BGer I 205/2006
 
BGer I 205/2006 vom 22.06.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 205/06
Urteil vom 22. Juni 2006
III. Kammer
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5,
8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 28. Dezember 2005)
Sachverhalt:
Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte ein Leistungsgesuch (berufliche Massnahmen; Rente) des 1966 geborenen S.________, welcher seit einem Unfall vom 4. April 2000 an belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich des rechten Armes und der rechten Hand leidet, mit Verfügung vom 5. März 2004 ab; eine Einsprache lehnte sie ab, soweit darauf einzutreten war (Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004).
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 insoweit auf, als die IV-Stelle auf das Begehren um Zusprechung beruflicher Massnahmen nicht eingetreten ist, weshalb es die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese über den entsprechenden Leistungsanspruch materiell befinde; im Uebrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab (Entscheid vom 28. Dezember 2005).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei "das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen". Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen, hier anwendbaren Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) ist der streitige Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 aufgrund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des IVG zu beurteilen; demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig (fort)bestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 11. Mai 2004 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329). Nach denselben intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist die Aenderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) anwendbar, soweit der nach ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2004 verwirklichte Sachverhalt zu beurteilen ist.
1.2 Mit Inkrafttreten des ATSG und der 4. IVG-Revision hat sich an den von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie an der Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) nichts Grundlegendes geändert, weshalb die altrechtliche Judikatur weiterhin anwendbar ist (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.4; Urteil M. vom 28. Februar 2005 [I 380/04] Erw. 3.2). Die Vorinstanz hat diese Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere das vom Unfallversicherer eingeholte Gutachten des Dr. med. U.________, Orthopädische Chriurgie FMH, vom 17. März 2003, festgestellt, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer Humerusschaftfraktur rechts, Vorderarmfraktur rechts und einem Reiz- und Ausfallsyndrom des rechten Nervus radialis leidet. Er ist deswegen im Beruf als Gärtner nur noch zu 50 % arbeitsfähig, wobei schwere Arbeiten mit starkem Zupacken, Heben von Lasten sowie Verrichtungen über Kopf unzumutbar sind. Hingegen vermag er körperlich weniger anstrengende Tätigkeiten im Umfang von (durchschnittlich) 65 % auszuüben. Wird das in einer solchen Tätigkeit erzielbare Einkommen (auch in Berücksichtigung des praxisgemäss maximal zulässigen Abzugs von 25 % vom statistischen Durchschnittslohn) in Beziehung gesetzt zum Verdienst als Gärtner, ergibt sich ein unter 40 % liegender Invaliditätsgrad, weshalb kein Anspruch auf Invalidenrente besteht.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sei ihm rechtskräftig eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % zugesprochen worden. An diese Beurteilung seien IV-Stelle und das kantonale Gericht gebunden.
2.2.1 Nach der Rechtsprechung stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Mit Art. 16 ATSG besteht seit 1. Januar 2003 nunmehr eine gesetzliche Normierung des einheitlichen Invaliditätsbegriffs im Sozialversicherungsrecht (mit Ausnahme des Bereichs der beruflichen Vorsorge).
Die Bindungswirkung einer für die Unfallversicherung rechtskräftigen Invaliditätsbemessung ist insoweit zu relativieren, als eine davon abweichende Festlegung des Invaliditätsgrades im Invalidenversicherungsbereich nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung in Frage kommen kann, dass dafür triftige Gründe angeführt werden können; eine zwar auch vertretbare - allenfalls sogar gleichwertige - unterschiedliche Ermessensausübung genügt nicht (BGE 126 V 288).
2.2.2 Die Invaliditätsbemessung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich (Einspracheentscheid vom 13. Januar 2004) ist nicht nachvollziehbar. Sie hat das Valideneinkommen gestützt auf einen Jahreslohn im vor dem Unfall ausgeübten Beruf als Gärtner festgelegt, demgegenüber aber das aufgrund statistischer Durchschnittslöhne (Fr. 55'176.-) ermittelte Invalideneinkommen unter Hinweis auf den Aufenthaltsstatus und die sprachlichen Schwierigkeiten des Versicherten auf einen nicht näher begründeten Betrag von Fr. 45'500.- reduziert, davon nochmals einen leidensbedingten Abzug von 15 % vorgenommenen und den Betrag auf 65 % umgerechnet. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, den Aufenthaltsstatus und die sprachlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der Bestimmung der Vergleichseinkommen Zusätzlich zum Leidensabzug zu berücksichtigen. Zudem ergeben auch die Zahlen der Unfallversicherung bei richtiger Rechnung nicht einen Invaliditätsgrad von 40 %, sondern nur von 39 %. Damit liegt ein triftiger Grund vor, welcher die Invaliditätsbemessung im Unfallversicherungsbereich in Frage zu stellen vermag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Invaliditätsgrad selbstständig beurteilt.
2.3 Auch die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht stichhaltig. In den medizinischen Unterlagen finden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften psychischen Symptomatik. Einzuräumen ist, dass es grundsätzlich der Verwaltung obliegt, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen (BGE 107 V 20 Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27; AHI 1998 S. 290 Erw. 3b). Dabei dürfen jedoch nicht übermässige Anforderungen an die Konkretisierung von Verweisungstätigkeiten und Verdienstaussichten gestellt werden. Die Sachverhaltsermittlung hat nur soweit zu gehen, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (AHI 1998 a.a.O. mit Hinweis). Dies trifft hier zu. Der Beschwerdeführer ist für leichte Tätigkeiten jeglicher Art im Umfang von 60 bis 70 % arbeitsfähig. Die Einsatzfähigkeit des rechten Arms und der rechten Hand ist eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Dem Beschwerdeführer steht daher ein breiter Fächer an Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen. Unter diesen Umständen durften Verwaltung und Vorinstanz ohne nähere Konkretisierung von Arbeitsstellen für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die statistischen Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abstellen (vgl. RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Mit dem Einwand, dass Erwerbsmöglichkeiten wie Ueberwachungs- und Kontrolltätigkeiten durch "Maschinen und Computer" wegrationalisiert seien, übersieht der Beschwerdeführer zum einen, dass durch den Einsatz von Automaten Aufgaben, welche physische Kraft erfordern, wegfallen, nicht aber deren Ueberwachung und Bedienung. Zum anderen ist nicht entscheidend, ob ein Invalider unter den konkreten auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Verhältnisse vermittelt werden kann, sondern ob er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würde (vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Im Uebrigen wird auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.
3.
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit darin vorgebracht wird, die Erwägungen zum Rückweisungsentscheid im Hinblick auf die beruflichen Massnahmen seien zu ergänzen. Die Rückweisung erfolgte deshalb, weil auf die Einsprache bezüglich der beruflichen Massnahmen gar nicht eingetreten worden war. Unter diesen Umständen sind im Rückweisungsentscheid keine materiellen Erwägungen am Platz.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: