BGer 5P.183/2006
 
BGer 5P.183/2006 vom 26.06.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.183/2006 /bnm
Urteil vom 26. Juni 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Hans-Jürg Künzi,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Max Uhlmann,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern,
Konkursamt A.________.
Gegenstand
Art. 9 BV (Konkurseröffnung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 25. April 2006.
Sachverhalt:
A.
Nachdem X.________ (Beschwerdeführer) gegen den am 23. Februar 2004 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhoben und die Beschwerdegegnerin das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, wurde bei ihm am 4. Mai 2004 die am 27. April 2004 angekündigte Pfändung vollzogen. Nachdem den Parteien am 12. Juli 2004 die Pfändungsurkunde zugesandt worden war, stellte die Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2005 das Verwertungsbegehren.
Im Oktober 2005 stellte das Betreibungsamt zufälligerweise fest, dass der Beschwerdeführer bei der Z.________ GmbH Gesellschafter und Geschäftsführer ist. Es verfügte daher am 21. Oktober 2005 die Aufhebung der Pfändung und stellte ihm am 26. Oktober 2005 die Konkursandrohung zu.
B.
Am 22. November 2005 stellte die Beschwerdegegnerin ein Konkursbegehren und am 13. Februar 2006 eröffnete der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 171 SchKG den Konkurs. Mit Entscheid vom 25. April 2006 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, dieses Konkurserkenntnis.
C.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat X.________ am 4. Mai 2006 eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 hat die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde verlangt, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2006 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht hat erwogen, bei der 15-monatigen Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG für die Stellung des Konkursbegehrens handle es sich um eine verfahrensrechtliche Verwirkungsfrist. Handlungen, die nach Ablauf der Frist vorgenommen würden, seien grundsätzlich wirkungslos und das Konkursgericht habe das Konkursbegehren abzuweisen, wenn es den Ablauf der Frist feststelle. Der Wortlaut von Art. 166 Abs. 2 SchKG dürfe indes nicht isoliert betrachtet werden. Sinn und Zweck der Norm sei einerseits, den Gläubiger zur Handlung innert einer bestimmten Frist zu zwingen, und andererseits solle dieser keinen Nachteil erleiden, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebe und dadurch ein gerichtliches Verfahren notwendig mache. Nach BGE 121 III 486 gebe es Fälle, in denen die 15-monatige Frist überschritten werde und trotzdem keine Verwirkung vorliege. So müsse es sich auch vorliegend verhalten: Bis zum 21. Oktober 2005 sei die Betreibung fälschlicherweise auf Pfändung ausgerichtet worden. Mit Verfügung dieses Datums habe das Betreibungsamt die darauf gerichteten Betreibungshandlungen aufgehoben und von sich aus die Konkursandrohung ausgestellt. Der zwischen der Pfändungs- und der Konkursandrohung liegende Zeitraum sei deshalb für den Fristenlauf nach Art. 166 Abs. 2 SchKG unbeachtlich. Es wäre stossend und unbillig, wenn die Beschwerdegegnerin die Folgen nichtiger Betreibungshandlungen tragen müsste.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Frist von Art. 166 Abs. 2 SchKG stehe immer dann still, wenn der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein gerichtliches Verfahren einleite oder dazu Anlass gebe. Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, mit denen Lehre und Rechtsprechung zum Thema umfassend zusammengestellt worden seien, hätten eigentlich zur Abweisung des Konkursbegehrens führen müssen. Mit der Begründung, dies wäre stossend und unbillig, habe das Obergericht gegenteilig entschieden. Es übersehe dabei, dass gemäss BGE 121 III 486 nicht die Verwirkungsfrist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG erstreckt werde, sondern vielmehr Art. 158 Abs. 2 SchKG eine selbständige Monatsfrist einführe, und zwar nicht aufgrund eines früheren Zahlungsbefehls, sondern aufgrund eines Pfandausfallscheins.
2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Rügeprinzip; vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Allgemeine Vorwürfe ohne eingehende Begründung dafür, inwiefern welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (BGE 117 Ia 10 E. 4b). Ebenso wenig tritt es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Unzulässig ist sodann der schlichte Verweis auf kantonale Akten (BGE 114 Ia 317 E. 2b S. 318).
3.
Die Beschwerdebegründung vermag die genannten Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht zu erfüllen. Der Beschwerdeführer nennt nicht einmal das verfassungsmässige Recht, welches mit dem angefochtenen Entscheid verletzt worden sein soll. Sodann setzt er sich mit der Begründung der Vorinstanz, weshalb die Zeit zwischen der Pfändungs- und der Konkursandrohung beim Fristenlauf gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG ausser Betracht zu lassen sei, d.h. mit der vom Obergericht vorgenommenen teleologischen Reduktion der Norm, nicht auseinander, gehen doch seine Vorbringen nicht über die Behauptung der gegenteiligen Rechtsansicht hinaus und stellen sie damit typische appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid dar. Insofern vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers dem aus Art. 90 Abs. 1 lit. b OG fliessenden Rügeprinzip nicht zu genügen und bleibt die Beschwerde unsubstanziiert, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Als Folge der erteilten aufschiebenden Wirkung ist indes das Datum der Konkurseröffnung neu festzusetzen.
4.
Zufolge Nichteintretens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG) und er hat die Beschwerdegegnerin für ihren Kurzbrief von 30. Mai 2006 zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Über den Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab Montag, 26. Juni 2006, 14.45 Uhr, der Konkurs eröffnet.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 200.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, sowie dem Konkursamt A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: