BGer P 2/2006
 
BGer P 2/2006 vom 18.08.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
P 2/06
Urteil vom 18. August 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hochuli
Parteien
S.________, 1954, Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
(Entscheid vom 21. Oktober 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 3. August 2005, stellte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubündens (nachfolgend: Kasse oder Beschwerdegegnerin) die dem 1954 geborenen S.________ als Bezüger einer ganzen Invalidenrente ausgerichteten Ergänzungsleistungen revisionsweise mit Wirkung ab 1. Juli 2005 ein. Zur Begründung führte die Kasse an, sie habe dem EL-Ansprecher im Oktober 2004 angekündigt, dass sie bei der Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab Ende Juni 2005 (das jüngste Kind der Eheleute wurde am 16. Juni 2005 volljährig) seiner 42-jährigen Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anrechnen werde. Selbst bei Anrechnung eines monatlichen Nettoerwerbseinkommens von bloss Fr. 1'600.- (x 12 pro Jahr) resultiere ein Einnahmenüberschuss, weshalb ab 1. Juli 2005 kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen bestehe.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 21. Oktober 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ sinngemäss, seiner Ehefrau, welche mit Eröffnung einer eigenen Geschenkboutique in X.________ am 1. März 2005 die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, sei bei der revisionsweisen Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung nur das tatsächlich aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen von monatlich Fr. 1'000.- anzurechnen, nicht jedoch ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 2'700.-.
Während das kantonale Gericht und die Kasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten (Art. 3a Abs. 4 ELG), insbesondere das Erwerbseinkommen (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG) und das so genannte Verzichtseinkommen (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), zutreffend dargelegt. Richtig ist auch die Darstellung der Rechtsprechung zur Ermittlung des von der Ehefrau eines EL-Ansprechers in zumutbarer Weise erzielbaren und anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens (AHI 2001 S. 132 ff). Darauf wird verwiesen.
1.2 Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen: Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (Urteil T. vom 9. Februar 2005, P 40/03, Erw. 2, zusammengefasst in ZVW 60/2005 S. 127; Urteil N. vom 6. Februar 2006, P 49/04, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens ist sodann zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist, wobei diese Rücksichtnahme - in Anlehnung an die im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze - dadurch erfolgen kann, dass vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums eingeräumt wird. Des Weitern ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht eine Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben angenommen (dazu BGE 115 II 11 Erw. 5a, 114 II 11 Erw. 7). Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Scheidungsrecht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine Erhöhung in Betracht zu ziehen (vgl. aus der neueren Rechtsprechung der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts etwa Urteile 5C.140/2004 vom 22. September 2004, 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004, 5C.32/2001 vom 19. April 2001 5C.177/2000 vom 19. Oktober 2000); zudem ist zu beachten, dass auch Art. 14b lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, wobei jedoch ein Minimaleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen AHI 2001 S. 133 Erw. 1b; vgl. auch Urteile Z. vom 22. März 2004 [P 51/03] Erw. 2.2, S. vom 27. Februar 2004 [P 64/03] Erw. 3.1.1, Y. vom 9. Juli 2002 [P 18/02] Erw. 1b und I. vom 4. April 2005 [P 6/04] Erw. 2.2).
2.
Fest steht, dass die 42-jährige gesunde Ehegattin des invaliden Beschwerdeführers als Schweizerin deutscher Muttersprache eine kaufmännische Lehre absolviert hat und anschliessend ab April 1982 in der Eigenschaft als Mutter und Hausfrau nicht mehr erwerbstätig gewesen ist. Unbestritten ist sodann, dass das jüngste Kind der Eheleute am 16. Juni 2005 volljährig wurde, dass der Ehefrau des EL-Ansprechers nach eigenen Angaben die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Ehegattin seit Oktober 2004 von der bevorstehenden Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens bei der EL-Neuberechnung mit Wirkung ab 1. Juli 2005 Kenntnis hatten und dass die Ehefrau seit 1. März 2005 in X.________ selbstständig erwerbend mit einer Präsenzzeit von 5,5 Tagen pro Arbeitswoche eine Geschenkboutique führt.
3.
Im Rahmen des fraglichen EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2005 ist einzig die betragliche Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau strittig.
3.1 Der EL-Ansprecher macht geltend, seine Ehefrau habe nach der kaufmännischen Ausbildung nur während weniger als einem Jahr Berufserfahrung sammeln können. Im April 1982 habe sie die Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Beschäftigung als Hausfrau und Mutter aufgegeben. Im Herbst 2004 habe sie sich auf mehrere ausgeschriebene Stelleninserate telefonisch gemeldet und dabei erkennen müssen, dass die Stellensuche für sie nach mehr als 20-jähriger Abwesenheit vom Berufsleben ohne Weiterbildung und Computererfahrung auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt aussichtslos sei. Deshalb habe sie sich entschlossen, den Schritt in die erwerbliche Selbstständigkeit zu wagen und am 1. März 2005 in X.________ eine Geschenkboutique zu eröffnen. Der durchschnittliche Verdienst liege im ersten Jahr ungefähr bei Fr. 1'000.- pro Monat. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb im Rahmen der Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Juli 2005 dieses, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Erwerbseinkommen seiner Ehefrau zu berücksichtigen.
Demgegenüber vertrat das kantonale Gericht die Auffassung, die Kasse habe bei der EL-Berechnung des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Auch dessen Höhe sei nicht zu beanstanden. Dem EL-Ansprecher und seiner Ehefrau sei es nicht gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen um eine zumutbare Arbeitsstelle keine unselbstständige Erwerbstätigkeit gefunden habe. Wenn die Ehefrau des EL-Bezügers sich statt dessen schon sehr bald dafür entschieden habe, am 1. März 2005 eine Geschenkboutique zu eröffnen und in die selbstständige Erwerbstätigkeit einzusteigen, gehe der daraus resultierende Verzicht auf einen angemessenen Lohn nicht zu Lasten der EL. Nach Auskunft des IV-Berufsberaters vom 6. Juni 2005 vermöge eine Bürohilfskraft im Raum Y.________ einen monatlichen Bruttolohn von mindestens Fr. 3'200.- zu erzielen. Unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabzüge habe die Kasse demnach zutreffend ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'700.- pro Monat (und Fr. 32'400.- pro Jahr) angerechnet. Am Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2005 keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen habe, ändere sich auch dann nichts, wenn man nur ein Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 1'600.- pro Monat (mal zwölf pro Jahr) anrechnen würde. Die Beschwerdegegnerin habe folglich die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zu Recht ab 1. Juli 2005 eingestellt.
3.2 Gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers einzig im Herbst 2004 in Bezug auf "mehrere ausgeschriebene Stellen" telefonisch erkundigt, "ob [sie] eine Chance hätte", und dabei zur Kenntnis nehmen müssen, dass sie zu lange nicht mehr im Berufsleben gestanden sei und nicht über die nötigen Computerkenntnisse verfüge. Trotz ausdrücklicher Aufforderung der Kasse vom 26. Juli 2005 vermochte der EL-Ansprecher nicht, einen schriftlichen Nachweis für ernsthafte und intensive Arbeitsbemühungen (vgl. Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Darstellung, Charakterisierung und Wirkungsweise, Zurich 1995, S. 122) seiner Ehegattin durch Einreichung von Stellenbewerbungsschreiben samt Absagen zu erbringen. Statt dessen antwortete Letztere der Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2005 per E-Mail aus ihrem Geschäft in X.________ und legte noch einmal dar, weshalb sie sich zur Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit gezwungen gesehen habe. Zu Recht behauptet der Beschwerdeführer nicht, seine Gattin habe zwischen Oktober 2004 und Juni 2005 jemals auf ein konkretes Stellenangebot hin ein vollständiges Bewerbungsdossier mit Lehrabschluss- und Arbeitszeugnissen sowie einem begleitenden Bewerbungsschreiben eingereicht und daraufhin von Arbeitgeberseite eine schriftliche Absage erhalten. In vereinzelten telefonischen Vorabklärungen der hypothetischen Erfolgsaussichten einer späteren Stellenbewerbung bei möglichen zukünftigen Arbeitgebern sind jedenfalls nicht die geforderten ernsthaften und intensiven Arbeitsbemühungen erkennbar. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass bei den Arbeitsbemühungen auf das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung zu achten ist (Carigiet, a.a.O., S. 122, Fn 236). Soweit sich die Ehefrau des EL-Ansprechers ausschliesslich auf Stellenangebote hin gemeldet hatte, bei welchen jüngere Arbeitnehmerinnen mit besten Computerkenntnissen und jahrelanger Arbeitserfahrung im kaufmännischen Sektor gesucht wurden, kann daraus nicht auf Aussichtslosigkeit geschlossen werden, in dem für sie in Frage kommenden Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeitsstelle im Handels- oder Dienstleistungsgewerbe, im Verkauf oder Tourismus zu finden.
3.3 Die E-Mail vom 29. Juli 2005 lässt zumindest darauf schliessen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers - entgegen dessen Behauptung - über Computerkenntnisse verfügt. Zudem steht fest, dass sie mit dem öffentlichen Verkehr von ihrer Wohngemeinde Z.________ aus nicht nur Bad Ragaz, sondern auch Landquart, Chur und Sargans in rund einer halben Stunde sowie innert weniger als einer Stunde auch die Orte Klosters, Flims, Bonaduz, Mels, Buchs oder Walenstadt erreichen kann. In örtlicher Hinsicht ist ihr somit jedenfalls für (süd-) ostschweizerische Verhältnisse ein beachtlicher Arbeitsmarkt zugänglich. Als gesunde 42-jährige Schweizerin deutscher Muttersprache, frei von familiären Obhutspflichten, mit kaufmännischer Ausbildung und einer zeitlichen Einsatzbereitschaft im Erwerbsleben während mehr als fünf ganzen Arbeitstagen pro Woche - gegebenenfalls auch im Verkauf, wie ihr Engagement als Geschäftsführerin und selbstständig erwerbende Betreiberin ihrer Geschenkboutique beweist - war es ihr bei ernsthaften und intensiven Arbeitsbemühungen unter Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen [Urteil P. vom 31. Januar 2000, I 138/98]) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa [Urteil P. vom 22. August 2001, I 11/00]) möglich und zumutbar, zwischen Herbst 2004 und Juni 2005 auf dem für sie in Frage kommenden (süd-)ostschweizerischen Arbeitsmarkt im Verkauf oder kaufmännischen Bereich, aber auch im Tourismus oder einem anderen Zweig des Dienstleistungsgewerbes eine Arbeitsstelle zu finden.
3.4 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin bei der Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Juli 2005 der Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend eine Bürohilfstätigkeit auf dem für sie zugänglichen Arbeitsmarkt ein hypothetisch erzielbares monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'200.- beziehungsweise ein Nettoerwerbseinkommen (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) pro Jahr von Fr. 32'400.- (= Fr. 2'700.- x 12) angerechnet hat. Dies zeigt auch ein Blick auf die nach Grossregionen spezifizierte, vom Bundesamt für Statistik (BFS) im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 aufgelistete Darstellung zum monatlichen Bruttolohn in dem nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht aufgegliederten privaten Sektor für die Ostschweiz (Tabelle TA1 im Internet abrufbar unter www.bfs.admin.ch). Mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Frauen ohne vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse erzielten in der Ostschweiz 2004 im Detailhandel durchschnittlich pro Monat Fr. 3'686.- und im Gastgewerbe Fr. 3'302.-. Unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabzüge rechtfertigt sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des EL-Ansprechers von Fr. 32'400.- pro Jahr jedenfalls auch mit Blick auf die lokal massgebenden statistischen Verdientsverhältnisse im Raume Graubünden/St. Gallen. Dies um so mehr, als die Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne in der Schweiz von 2004 auf 2005 um +1,1% (Erhöhung des Indexstandes von 2360 auf 2386; Die Volkwirtschaft 2006, Heft 7/8, S. 91, Tabelle B 10.3) in den statistischen Angaben zu den Gegebenheiten im Jahre 2004 noch nicht enthalten ist.
3.5 Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Eröffnung und dem selbstständig erwerbenden Betrieb einer Geschenkboutique ab 1. März 2005 nach eigenen Angaben ein Erwerbseinkommen von Fr. 1'000.- pro Monat zu erzielen vermag, handelt es sich dabei im Vergleich zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen der eben dargelegten Verdienstmöglichkeiten (Erw. 3.3 und 3.4 hievor) nicht um eine erwerblich effiziente Verwertung ihrer Arbeitskraft. Die nach der verfassungsrechtlich geschützten Wirtschaftsfreiheit gewährleistete freie Wahl des Berufes (Art. 27 Abs. 2 BV) erlaubt es den Verfassungsadressaten durchaus, im Rahmen des konkret gewählten Berufes ganz oder teilweise auf die Ausschöpfung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verzichten. Da die Wirtschaftsfreiheit aber grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Leistungen verschafft (Urteil B. vom 17. März 2005 [I 354/03] Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 I 40 Erw. 4.1 mit Hinweisen), vermag der EL-Ansprecher aus dem freiwilligen Verzicht seiner Ehegattin auf eine zumutbare und angemessene erwerbliche Verwertung ihrer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die hier strittige Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG nicht einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen abzuleiten (vgl. Urteil G. vom 18. Juli 2005, I 15/05, Erw. 6.4).
3.6 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben nach dem Gesagten zutreffend darauf geschlossen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2005 ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen von jährlich Fr. 32'400.- hätte erzielen können, welches gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 1'500.- und sodann nach privilegierter Anrechnung zu nur zwei Dritteln bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zu einem erheblichen Einnahmenüberschuss führt. Die gestützt auf die Anrechnung dieses Verzichtseinkommens erfolgte Verneinung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Juli 2005 rechtfertigt sich um so mehr, als schon aus der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von jährlich bloss Fr. 19'200.- bereits ein anspruchsausschliessender Einnahmenüberschuss resultiert. Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen erhobenen Einwendungen vermögen - soweit sie überhaupt sachbezogen sind - an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 18. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: