BGer 2A.268/2006 |
BGer 2A.268/2006 vom 31.05.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.268/2006 /leb
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Urteil vom 31. Mai 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft,
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Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft,
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Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
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im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Abweisung des Gesuches um Aufhebung der Eingrenzungsverfügung vom 6. April 2004,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter
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für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
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vom 26. April 2006.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 X.________ (geb. 1978) stammt aus Armenien. Am 29. April 2004 wurde ihm gestattet, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegen seinen negativen Asylentscheid vom 10. März 2004 in der Schweiz abzuwarten. Am 6. April 2004 grenzte ihn das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft wegen zweier Ladendiebstähle auf das Gebiet des Bezirks Liestal ein. Am 19. April 2005 lehnte es sein Gesuch ab, hierauf wiedererwägungsweise zurückzukommen, bevor er sich nicht während eines Jahres bewährt habe. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft und das Bundesgericht bestätigten diese Verfügung auf Beschwerden hin am 1. Juni 2005 bzw. 8. Juli 2005 (2A.408/2005).
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1.2 Am 21. März 2006 ersuchte X.________ erneut darum, seine Eingrenzung auf den Bezirk Liestal aufzuheben; diese beeinträchtige ihn in seinen sozialen Kontakten zu seinen Landsleuten; er werde sich künftig an die hiesige Ordnung halten und zu keinen Klagen mehr Anlass geben. Das Amt für Migration lehnte sein Gesuch am 27. März 2006 ab, was der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen am Kantonsgericht Basel-Landschaft am 26. April 2006 bestätigte, da X.________ wiederum wiederholt gegen die Eingrenzungsverfügung verstossen und sich somit nicht klaglos verhalten habe.
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1.3 X.________ beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Mai 2006, den Entscheid des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen und seine Eingrenzung auf den Bezirk Liestal aufzuheben, allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2.
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Die Beschwerde ist gestützt auf die eingeholten Akten offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen - insbesondere ohne den beantragten zweiten Schriftenwechsel (vgl. Art. 110 Abs. 4 OG; unveröffentlichte E. 2 von BGE 116 II 605 ff.; BGE 94 I 659 E. 1b S. 662 f.) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 8. Juli 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf sein Verhalten die Voraussetzungen für eine Eingrenzung gemäss Art. 13e Abs. 1 ANAG (SR 142.20) erfüllt. Danach kann einem Ausländer, der keine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, die Auflage gemacht werden, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (BBl 1994 I 327; Urteile 2A.347/2003 vom 24. November 2003, E. 2, und 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003, E. 2.3). Die Eingrenzung ist gegebenenfalls zu beenden, wenn sich der Betroffene bewährt hat und die begründete Erwartung besteht, er werde sich künftig wohlverhalten (Urteil 2A.408/2005 vom 8. Juli 2005, E. 2.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.125).
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2.2 Wenn die kantonalen Behörden annahmen, dies sei beim Beschwerdeführer immer noch nicht hinreichend der Fall, ist dies nicht bundesrechtswidrig: Wohl hat der Einzelrichter bei seinem Entscheid dessen Verurteilung vom 25. August 2005 zu einer Busse von Fr. 60.-- wegen geringfügigen Diebstahls zu Unrecht mitberücksichtigt, da sich der entsprechende Strafbefehl auf eine Tat aus dem August 2004 bezog und damit nicht in den relevanten Zeitraum fiel, doch hat der Beschwerdeführer in diesem erneut wiederholt seine Eingrenzung verletzt; so wurde er letztmals am 17. März 2006, nur gerade vier Tage vor seinem Gesuch um Aufhebung der entsprechenden Anordnung, in Y.________ angehalten. Trotz des negativen Entscheids des Amts für Migration vom 27. März 2006 verstiess er am 20. April 2006 erneut gegen die Eingrenzung, wofür er im Kanton Basel-Stadt tags darauf zu 3 Tagen Gefängnis (bedingt) verurteilt wurde. Hieraus durften die kantonalen Behörden schliessen, dass er - trotz seiner anders lautenden Beteuerungen - nach wie vor nicht bereit ist, sich an die hiesige Ordnung und die fremdenpolizeilichen Vorschriften zu halten. Die Verletzung einer Eingrenzung kann die Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft nach sich ziehen (vgl. Art. 13a lit. b bzw. Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG; BGE 125 II 377 E. 3), weshalb sich auch ihre Aufrechterhaltung aus dem gleichen Grund als verhältnismässig erweist, zumal auf ein begründetes Gesuch hin Ausnahmen für Besuche ausserhalb des Rayons möglich bleiben. Obwohl der Beschwerdeführer im Urteil vom 8. Juli 2005 hierauf aufmerksam gemacht worden ist, hat er sich um keine solchen bemüht, sondern seine Eingrenzung jeweils einfach missachtet; sein Einwand, dass er dies "ohne böse Absicht" getan habe, überzeugt unter diesen Umständen nicht; ebenso geht seine Kritik an der Sache vorbei, "nicht gemeingefährlich" zu sein: Die Eingrenzung bzw. deren Aufrechterhaltung setzt keine Gemeingefahr voraus; es genügt, wenn der Betroffene in grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstösst bzw. wiederholt und schwerwiegend fremdenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen keine Folge leistet (vgl. das Urteil 2A.408/2005 vom 8. Juli 2005, E. 2.1), wovon bei einer hartnäckigen Missachtung der Eingrenzung auszugehen ist.
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2.3 Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid weiter einwendet, überzeugt nicht: Da nicht bestritten war, dass er seine Eingrenzung verletzt hat und dies deren Aufrechterhaltung rechtfertigt, erübrigte es sich, einen Auszug aus dem Strafregister für die Jahre 2005 und 2006 einzuholen. Auch wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass bei seiner Einsicht in die Akten kein Verzeichnis über diese vorlag (vgl. das Urteil 2A.749/2005 vom 25. April 2006, E. 3.3). Nachdem er gegen die negative Verfügung des Amts für Migration Beschwerde eingereicht und dessen Vernehmlassung an den Einzelrichter keine wesentlichen neuen Elemente enthalten hatte, war ein zweiter Schriftenwechsel entbehrlich; im Übrigen gab der Einzelrichter ihm unter Beilage der entsprechenden Vernehmlassung am 12. April 2006 Gelegenheit, bis zum 20. April 2006 eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde nachzureichen, womit er die Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig noch auf jene Punkte hinzuweisen, zu denen er in seiner Beschwerde - weil angeblich neu - keine Stellung nehmen konnte. Zwar befand er sich ab dem 20. April 2006 in Basel in Polizeiverhaft, doch hat er zuvor weder ein Fristverlängerungs- noch danach ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt, was ihm zumutbar gewesen wäre; die hierzu erforderlichen Kontakte mit seinem Rechtsvertreter wären auch telefonisch möglich gewesen. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und im Urteil vom 8. Juli 2005 verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zu entsprechen, da seine Eingabe zum Vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 152 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Kantonsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Basel-Landschaft sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Mai 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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