BGer 7B.138/2006 |
BGer 7B.138/2006 vom 25.09.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.138/2006 /bnm
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Urteil vom 25. September 2006
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Pfändung/Kompetenzgegenstand,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 25. Juli 2006 (ABS 06 108).
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Die Kammer hat in Erwägung,
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dass das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, die Beschwerde von X.________ gegen die vom Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, verfügte Pfändung und Verwertung eines Kleinmotorrades mit Entscheid vom 25. Juli 2006 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte,
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dass X.________ den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. August 2006 (Postaufgabe: 7. August 2006) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat,
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dass die Unterschrift auf der Beschwerdeschrift fehlt,
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dass sämtliche Rechtsschriften für das Gericht mit der Unterschrift zu versehen sind (Art. 30 Abs. 1 OG),
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dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2006 gemäss Art. 30 Abs. 2 OG Frist bis zum 18. August 2006 zur Behebung des Mangels angesetzt worden ist mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe,
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dass der Beschwerdeführer den Mangel nicht behoben hat und daher auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist,
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dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung, in denen Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. September 2006
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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