Bauamtes teilte indessen dem ausführenden Architekten mit, dass das Baugesuch mit den Platten auf dem Flachdach nicht bewilligt werden könne, sondern eine Begrünung verlangt werde.
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Der Bauausschuss nahm davon Kenntnis und hielt fest, da eine intensive Begrünung ausser Diskussion stehe, müsse man wieder auf die ursprüngliche Variante der extensiven Begrünung zurückkommen. Die Stockwerkeigentümer wurden dazu nicht mehr befragt. Diese Variante wurde alsdann von der Gemeinde bewilligt und auch ausgeführt.
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An der Stockwerkeigentümerversammlung Häuser A-D vom 16. April 2004 wurde gegen die Stimme von X.________ die Bauabrechung abgenommen und dem Bauausschuss Dechargé erteilt. Unter dem Traktandum "Diverses" wurde zudem ein Antrag von X.________, den Verwalter V.________ abzuwählen, abgelehnt bzw. Letzterer in seinem Amt bestätigt. Gegen die Beschlüsse dieser Versammlung reichte X.________ am 14. Mai 2004 beim Bezirksgericht Visp Klage ein.
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An der ausserordentlichen Versammlung der Stockwerkeigentümer Häuser A-D vom 28. Oktober 2004 lehnten die Miteigentümer die traktandierte Abwahl des Verwalters ab - gegen die Stimmen von X.________ sowie einer von ihm vertretenen Eigentümerin.
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B.
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Mit Urteil vom 8. Februar 2005 wies das Bezirksgericht Visp die Klage von X.________ gegen die Beschlüsse der Versammlung vom 16. April 2004 ab.
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Dagegen erhob X.________ beim Kantonsgericht Wallis Berufung. Am 30. November 2005 trat dieses auf die Klage nicht ein, soweit sie die Abberufung des Verwalters betraf. In Bezug auf die Genehmigung der Bauabrechnung und die Dechargéerteilung hiess es die Klage teilweise gut und hob die betreffenden Beschlüsse auf, soweit die Bauabrechnung Mehrkosten für die Erweiterung von Terrassensitzplätzen enthielt. Im Übrigen wies es die Klage ab.
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C.
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X.________ führt eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, die Abberufung des Verwalters V.________ sowie die Aufhebung des Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung vom 16. April 2004 betreffend Abnahme Bauabrechnung und Dechargéerteilung.
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Es sind keine Antworten eingeholt worden.
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Auf eine gegen den gleichen kantonalen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten (Verfahren 5P.22/2006).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 54 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. c OG) und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 48 Abs. 1 OG).
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2.
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Bezüglich der Abberufung des Verwalters hat das Kantonsgericht ausgeführt, diese sei an der Eigentümerversammlung vom 16. April 2004 nicht ordentlich traktandiert gewesen. Damit sei auch kein gültiger Beschluss darüber gefasst worden, so dass es am Anfechtungsobjekt fehle. Die Abwahl sei erst für die Versammlung vom 28. Oktober 2004 traktandiert gewesen und gegen die Stimme des Klägers verworfen worden. Dieser nunmehr gültig zustande gekommene Beschluss sei innert Monatsfrist nicht angefochten worden. Da das Gesetz eine gleichsam vorauseilende Anfechtung eines Beschlusses nicht zulasse, könne auf die Klage auf Abberufung des Verwalters nicht eingetreten werden.
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Im Rahmen einer Eventualerwägung hat das Kantonsgericht anschliessend festgehalten, die Klage auf Abberufung hätte ohnehin abgewiesen werden müssen: Zwar sei das Verhalten des Verwalters bezüglich der Flachdachsanierung in einzelnen Punkten nicht korrekt gewesen, es liege aber keine derart grobe Pflichtverletzung vor, welche seine Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen würde.
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Damit beruht das angefochtene Urteil auf zwei selbstständigen Begründungen. In einem solchen Fall muss ein Berufungskläger beide anfechten, ansonsten tritt das Bundesgericht auf seine Vorbringen nicht ein (BGE 121 III 46 E. 2 S. 47; 131 III 595 E. 2.2 S. 598). Dieses Erfordernis erfüllt die vorliegende Berufungsschrift nicht: Der Kläger setzt sich zwar eingehend mit der Eventualbegründung des Kantonsgerichts auseinander und führt aus, weshalb aus seiner Sicht eine schwere Pflichtverletzung des Verwalters vorliege, welche eine Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen würde. Indes legt er nicht dar, inwiefern die Hauptbegründung des Kantonsgerichts - Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekt - gegen Bundesrecht verstösst. Namentlich stellt er nicht in Abrede, dass die Abwahl des Verwalters an der Versammlung vom 16. April 2004 nicht ordentlich traktandiert war und deshalb kein gültiger Beschluss darüber ergangen ist (vgl. dazu im Übrigen BGE 131 III 297 E. 2.3 S. 298 f.). Damit kann auf die Berufung in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
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3.
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Weiter beantragt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses der Eigentümerversammlung betreffend Bauabrechnung und Dechargéerteilung. Soweit bereits das Kantonsgericht diesen Antrag teilweise gutgeheissen hat, kann auf dieses Begehren mangels Rechtsschutzinteressens von vornherein nicht eingetreten werden. Im Übrigen fehlt es in der Berufungsschrift an einer Begründung für diesen Antrag, zumal die Ausführungen betreffend Doppelinkassi unbeachtlich sind, da das Kantonsgericht die entsprechenden Vorbringen als prozessual verspätet angesehen hat, woran das Bundesgericht im Berufungsverfahren gebunden ist. Folglich kann auch insoweit nicht auf die Berufung eingetreten werden.
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4.
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Damit kann auf die Berufung insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beklagten allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Antwort eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2006
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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