BGer I 248/2006
 
BGer I 248/2006 vom 25.08.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 248/06
Urteil vom 25. August 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer
Parteien
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,
gegen
T.________, 1957, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 25. Januar 2006)
Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene portugiesische Staatsangehörige T.________ arbeitete zuletzt bei der Firma W.________ AG, Bauunternehmung. Er meldete sich am 31. Januar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da er seit Juni 1999 wegen verschiedenen Behinderungen arbeitsunfähig sei. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA, IV-Stelle) holte verschiedene Arztberichte ein, so unter anderem über einen stationären Aufenthalt in der Rheumaklinik des Spital X.________ vom 11. Juli 2000, einen solchen des Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH vom 8. Oktober 2001 und ein Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie FMH, vom 15. Dezember 2000/23. Januar 2001. Im weiteren gelangte die IV-Stelle mit verschiedenen Anfragen an ihren medizinischen Dienst. Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 teilte sie dem Versicherten mit, er habe bei einem Invaliditätsgrad von 64 % Anrecht auf eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2001. Im Rahmen des dagegen angehobenen Einspracheverfahrens liess die IV-Stelle bei dem Institut Y.________, eine Expertise über den Gesundheitszustand des T.________ erstellen. Gestützt auf das am 10. Juni 2004 erstattete Gutachten eröffnete sie dem Versicherten, neue Ermittlungen hätten gezeigt, dass kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Er wurde auf die Möglichkeit einer reformatio in peius und den Rückzug der Einsprache hingewiesen, wovon T.________ mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 Gebrauch machte.
Am 11. Februar 2005 erliess die IV-Stelle eine neue Verfügung, mit welcher sie diejenige, nunmehr in Rechtskraft erwachsene, vom 7. Februar 2003 in Wiedererwägung zog. Dem Versicherten wurde mitgeteilt, sein Invaliditätsgrad betrage 27 %, weshalb er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe und diese auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben werde. Die dagegen geführte Einsprache, mit der die Weiterausrichtung mindestens einer Dreiviertelsrente, eventuell eine eingehende psychiatrische Begutachtung beantragt wurde, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 2. Juni 2005 ab.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut (Entscheid vom 25. Januar 2006).
C.
Die Sozialversicherungsanstalt Aargau führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt den Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 zu bestätigen.
T.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet. Sowohl die SVA als auch T.________ lassen sich zu den Ausführungen der Gegenpartei ein zweites Mal vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, je in der bis 31. Dezember 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2 aIVG; BGE 128 V 32 Erw. 4a), die Rentenrevision (Art. 17 ATSG) und die Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie die Grundsätze über die Aufgaben des Arztes (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
3.
Streitig ist die Aufhebung der Invalidenrente.
3.1 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vorerst mit einer Wiedererwägung. Der ermittelte Invaliditätsgrad betrage 27 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt die IV-Stelle vor, die Ausführungen der Gutachter des Instituts Y.________ seien schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die Rente revisionsweise aufzuheben sei. Indem der Beschwerdegegner seine ursprüngliche Einsprache zurückgezogen habe, habe er das Ergebnis des Gutachtens des Instituts Y.________ akzeptiert, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass er die darin gezogenen Schlussfolgerungen nun wieder in Frage stelle. Schliesslich wird die Beweiskraft des Austrittsberichts der Psychiatrischen Klinik Z.________ vom 21. April 2005, wo der Versicherte vom 15. März bis 15. April 2005 hospitalisiert war, in Frage gestellt.
3.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - rechtsprechungsgemäss so zu handhaben ist, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Mag eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung dann, wenn sie auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, in der Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen (beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG) liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus ( Urteile L. vom 28. Juli 2005, I 276/04, Erw. 5.1 und B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2; vgl. RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251; ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60;).
Die entsprechenden Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts, wonach nicht von der zweifellosen Unrichtigkeit der urspünglichen Rentenverfügung vom 7. Februar 2003 gesprochen werden könne, werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen. Da eine andere medizinische Beurteilung nur ausnahmsweise eine zweifellose Unrichtigkeit zu begründen vermag, scheidet die Möglichkeit einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. Februar 2003 vorliegend tatsächlich aus.
4.
Als Verfügungsgrundlage kommt damit nur die Revision im Sinne von Art. 17 ATSG, das heisst die Anpassung an veränderte Verhältnisse in Frage. Dabei bleibt zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum seit der rechtskräftigen Zusprechung der halben Invalidenrente am 7. Februar 2003 bis zu dem die Aufhebung der Rente bestätigenden Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 wesentlich verändert haben. Da der Beschwerdeführer - wie schon im Februar 2003 - keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist insbesondere zu untersuchen, ob in medizinischer Hinsicht eine Veränderung eingetreten ist.
4.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung beruhte in medizinischer Hinsicht auf den Berichten des Dr. med. G.________, auf dem Gutachten des Dr. med. B.________, welcher am 23. Januar 2001 eine leichte depressive Episode, eine Somatisierungsstörung und einen Verdacht auf Aggravation diagnostizierte, sowie auf der Beurteilung des internen medizinischen Dienstes der IV-Stelle. Zusammenfassend kam dieser (Dr. med. R.________) am 28. August 2002 zur Erkenntnis, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch ausgewiesen und basiere auf rheumatologischen und psychiatrischen Einschränkungen.
Die Revisionsverfügung stützt sich auf das Gutachten des Instituts Y.________ vom 10. Juni 2004. Demnach leidet der Versicherte an orthopädischen Rückenbeschwerden (lumbovertebrales Schmerzsyndrom), einer beginnenden Coxarthrose bei Hüftdysplasie sowie, aus internistischer Warte, an einer obstruktiven Pneumopathie und einer chronischen Bronchitis. In psychiatrischer Hinsicht wurde ein Status nach depressiver Episode (ICD-10: F 32.0) festgestellt und die Annahme getroffen, der Explorand leide an einer Schmerzverarbeitungsstörung. Auf Grund der somatischen Beschwerden sei er als Bauarbeiter nicht mehr einsetzbar. Hingegen könne er bei Aufbringen der nötigen Willensanstrengung eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Staubexposition uneingeschränkt verrichten. Der psychische Gesundheitszustand hätte keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht damit argumentiert, die Verhältnisse hätten sich im relevanten Zeitraum vom Februar 2003 bis Juni 2005 wesentlich verändert. Die Beschwerdeführerin beruft sich lediglich auf die Beweiskraft des Gutachtens des Instituts Y.________ vom 10. Juni 2004.
4.2 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass sich der somatische Gesundheitszustand im relevanten Zeitraum vom Februar 2003 bis Juni 2005 wesentlich verbessert habe. Entscheidend ist also, ob hinsichtlich der Psyche eine Veränderung eingetreten ist. Das könnte aus dem Umstand gefolgert werden, dass Dr. med. A.________ im Gutachten des Instituts Y.________ im Vergleich zur psychiatrischen Beurteilung des Dr. med. B.________ vom 15. Dezember 2000 die Diagnose einer depressiven Episode ausdrücklich nicht mehr stellt und dies vermutungsweise auf eine seit längerem andauernde medikamentöse antidepressive Therapie zurückführt. Die Frage, ob mit dieser Diagnose und Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit tatsächlich eine gesundheitliche Besserung beschrieben wird, oder ob es sich um eine blosse andere Beurteilung desselben Sachverhalts handelt, kann indessen letztlich offen bleiben. Im Zeitpunkt der Herabsetzung des Rentenanspruchs ist nicht mehr von veränderten Verhältnissen im Sinne einer Besserung der psychischen Gesundheit auszugehen. Vom 15. März bis 15. April 2005 weilte der Versicherte zur stationären Behandlung und Krisenintervention in der Psychiatrischen Klinik Z.________. Im Austrittsbericht vom 21. April 2005 werden die fachspezifischen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und eines Schmerzsyndroms (Differentialdiagnose: Somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer Symptomausweitung bei vorbestehenden körperlichen Beschwerden) gestellt. Es wird eine volle Arbeitsunfähigkeit und eine psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit attestiert sowie eine psychiatrische Begutachtung hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten empfohlen. Damit entspricht die Diagnose im Wesentlichen derjenigen des Dr. med. B.________.
4.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist für die revisionsweise Herabsetzung der Leistung vorausgesetzt, dass die Verminderung der Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung der Invalidenrente per 31. März 2005 verfügt. Zu jenem Zeitpunkt konnte nicht von einem relativ stabilen Zustand und einer voraussichtlich länger dauernden Verbesserung des Gesundheitszustandes gesprochen werden. Vielmehr bestand in dieser Hinsicht eine gewisse Unsicherheit, nachdem der Versicherte sich in einer stationären psychiatrischen Behandlung befand. Dabei steht nicht zur Diskussion, ob der Austrittsbericht der Klinik den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine ärztliche Begutachtung genügt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Mit einer solchen waren die behandelnden Ärzte gar nicht beauftragt. Ein eigentliches Gutachten fehlt für den hier relevanten Zeitpunkt. Es steht indessen fest, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer gegenüber Februar 2003 wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Damit ist in Bezug auf den Rentenanspruch per 1. April 2005 kein Revisionsgrund gegeben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: