BGer 6S.270/2006 |
BGer 6S.270/2006 vom 05.09.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.270/2006 /rom
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Urteil vom 5. September 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Strafzumessung (Art. 63, Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ), verminderte Zurechnungsfähigkeit (Art. 11 StGB),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. April 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ mit Urteil vom 7. Juni 2004 des unvollendeten und des mehrfach vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 14 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es auf und ordnete die Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an. Ferner urteilte es über die geltend gemachten Zivilforderungen und zog den beschlagnahmten Gegenstand ein.
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A.b Eine gegen dieses Urteil von X.________ geführte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hiess der Kassationshof des Bundesgerichts mit Entscheid vom 26. Oktober 2005 in Bezug auf die Strafzumessung gut, soweit er darauf eintrat, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2004 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung der Verwahrung richtete, wies er sie ab.
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A.c Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hatte mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Februar 2005 eine in derselben Sache erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
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B.
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Mit Urteil vom 7. April 2006 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ wiederum des unvollendeten und des mehrfach vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung schuldig und setzte die Freiheitsstrafe neu auf 12 Jahre Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, fest. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es auf und ordnete die Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an. Ferner entschied es über die Nebenpunkte.
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C.
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X.________ führt erneut eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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D.
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Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme, die Oberstaatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 277ter Abs. 1 BStP hebt der Kassationshof, wenn er die Beschwerde im Strafpunkt für begründet hält, den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Diese muss ihrer neuen Entscheidung die Begründung der Kassation zugrunde legen (Art. 277ter Abs. 2 BStP). Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte auswirkt und es der Sachzusammenhang erfordert. In diesem Umfang ist die neue Entscheidung vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 123 IV 1 E. 1 mit Hinweisen). Im Falle eines Weiterzuges des neuen Entscheides der unteren Instanz ist das Bundesgericht an die Erwägungen gebunden, mit denen es die Rückweisung begründet hat.
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Nach der Rechtsprechung kann der neue Entscheid der kantonalen Instanz vor Bundesgericht nicht mehr angefochten werden, wenn die Anfechtung bereits in Bezug auf das erste Urteil möglich gewesen wäre und nach Treu und Glauben für die betreffende Partei die Anfechtung zumutbar war (BGE 117 IV 97 E. 4a S. 104).
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2.
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Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Der Beschwerdeführer griff am 6. September 2002 zwischen ca. 14.30 und 14.45 Uhr in Obfelden/ZH in einem hochgradig gestörten Geisteszustand insgesamt 15 ihm unbekannte Personen in der Absicht an, sie zu töten. Sein Geisteszustand ging zurück auf den vorangegangenen Konsum erheblicher Mengen der Droge Methamphetamin ("Shabu") und auf eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie. Der Beschwerdeführer glaubte in seinem Zustand, Stimmen Gottes resp. Jesu Christi zu hören, welche ihm befahlen, Menschen zu töten. Er vollführte die Taten in der Absicht, diesem "göttlichem Befehl" Folge zu leisten und dadurch allgemein Menschen zu retten.
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Im Einzelnen streckte der Beschwerdeführer zu Beginn seiner eigentlichen Amoktat das erste Opfer mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder, liess hernach indes von ihm ab. Daraufhin schlug er mit einem ca. 50 cm langen und 400 Gramm schweren Metallrohr in voller Wucht auf Kopf und Körper einer Fussgängerin, deren dreijährigen Enkelkindes sowie eines zu Hilfe eilenden Passanten ein. Anschliessend steuerte er mit seinem Auto gezielt auf eine Fussgängerin zu, welche sich nur mit einem Sprung zur Seite retten konnte, und fuhr sodann absichtlich eine ihm entgegenkommende Fahrradfahrerin an, welche bei der Kollision auf die angrenzende Wiese geschleudert wurde. Nachdem er bei einer Gartenwirtschaft seinen Wagen wieder verlassen hatte, schlug er erneut mit seiner Metallstange um sich, wobei er zunächst verschiedene Gäste und Kunden des Lokals, darunter ein sechsjähriges Kind, und in der Folge Fahrgäste eines vor der Gaststätte anhaltenden Postautos angriff, bis es einem Passagier und dem Buschauffeur gelang, ihm die Stange zu entreissen und ihn bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Die Opfer erlitten bei den Attacken zahlreiche, zum Teil erhebliche bis lebensgefährliche Verletzungen (angefochtenes Urteil S. 26 ff.; Urteil des Kassationshofs 6S.367/2004 vom 26. Oktober 2005 E. 1).
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3.
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Der Kassationshof gelangte in seinem Rückweisungsentscheid vom 26. Oktober 2005 hinsichtlich der Strafzumessung zum Schluss, das Obergericht habe einzelne zumessungsrelevante Komponenten unzutreffend gewürdigt. Insgesamt erachtete er die ausgesprochene Strafe von 14 Jahren Zuchthaus in ihrer Höhe als unverhältnismässig streng und nicht nachvollziehbar.
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Im einzelnen erwog der Kassationshof, die ausgesprochene Strafe trage den Besonderheiten des Falles nicht angemessen Rechnung. Zwar treffe zu, dass die Tat objektiv schwer wiege, was sich ohne weiteres aus der brutalen Art und Weise ergebe, wie der Beschwerdeführer auf die zufällig ausgewählten Opfer mit der Metallstange eingeschlagen bzw. wie er sie mit seinem Personenwagen angegriffen habe. Doch werde dies durch die schwere Verminderung seiner Schuldfähigkeit für jeden Einzelfall erheblich relativiert. Auch wenn nicht von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden könne, sei doch nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Einzelhandlungen unter dem Einfluss seiner Wahnvorstellungen, von denen er sozusagen zu seinen Taten getrieben worden sei und denen er sich nicht habe entziehen können, begangen habe. Der eigentliche Amoklauf habe sich in der kurzen Zeit denn auch praktisch ohne Unterbruch abgespielt und habe erst ein Ende gefunden, als es einem Passagier und dem Chauffeur des Postautos gelungen sei, dem Beschwerdeführer Einhalt zu gebieten. Aus diesem Grund könne die Strafschärfung wegen der mehrfachen Tatbegehung die auf Grund der schweren Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vorzunehmende Strafmilderung nicht in einem Ausmass aufwiegen, welches lediglich eine Reduktion der Freiheitsstrafe von der angenommenen Höchststrafe von 20 Jahren Zuchthaus auf 14 Jahre erlaube. Dabei ergebe sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, ob die Vorinstanz die mehrfache Tatbegehung zu stark gewichtet oder die reduzierte Zurechnungsfähigkeit zu gering veranschlagt habe.
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Ferner hatte der Kassationshof im Zusammenhang mit der Reduktion der Strafe wegen Versuchs erwogen, es leuchte nicht ein, warum der Umstand, dass die Angriffe lediglich im Stadium des Versuchs stecken geblieben seien, - abgesehen vom ersten Fall, in welchem der Beschwerdeführer das Opfer mit einem Faustschlag niedergeschlagen habe - nur zu einer geringfügigen Strafminderung, nicht aber zu einer Strafmilderung solle führen können. Dass es lediglich einer glücklichen Fügung zuzuschreiben gewesen sei, dass die Opfer dem Tod entronnen seien, treffe sicherlich in Bezug auf die beiden verletzten Kinder, insbesondere den schwer verletzten dreijährigen Knaben zu. Hinsichtlich der übrigen Opfer lasse sich aufgrund der erlittenen Verletzungen aber nicht sagen, die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatbestandsmässigen Tötungserfolgs sei besonders hoch gewesen (Urteil des Kassationshofs 6S.367/2004 vom 26. Oktober 2005 E. 4.6; angefochtenes Urteil S. 40 ff.).
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4.
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4.1 Die Vorinstanz setzt in ihrem neuen Entscheid bei der Zumessung der Strafe zunächst die Einsatzstrafe für das von ihr als gravierendste Tat beurteilte Delikt, den vollendeten Tötungsversuch zum Nachteil des 3jährigen Knaben, fest. Bei diesem Fall wertet sie die objektive Tatschwere als ausserordentlich erheblich und erachtet - einstweilen ausgehend von einem vollendeten Delikt - eine Strafe im Bereich von 18 Jahren Zuchthaus als angemessen (angefochtenes Urteil S. 54 ff.). Diese Strafe setzt sie wegen der Strafmilderung aufgrund der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit um ca. 75 % herab, was zu einer Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren Zuchthaus führt. Den Umstand, dass es beim Versuch blieb, berücksichtigt sie mit einer weiteren Herabsetzung der Strafe auf 4 Jahre (angefochtenes Urteil S. 66).
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Daran anschliessend setzt die Vorinstanz für jede der restlichen 14 Taten eine eigenständige hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere sowie der schwer verminderten Zurechnungsfähigkeit (Reduktion der Strafe um 75 %) und der Strafmilderung wegen Versuchs fest, welche im Einzelfall von 3 Monaten Gefängnis bis zu 3 Jahren Zuchthaus reicht (angefochtenes Urteil S. 67 ff.). Bei der zwecks besserer Übersicht vorgenommenen Auflistung dieser Einsatzstrafen errechnet sie ein Total von 33 ¼ Jahren Zuchthaus (angefochtenes Urteil S. 83), wobei sie gleichzeitig darauf hinweist, es gehe selbstverständlich nicht an, die für jeden Einzelfall hypothetisch festgelegte Einsatzstrafe "gleichsam mathematisch zu addieren und daraus die angemessene Strafe abzuleiten" (angefochtenes Urteil S.84).
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Im Weiteren führt die Vorinstanz aus, das Obergericht sei im ersten Urteil davon ausgegangen, dass die 15 Tötungsversuche aufgrund der aussergewöhnlich hohen Tatschwere losgelöst von der Frage der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit klarerweise zu der in Art. 111 StGB angedrohten Höchststrafe von 20 Jahren Zuchthaus führen müssten und dass die massive Strafschärfung aufgrund der Tatmehrheit durch die wegen der stark verminderten Zurechnungsfähigkeit vorzunehmende Strafmilderung die Strafschärfung nicht aufzuwiegen vermöge. An dieser Sichtweise habe sich nichts geändert. Die Zusammenstellung der hypothetischen Einsatzstrafen für die Einzeltaten zeige mit aller Klarheit, dass von der objektiven Tatschwere her - trotz stark verminderter Zurechnungsfähigkeit - eigentlich die Höchststrafe von 20 Jahren Zuchthaus angemessen wäre. Anders vorzugehen hiesse, dass letztlich ein Teil der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte ungesühnt bliebe. Um der bundesgerichtlichen Kritik dennoch Genüge zu tun, sei vorliegend die für sämtliche Delikte schuldangemessene Strafe nicht auf das an sich korrekte Mass von 20 Jahren, sondern auf 18 Jahre Zuchthaus anzusetzen (angefochtenes Urteil S. 84 f.).
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Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz bei der Würdigung der Täterkomponenten namentlich das positive Nachtatverhalten (Geständnis, tiefes Bedauern, echte Einsicht und Reue, kooperatives Verhalten in der Untersuchung) deutlich strafmindernd und setzt die Strafe unter Verweisung auf die Erwägungen im ersten obergerichtlichen Urteil auf 12 Jahre Zuchthaus herab (angefochtenes Urteil S. 85 ff.).
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4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei bei der Zumessung der Strafe von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen und habe insbesondere die mehrfache Tatbegehung deutlich zu stark gewichtet. Das ergebe sich daraus, dass sie zwecks besserer Übersicht für jede einzelne Tat hypothetische Einsatzstrafen aufliste und addiere. Auch wenn sie für die Bemessung der Strafe nicht direkt vom errechneten Total von 33 ¼ Jahren Zuchthaus ausgehe, liege in dieser Vorgehensweise eine Verletzung von Art. 68 Ziff. 1 StGB (Beschwerde S. 10 ff.).
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Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz auf Grund der in schwerem Grad verminderten Zurechnungsfähigkeit vorgenommene schematische Reduktion der Strafe um 75 %. Indem sie auf diese Weise vorgegangen sei, habe sie einen vom Bundesgericht in dieser Form abgelehnten Tarif angewendet. Soweit die Vorinstanz zudem der Höhe der Strafe wegen der angeordneten Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB keine Bedeutung beimesse, verkenne sie den systematischen Zusammenhang von Art. 11 StGB mit dem Massnahmenrecht. Nach dem psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2003 habe er seinen deliktischen Willen aufgrund des dominierenden Charakters der Zwangssituation, in der er sich befunden habe, nicht oder nur sehr beschränkt steuern können. Es sei daher von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit an der Grenze zur vollständigen Zurechnungsunfähigkeit auszugehen. Diesem Umstand trage die Vorinstanz mit der schematischen Reduktion um 75 % nicht angemessen Rechnung (Beschwerde S. 13 ff.).
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Insgesamt sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 12 Jahren Zuchthaus unverhältnismässig hoch und nicht nachvollziehbar. Angemessen erscheine lediglich eine Strafe in der Grössenordnung von 4 Jahren Zuchthaus (Beschwerde S. 16).
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5.
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5.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Dabei müssen die einzelnen Strafzumessungsfaktoren nicht in allen Einzelheiten ausgebreitet werden und über Umstände ohne oder von ausgesprochen untergeordneter Bedeutung darf auch mit Stillschweigen hinweggegangen werden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht dem urteilenden Gericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen).
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5.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Tat (sog. Einsatzstrafe) und erhöht deren Dauer unter Berücksichtigung aller entsprechenden Strafzumessungsgründe angemessen (sog. Asperationsprinzip). Der Richter ist verpflichtet, diesen Strafschärfungsgrund mindestens straferhöhend zu berücksichtigen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Ausserdem ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (BGE 127 IV 101 E. 2b; 116 IV 300 E. 2b/aa).
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5.3 Gemäss Art. 11 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66 StGB), wenn der Täter zur Zeit der Tat vermindert zurechnungsfähig war. Dabei ist er weder an die Strafart noch an das Strafmass, wohl aber an das gesetzliche Mindestmass der jeweiligen Strafart gebunden (Art. 66 StGB). Er muss dem Strafmilderungsgrund mindestens strafmindernd Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b; 118 IV 1 E. 2; 116 IV 11 E. 2, S. 12 und 300 E. 2b/bb). Er ist aber nach der Rechtsprechung nicht gehalten, die Strafe linear nach einem bestimmten Tarif herabzusetzen (BGE 123 IV 49 E. 2c S. 51). Der Richter muss mithin nicht nach starren mathematischen Regeln vorgehen, sondern vernünftige Schlüsse aus den gegebenen Umständen ziehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer schematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75%. Die Herabsetzung der Strafe muss aber dem ganzen Ausmass der Verminderung der Schuld Rechnung tragen. Sie muss daher in einem bestimmten Verhältnis zur festgestellten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit stehen (BGE 129 IV 22 E. 6.2 S. 35; 118 IV 1 E. 2 S. 5).
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6.
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6.1 Die Vorinstanz geht zunächst zutreffend von einem Strafrahmen für die vorsätzliche Tötung von 5 - 20 Jahren Zuchthaus (Art. 111 und 35 StGB) aus. Da der Richter bei der Strafschärfung wegen echter Konkurrenz an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; oben E. 5.2), liegt die obere Grenze des Strafrahmens im vorliegenden Fall bei 20 Jahren Zuchthaus (vgl. Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 68 N 34; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl. 2005, § 19 N 27; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 68 N 13).
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Auf der anderen Seite bewirkt die Strafmilderung nach freiem Ermessen wegen der schweren Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 StGB die Öffnung des ordentlichen Strafrahmens nach unten. Der Richter ist dabei weder an das für die einzelnen Straftaten festgesetzte Strafmindestmass noch an die Strafart, sondern lediglich an das gesetzliche Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 66 Abs. 1 StGB).
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Neben der Strafmilderung wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit hat hier zudem, da es bei den vom Beschwerdeführer verübten Taten beim Versuch geblieben ist (Art. 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1 StGB), eine Strafmilderung nach Art. 65 StGB zu erfolgen, wobei das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch nach der Rechtsprechung u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat abhängt (BGE 121 IV 49 E. 1b).
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Nach der Rechtsprechung ist den Strafmilderungsgründen sowohl bei der Bemessung der Einsatzstrafe als auch bei deren angemessenen Erhöhung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass nicht nur die Einsatzstrafe tiefer angesetzt, sondern diese auch weniger stark erhöht wird. Diese Strafreduktion kann dann aber durch die ebenso vorgeschriebene Erhöhung der Strafe gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufgewogen werden (BGE 116 IV 300 E. 2a und c/dd).
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6.2
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6.2.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung des vorliegenden Falles bildet der geistige Zustand des Beschwerdeführers bei der Begehung seiner Tat. Der Beschwerdeführer wurde von Wahnvorstellungen zu seinem Amoklauf getrieben. Der Kassationshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Rückweisungsentscheid ausgeführt, die Stimmen, die ihm auferlegt hätten, wahllos Menschen zu töten, hätten gleichsam die Klammer um den gesamten Tatablauf gebildet (Urteil des Kassationshofs 6S.367/2004 vom 26. Oktober 2005 E. 4.6; vgl. oben E. 3). Diese Erwägung stützte sich auf das Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau vom 30. April 2003, welches beim Beschwerdeführer bezogen auf den Tattag die Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit ausgeprägten akustischen Halluzinationen in Form kommentierender und imperativer Stimmen, eines religiösen Wahns und affektiver Veränderungen gestellt hatte (angefochtenes Urteil S. 57; Gutachten act. 6/15 S. 45 f.). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht hätten bei der Tat die Syptomenkomplexe der akustischen Halluzinationen und der wahnhaften Verkennung der Realität im Zentrum gestanden. Der Beschwerdeführer habe gemeint, durch die Stimmen, die ihm befohlen hätten, Menschen zu töten, einen göttlichen Befehl erhalten zu haben, dem er habe Folge leisten müssen. Die akustischen Halluzinationen seien somit handlungsbestimmend gewesen. Aufgrund seiner Intoxikation mit dem hochgradig stimulierenden und aggressionsfördernden Metamphetamin seien die Möglichkeiten, sein Handeln zu kontrollieren, zusätzlich vermindert gewesen. Gestützt auf diese "äusserst sorgfältigen, umfassenden und detaillierten" Ausführungen (angefochtenes Urteil S. 60) war das Gutachten zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe das Delikt im Zustand einer schwer verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen (angefochtenes Urteil S. 58 ff.; Gutachten act. 6/15 S. 46 f., 50).
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Ausgehend von dieser Würdigung des Geisteszustandes des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Einsatzstrafe im vorliegenden Fall zu bedenken, dass bei Handeln in einem akuten Zustand wahnhafter Störung, in welchem der Betroffene den Realitätsbezug weitgehend verloren hat und welchem jener mehr oder weniger hilflos ausgeliefert ist, oder dessen Handeln von imperativen Stimmen vorgeschrieben wird, in der Regel vollständige Zurechnungsunfähigkeit angenommen wird (Felix Bommer, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 10 N 21; vgl. auch den Sachverhalt des Urteils des Kassationshofs 6A.24/2003 vom 6.6.2003 und BGE 130 IV 49 Sachverhalt A.). Sofern bei dieser Konstellation, wie hier lediglich auf eine schwere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit erkannt wird, kann sich die auszusprechende Strafe jedenfalls nur am untersten Rand des möglichen Strafrahmens bewegen.
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Das ergibt sich auch aus der Überlegung, dass das Mass des Verschuldens u.a. mit dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss, in Beziehung steht. In diesem Sinne nimmt die Rechtsprechung in konstanter Praxis an, je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiege die Entscheidung gegen sie (BGE 127 IV 101 E. 2a; 121 IV 49 E, 2a/aa; 118 IV 14 E. 2; 117 IV 112 E. 1; angefochtenes Urteil S. 51 f.). Es liegt auf der Hand, dass die Entscheidung gegen die Norm bei einem Täter, der in einem zwanghaften Wahn handelt, dem er sich nicht entziehen kann, nur in sehr geringem Masse vorwerfbar ist. Dass die Tat objektiv schwer wiegt, steht dem nicht entgegen, denn aus der Straflosigkeit des völlig Unzurechnungsfähigen ergibt sich, dass gegen den in sehr starkem Masse vermindert Zurechnungsfähigen nur eine im Vergleich mit der Strafe für den voll Schuldfähigen sehr geringe Strafe ausgesprochen werden darf (BGE 118 IV 1 E. 2 S. 5). Der allfälligen Gefährlichkeit des Täters ist in diesem Fall, wie es hier denn auch geschehen ist, mit einer Massnahme Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 2).
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6.2.2 Ob eine Reduktion der Strafe um 75% unter diesen Umständen vor Bundesrecht standhält, erscheint als fraglich. Nach der Rechtsprechung ist das Gericht unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen zwar nicht verpflichtet, im Urteil in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa S. 56). Aber aus dem Urteil muss ersichtlich sein, welche konkreten Überlegungen zur ausgefällten Strafe geführt haben, damit das Bundesgericht überprüfen kann, ob die Vorinstanz die von ihr festgestellte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit hinreichend berücksichtigt hat.
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Die Vorinstanz nimmt an, das Bundesgericht verlange bei der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Ergebnis faktisch eine Reduktion nach Tarif. Es bleibe daher nichts anderes übrig, als die hypothetische Einsatzstrafe um ungefähr 75 % zu reduzieren (angefochtenes Urteil S. 66). Damit verkennt die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung. In den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden (angefochtenes Urteil S. 60 ff.) hat das Bundesgericht in klarer Weise eine schematische Herabsetzung der Strafe nach einem bestimmten Tarif verworfen. Es hat denn die angefochtenen Urteile auch nicht deshalb aufgehoben, weil die kantonalen Instanzen nicht nach einem bestimmten Tarif verfahren sind, sondern weil es wegen unzureichender Begründung nicht überprüfen konnte, ob die festgestellte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit hinreichend berücksichtigt worden war (vgl. BGE 129 IV 22 E. 6.2, S. 36; Urteil des Kassationshofs 6S.148/2004 vom 28.7.2004 E. 2.3 a.E.; Urteil des Kassationshofs 6S.58/2005 vom 21.6.2005 E. 3.5).
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Auch im zu beurteilenden Fall wird aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz die Strafe bei einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit am Rande der vollständigen Zurechnungsunfähigkeit lediglich um 75 % herabsetzt. Die Entscheidung der Vorinstanz ist insofern nicht überprüfbar. Allerdings nimmt die Vorinstanz in einem Eventualstandpunkt an, auch bei einer Reduktion von rund 90 % würde sich an der Beurteilung der gesamten Tatschwere nichts ändern, so dass auch unter diesen Umständen unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von 20 Jahren diskutabel wäre (angefochtenes Urteil S. 84 f.; vgl. hiezu nachfolgend E. 6.4). Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit angesichts der Tatmehrheit nur untergeordnete Bedeutung beimisst (vgl. nachfolgend E. 6.2.3).
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6.2.3 Die Vorinstanz weist mit Nachdruck darauf hin, dass die stark verminderte Zurechnungsfähigkeit die massive Strafmilderung (recte: Strafschärfung) wegen der Tatmehrheit in keiner Weise zu kompensieren vermöge (angefochtenes Urteil S. 85). Sie begründet die Höhe der Gesamtstrafe somit im Wesentlichen mit der Mehrheit der Einzeldelikte.
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In dieser Hinsicht hat der Kassationshof schon im Rückweisungsentscheid erwogen, die Anzahl der einzelnen Angriffe auf die zufällig am jeweiligen Ort anwesenden Opfer erscheine angesichts der besonderen Umstände von weniger grosser Bedeutung. Der Wahn des Beschwerdeführers bzw. die Stimmen, die ihm auferlegten, wahllos Menschen zu töten, hätten gleichsam die Klammer um den gesamten Tatablauf gebildet, der sich innerhalb von lediglich 15 Minuten ereignet habe (Urteil des Kassationshofs 6S.367/2004 vom 26. Oktober 2005 E. 4.6). Insofern haftet der Zahl der Einzeltaten etwas Zufälliges an, was das Mass der Vorwerfbarkeit erheblich vermindert. Die Vorinstanz misst der Anzahl der Einzeltaten schon von daher zu grosses Gewicht bei. Der Schluss, die stark verminderte Zurechnungsfähigkeit vermöchte die massive Strafschärfung wegen der Tatmehrheit in keiner Weise zu kompensieren, beruht daher auf einer Ermessensverletzung.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf welche sich die Vorinstanz beruft. Zwar trifft zu, dass der Kassationshof in einem früheren Entscheid erwogen hat, beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten erhöhe sich das Verschulden des Täters und müsse zu einer entsprechend höheren Strafe führen. Auch den vermindert zurechnungsfähigen Täter treffe ein - wenn auch im Vergleich mit dem voll zurechnungsfähigen Täter geringeres - Verschulden, das mit jeder zusätzlich begangenen Straftat wachse. Mit jeder weiteren Tat müsse die Strafe also auch beim vermindert zurechnungsfähigen Täter höher ausfallen (BGE 116 IV 300 E. 2c/aa). Das trifft aber nur dort zu, wo die Mehrheit der Einzeltaten das Verschulden tatsächlich erhöht. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass die einzelnen Taten als Teile eines einheitlichen Ablaufs zu würdigen sind und dass der Zahl der Opfer angesichts der bestimmenden Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers etwas Zufälliges anhaftet.
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6.2.4 Schliesslich gewichtet die Vorinstanz nunmehr den Umstand, dass die Angriffe nicht über das Stadium des Versuchs hinaus gingen, - mit Ausnahme der beiden Fälle zum Nachteil der Kinder - bei der Bemessung der hypothetischen Einsatzstrafen bedeutend stärker strafmildernd als im ersten Urteil. In diesem Entscheid mass das Obergericht diesem Umstand abgesehen vom einen Fall, welchen es als unvollendeten Versuch der vorsätzlichen Tötung gewürdigt hat, lediglich geringfügige strafmindernde Bedeutung bei (Urteil des Obergerichts vom 7. Juni 2004 S. 47 E. 6b). Allerdings fällt auf, dass sich diese neue Bewertung in der ausgesprochenen Strafe nicht merklich niederschlägt, setzt die Vorinstanz das von ihr als korrekt beurteilte Strafmass von 20 Jahren Zuchthaus lediglich wegen der bundesgerichtlichen Kritik, die Strafe sei unverhältnismässig streng, auf 18 Jahre Zuchthaus herab (angefochtenes Urteil S. 85). Das angefochtene Urteil verletzt daher auch in dieser Hinsicht Bundesrecht.
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7.
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 278 Abs. 2 und 3 BStP). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos; die Entschädigung ist jedoch dem Vertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2006 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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