BGer 6S.275/2006 |
BGer 6S.275/2006 vom 05.09.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.275/2006 /bri
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Urteil vom 5. September 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Weissenberger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Hans Henzen,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Vereitelung einer Blutprobe,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. April 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ fuhr am 10. Oktober 2002 gegen 22.15 Uhr auf trockener Fahrbahn mit dem Personenwagen seines Arbeitgebers aus einer schwach befahrenen Quartierstrasse links in eine andere Quartierstrasse. Dabei drehte er zu stark nach links ab und prallte in das Heck eines am linken Strassenrand korrekt parkierten Fahrzeugs. Durch den Aufprall wurde dieses in ein anderes parkiertes Fahrzeug geschoben. X.________ fuhr nach der Kollision weiter, ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern. Die Halterin eines der beschädigten Fahrzeuge konnte sein Nummernschild ablesen und meldete den Vorfall der Polizei, die sofort eine Fahndung auslöste. X.________ meldete sich am folgenden frühen Morgen telefonisch bei der Polizei. Diese ordnete keine Blutprobe an und befragte ihn erst am 13. Oktober 2002.
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B.
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Mit Entscheid vom 30. August 2005 sprach der Gerichtsschreiber mit einzelrichterlichen Befugnissen des Kreisgerichts Rorschach X.________ der Verletzung von Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Vereitelung der Blutprobe schuldig. Er verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Wochen und einer Busse von 1'500 Franken.
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Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Anschlussberufung. Die Schuldsprüche wegen Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall wurden im Berufungsverfahren nicht angefochten. Mit Entscheid vom 4. April 2006 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung von X.________ ab und hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Es verurteilte X.________ wegen Vereitelung der Blutprobe, Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu drei Wochen Gefängnis bedingt und 5'500 Franken Busse.
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C.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den erwähnten Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen in den Dispositivziffern 1 bis 5 aufzuheben und die Sache zur Freisprechung und/oder zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.
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Das Kantonsgericht St. Gallen hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt unter Verweis auf das angefochtene Urteil Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe verletze Bundesrecht. Es habe ihm nicht nachgewiesen werden können, dass er vor dem Unfall Alkohol konsumiert habe. Er habe daher im Zeitpunkt des Unfalls als nüchtern zu gelten. Art. 91 Abs. 3 SVG a.F. sei jedoch auf einen völlig nüchternen Lenker nicht anwendbar, da das Ergebnis einer Blutprobe nur negativ sein könne. Er habe aufgrund dieser Tatsachen nicht damit rechnen müssen, dass eine Blutprobe sehr wahrscheinlich angeordnet worden wäre. Ferner verletze seine Verurteilung den nemo-tenetur-Grundsatz nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II, weil er sich durch die von ihm verlangte Meldung bei der Polizei selbst hätte belasten müssen.
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2.
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Der Beschwerdeführer hat einen Unfall mit Drittschaden verursacht. Er fuhr weiter, ohne die Geschädigten zu benachrichtigen oder den Unfall der Polizei zu melden. Die Vorinstanz hat ihn insoweit des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) schuldig gesprochen. Der Entscheid ist in diesem Punkt nicht angefochten.
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3.
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3.1 Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Verhaltenspflicht bei Unfällen gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG ("Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen") unter gewissen Umständen zu einer Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG a.F. führen. Nach dieser Bestimmung untersteht den gleichen Strafandrohungen wie der angetrunkene Fahrzeuglenker, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt. Der an die Stelle dieser Bestimmung getretene neue Art. 91a SVG ("Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit") gemäss dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 ist vorliegend nicht anwendbar, da er erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten und für den Beschwerdeführer nicht günstiger ist.
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3.2 Gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG a.F. sind Fahrzeugführer, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, geeigneten Untersuchungen zu unterziehen. Die Blutprobe kann angeordnet werden. Nach Art. 55 Abs. 4 SVG a.F. erlässt der Bundesrat Vorschriften über das Vorgehen bei der Blutentnahme und über die technische Auswertung der Blutprobe sowie über die zusätzliche ärztliche Untersuchung des der Angetrunkenheit Verdächtigten. Nach Art. 138 Abs. 1 VZV a.F. ist die Blutprobe die geeignete Untersuchungsmassnahme, der sich Fahrzeugführer zur Feststellung der Angetrunkenheit nach Art. 55 SVG a.F. zu unterziehen haben. Die Blutprobe ist vorzunehmen, wenn Anzeichen von Angetrunkenheit bestehen oder wenn jemand sie an sich selbst zu seiner Entlastung verlangt (Abs. 2). Zur Vorprobe kann ein Atemprüfgerät verwendet werden. Von den weiteren Untersuchungen wird abgesehen, wenn die Atemprobe einen Alkoholgehalt von weniger als 0,6 Gewichtspromillen ergibt (Abs. 3). Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann die Blutprobe gegen den Widerstand des Verdächtigten durchgeführt werden (Abs. 5). Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts, ferner die Feststellung der Angetrunkenheit aufgrund von Zustand und Verhalten des Verdächtigten oder durch Ermittlung über den Alkoholkonsum und dergleichen, namentlich wenn die Blutprobe nicht vorgenommen werden kann (Abs. 6).
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Art. 91 Abs. 3 SVG a.F. in der Tatvariante des Sich-Entziehen ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, das bereits mit der Vornahme der Tathandlung vollendet ist. Damit wird derjenige unter Strafe gestellt, der nur schon die zeitgerechte Durchführung einer Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration behindert, indem er sich beispielsweise unerlaubterweise vom Unfallort entfernt und sich so dem Zugriff durch die Polizei zu entziehen versucht. Nach der Rechtsprechung zum alten Recht kann es dabei nicht darauf ankommen, ob aufgrund des Ergebnisses des Atemlufttests noch eine Blutprobe angeordnet worden wäre oder nicht, da ansonsten infolge der regelmässig durch die Polizei durchgeführten Vorprobe mit einem Atemprüfgerät der Tatbestand der Vereitelung der Blutprobe objektiv nur begangen werden könnte, wenn der fehlbare Fahrzeuglenker nachweislich eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,6 Gewichtspromille aufweist (vgl. Art. 138 Abs. 3 VZV a.F.). Entscheidend ist vielmehr, ob die Polizei überhaupt eine Massnahme zur Ermittlung der Alkoholisierung des Fahrzeuglenkers angeordnet hätte, und das ist in der Regel zunächst der Atemlufttest (vgl. Art. 55 SVG a.F. und Art. 138 VZV a.F.; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts 6S.524/1993 vom 23. November 1993, E. 3b). Im heute geltenden Art. 91a SVG ist die Vereitelung einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung nunmehr ausdrücklich genannt.
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3.3 Die Praxis zu Art. 91 Abs. 3 SVG a.F. hat sich überwiegend mit Unfällen befasst, bei welchen der Fahrzeuglenker Sachen eines Dritten, beispielsweise ein parkiertes Auto, einen Gartenzaun oder eine Signalisationstafel, beschädigt, sich davonmacht und sich, wenn überhaupt, erst mehrere Stunden nach dem Unfall beim Geschädigten oder bei der Polizei meldet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG a.F., wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und diese möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte. Zu den massgebenden Umständen gehören der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang), der Zustand des Fahrzeuglenkers und dessen Verhalten vor, während und nach dem Unfall bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen. Der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 91 Abs. 3 SVG a.F. erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Tatsachen kannte, welche die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründen, und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (zum Ganzen BGE 109 IV 137 E. 2; 114 IV 148 E. 2, 154 E. 2; 120 IV 73; 126 IV 53 E. 2; 131 IV 36 E. 2.2).
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4.
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Strittig ist, ob der Beschwerdeführer nach dem Unfall mit der Anordnung einer Blutprobe durch die Polizei rechnen musste. Die Frage, ob die Polizei angesichts der relevanten Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration angeordnet hätte, wird vom Kassationshof seit je her nicht als Tatfrage, sondern als Rechtsfrage behandelt.
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4.1 Der Beschwerdeführer schilderte im kantonalen Verfahren nur den Unfallhergang. Zum Verlauf seines Abends bis zum Unfall, insbesondere zu einem allfälligen Alkoholkonsum, machte er keine Angaben. Ob er am fraglichen Abend Alkohol konsumiert hatte, konnte von der Vorinstanz nicht ermittelt werden.
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4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Meinungsäusserung in der Doktrin (Hans Schultz, Zur Revision von SVG Art. 91 III, ZStrR 1992, S. 317 ff., 323 ff.). Dieser Autor will die Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe von der Beteiligung an einem Unfall mit Meldepflicht lösen und allein darauf abstellen, ob der Beschuldigte vor oder während der Fahrt alkoholische Getränke genossen hat. Unerheblich sei die Menge der genossenen Alkoholika. Der Verdacht einer Widerhandlung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 und 2 SVG a.F. bestehe stets, wenn der Lenker alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Es sei gerade das Wissen des Lenkers, überhaupt Alkohol konsumiert zu haben, das ihn dazu führe, sich einer befürchteten Blutprobe zu entziehen, indem er vor der Polizei fliehe oder sich verstecke. Der Genuss alkoholischer Getränke sei eine leicht nachzuweisende und in aller Regel nicht bestrittene Tatsache. Davon auszugehen verdiene den Vorzug gegenüber der in der ständerätlichen Kommission erörterten Fassung, objektive Anzeichen der Angetrunkenheit zu fordern, weil dieses Kriterium zu unbestimmt sei. Auf diese Weise gewinne die Auslegung von Art. 91 Abs. 3 SVG a.F. einen festen Ausgangspunkt. Sie schliesse es aus, die Bestimmung auf einen völlig nüchternen Lenker anzuwenden. Wohl könne ein nüchterner, sogar ein abstinenter Lenker einer Blutprobe unterworfen werden, wenn seine Fahrweise oder sein Benehmen nach Anhalten der Polizei den Verdacht der Angetrunkenheit erwecke, doch müsse der nüchterne Lenker nie mit einer Blutprobe rechnen, deren Ergebnis nur negativ sein könne (Schultz, a.a.O., S. 323 ff.).
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4.3 Diese Auffassung weicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur altrechtlichen Regelung ab, die nicht darauf abstellt, ob der Lenker vor einem Unfall Alkohol konsumiert hat. Vielmehr ist nach ihr massgebend, ob objektive Anzeichen von Angetrunkenheit vorlagen, wie dies Art. 55 Abs. 2 SVG a.F. und Art. 138 Abs. 2 VZV a.F. ausdrücklich voraussetzen. Wie sich aus dem französischen und italienischen Gesetzestext besonders deutlich ergibt ("... lorsque les indices permettent de conclure qu'ils sont pris de boisson" bzw. "... se palesano indizi di ebrietà") kommen dabei jegliche Indizien in Frage, die einen entsprechenden Verdacht begründen können. Auf diese Rechtsprechung ist nicht zurückzukommen.
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4.4 Die Vorinstanz nimmt an, der Unfallhergang, insbesondere die Heftigkeit des Aufpralls, sei sehr ungewöhnlich gewesen. Daran ändere der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach eine Baustelle und ein falsch parkiertes Auto die Durchfahrt dermassen verengt hätten, dass sich auch bei vorsichtiger Fahrweise ein Unfall hätte ereignen können. Denn solche besonderen Umstände erforderten eine erhöhte Aufmerksamkeit des Lenkers. Die Fahrbahn sei trocken gewesen und es bestünden keine Anzeichen für einen technischen Defekt am Fahrzeug. Zudem sei der Beschwerdeführer ortskundig gewesen, da sich die Unfallstelle in der Nähe seiner Wohnadresse befinde. Die äusseren Umstände legten die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer in der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Auch angesichts des Unfallzeitpunkts um 22.15 Uhr hätte Alkohol als Unfallursache nicht ausgeschlossen werden können, weshalb eine Blutprobe sehr wahrscheinlich angeordnet worden wäre (angefochtenes Urteil, S. 4).
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Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer befuhr zur Nachtzeit eine Quartierstrasse, die er kannte. In einer Linkskurve geriet er zu stark nach links und fuhr heftig in das Heck eines auf der linken Strassenseite abgestellten Personenwagens. Der Umstand, dass er nicht zu weit nach rechts fuhr, was namentlich durch eine zu schnelle Fahrweise hätte erklärt werden können, sondern sein Fahrzeug in bzw. nach der Kurve ganz auf die linke Strassenseite abdrehte, ist für sich genommen aussergewöhnlich und drängt den Verdacht einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit geradezu auf. Die behauptete aber nicht näher geschilderte Behinderung durch eine Baustelle und ein falsch parkiertes Fahrzeug vermag das Fehlverhalten nicht plausibel zu erklären. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hätte gerade die Baustelle den ortskundigen Beschwerdeführer zu einer vorsichtigen Fahrweise anhalten müssen. Seine Fehleinschätzung beim Abbiegen musste bei der Polizei den Verdacht einer Alkoholisierung zusätzlich verstärken. Bei dieser Sachlage war die Anordnung einer Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration nicht nur möglich, sondern sehr wahrscheinlich. Daran vermag die Tatsache, dass die Polizei den Beschwerdeführer am frühen Morgen nach dem Unfall bei seiner telefonischen Kontaktaufnahme nicht zur Blutprobe aufgeboten hat, nichts zu ändern. Entscheidend ist hier allein, ob die nach dem Unfall aufgebotenen Polizeibeamten Umstände antrafen, die objektiv betrachtet eine Angetrunkenheit des Beschwerdeführers nahe legten. Das war wie gesagt der Fall.
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4.5 Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Verurteilung des Fahrzeuglenkers wegen Vereitelung einer Blutprobe, begangen durch Verletzung von bestimmten Verhaltenspflichten nach Unfall mit Drittschaden, nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst (BGE 131 IV 36 E. 2 und 3). Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts Neues vor. Es besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.
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4.6 Die Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe verletzt somit kein Bundesrecht.
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5.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der Busse. Die Vorinstanz habe, anders als bei der Bemessung der Gefängnisstrafe, die lange Verfahrensdauer nicht berücksichtigt.
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5.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die gleichen Faktoren für die Gefängnisstrafe und die Busse berücksichtigt. Es hat das Tatverschulden als leicht bis höchstens mittelschwer gewertet, strafschärfend die Tatmehrheit und strafmildernd die lange Verfahrensdauer in Anschlag gebracht. Ausgehend davon hat es die ausgesprochene Gefängnisstrafe von drei Wochen bestätigt, die Busse jedoch aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (steuerbares Einkommen von Fr. 138'100.-- und Vermögen von Fr. 329'000.--) und der fehlenden Unterstützungspflichten auf Fr. 5'500.-- erhöht (angefochtenes Urteil, S. 6 f.).
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5.2 Aus dem angefochtenen Entscheid wird jedoch nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz die Busse bemessen hat. Insbesondere ergibt sich nicht, in welchem Umfang die lange Verfahrensdauer gewichtet wurde. Es fehlen auch Angaben, wie die ausgesprochene Strafe im Quervergleich mit ähnlichen Fällen steht, worüber beispielsweise die kantonalen Strafmassrichtlinien Aufschluss geben könnten. Diese mangelnde Begründung wiegt umso schwerer, als die Vorinstanz deutlich über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgegangen ist, die in Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine Busse von Fr. 3'500.-- für angemessen erachtet hatte. Auch wenn die Staatsanwaltschaft zugleich eine höhere Gefängnisstrafe von fünf Wochen beantragte, vermag dies die ausgesprochene Busse nicht zu erklären. Diese ist mangels hinreichender Begründung nicht nachvollziehbar. Die Gesetzesanwendung kann deshalb nicht nachgeprüft werden.
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6.
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Die Beschwerde ist in Bezug auf die Bemessung der Busse gutzuheissen, der angefochtene Entscheid nach Art. 277 BStP aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben und von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird in Anwendung von Art. 277 BStP teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. April 2006 im Strafzumessungspunkt aufgehoben, und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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