BGer 5P.64/2006
 
BGer 5P.64/2006 vom 09.10.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.64/2006 /bnm
Urteil vom 9. Oktober 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Willy Bolliger-Kunz,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Buchser,
Obergericht (Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Quelle,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist Eigentümerin der in der Gemeinde A.________ gelegenen Parzelle 1, Y.________ Eigentümer der südwestlich angrenzenden Parzelle 2. Die Liegenschaft von X.________ ist nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, sondern bezieht das Trink- und Brauchwasser von dem vor dem Haus stehenden Brunnen. Dieser wird durch zwei Quellen (Quelle "West" und Quelle "Ost"), deren Wasser in einer Brunnstube zusammenfliessen, gespiesen.
X.________ sanierte im Juli/August 1997 die Fassung der Quelle "Ost", die Leitung zwischen dieser und der Brunnstube, die Brunnstube sowie die Leitung zum Laufbrunnen vor ihrem Haus. Im Oktober 1998 sanierte Y.________ sein in der Nähe der Fassung der Quelle "Ost" liegendes, von seinem Rechtsvorgänger in den Achtzigerjahren erstelltes Biotop. Nach dieser Sanierung wurden im Wasser der Quelle "Ost" aerobe Keime und Fäkalkeime sowie ein erhöhter Chloridgehalt festgestellt.
B.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2001 reichte X.________ beim Bezirksgericht B.________ gegen Y.________ Klage ein und beantragte, diesen zu verpflichten, binnen zwei Monaten auf seine Kosten den früheren Zustand ihrer Quelle auf der Parzelle 2 wiederherzustellen, so dass das Wasser wieder Trinkwasserqualität aufweise, und ihm eine Reihe von (einzeln aufgezählten) Nutzungen im Fassungsbereich der genannten Quelle zu untersagen. In einem Eventualantrag verlangte X.________, Y.________ sei zu verpflichten, ihr pro Tag unentgeltlich 7,25 m³ Ersatzwasser mit Trinkwasserqualität zu liefern; subeventualiter sei er zur Zahlung von Fr. 71'702.80 nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 1998 zu verpflichten.
Y.________ schloss auf Abweisung der Klage und beantragte widerklageweise, das Grundbuchamt B.________ anzuweisen, das zu Lasten seines Grundstücks und zu Gunsten des Grundstücks von X.________ eingetragene Quellenrecht zu löschen.
Durch Urteil vom 2. November 2004 hiess das Bezirksgericht B.________ die Klage teilweise gut und verpflichtete Y.________, X.________ als Schadenersatz (zur Herstellung eines separaten Zuflusses der Quelle "West" von der Brunnstube der Quellen X.________ zum Laufbrunnen X.________) Fr. 3'000.-- zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In Gutheissung der Widerklage wies das Bezirksgericht gleichzeitig das Grundbuchamt an, das zu Gunsten des Grundstücks von X.________ eingetragene Quellenrecht zu löschen.
X.________ appellierte an das Obergericht (Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau, das am 15. Dezember 2005 den erstinstanzlichen Entscheid insofern abänderte, als es die Widerklage abwies und die Kosten- und Entschädigungsfolgen anders regelte.
C.
X.________ hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde verlangt sie, es sei das Urteil des Obergerichts vom 15. Dezember 2005 mit Ausnahme der Abweisung der Widerklage aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Ist ein kantonales Urteil zugleich mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über letztere ausgesetzt bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 57 Abs. 5 OG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht hier kein Anlass.
2.
2.1 Im Bereich der Verfassungsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung nicht. Das Bundesgericht prüft nur gestützt auf (im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Bei der Willkürrüge ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 131 I 57, E. 2 S. 61, und 217, E. 2.1 S. 219; 130 I 258 E. 1.3 S. 262, mit Hinweisen).
2.2 Neue Tatsachenbehauptungen, neue rechtliche Argumente und neue Beweisanträge sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich unstatthaft. Zulässig sind neue Vorbringen rechtlicher oder tatsächlicher Art, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass gegeben hat, sowie neue Vorbringen zu Gesichtspunkten, die sich aufdrängen und die deshalb von der kantonalen Instanz offensichtlich hätten berücksichtigt werden müssen. Eine weitere Ausnahme gilt für Vorbringen, die erstmals im Rahmen von Sachverhaltsabklärungen gemäss Art. 95 OG Bedeutung erlangen, und für neue rechtliche Vorbringen in Fällen, da die letzte kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen).
3.
Das Obergericht hat einen Wiederherstellungsanspruch gemäss Klagebegehren verneint, weil einerseits die in Frage stehende Quelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 707 Abs. 1 ZGB unentbehrlich sei und andererseits keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 707 Abs. 2 ZGB vorlägen. Der von der Beschwerdeführerin verlangten Nutzungsbeschränkung hält die Vorinstanz entgegen, es müsste für deren Anordnung eine andere Gefahr dargetan sein als diejenige, die sich bereits verwirklicht habe, was jedoch nicht der Fall sei. Abgesehen davon, sei das gestellte Begehren um Einschränkung der Nutzung unverhältnismässig. Dem Entscheid des Obergerichts zum geltend gemachten Schadenersatzanspruch liegt die Auffassung zugrunde, die Beschwerdeführerin könne einerseits das Wasser der Quelle "West" weiterhin als Trinkwasser und andererseits das Wasser der Quelle "Ost" (neu nur noch) als Brauchwasser nutzen und müsse andererseits beides auch an ihrem (Lauf-)Brunnen beziehen können. Damit das Wasser der beiden Quellen beim Laufbrunnen aus zwei separaten Leitungen bezogen werden könne, bedürfe es einer zweiten Leitung von der Brunnstube zu diesem Brunnen. Die auf Fr. 3'000.-- geschätzen Kosten für deren Erstellung seien vom Beschwerdegegner zu ersetzen.
4.
An zahlreichen Stellen wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, Art. 76 (Abs. 1) BV, wonach schädigende Einwirkungen auf das Wasser abzuwehren seien, keine Rechnung getragen zu haben. Ebenso habe es Art. 26 BV (Eigentumsgarantie) und Art. 27 Abs. 1 BV (Wirtschaftsfreiheit) missachtet.
Die Rechte, die einer Person als Eigentümerin oder Inhaberin einer Dienstbarkeit an einer Quelle zustehen, einschliesslich die Ansprüche gegen Private auf Wiederherstellung des früheren Zustandes und auf Schadenersatz bei Verunreinigung, werden im Zivilgesetzbuch (Art. 704 ff.) geregelt. Inwieweit den von ihr angerufenen Verfassungsnormen eine über diese gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Bedeutung zukommen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Da gegen den angefochtenen Entscheid Berufung erhoben werden kann, ist auf die einleitend angeführten Verfassungsrügen nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 OG).
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie vom Präsidenten des Bezirksgerichts B.________ verpflichtet worden sei, die von Dr. Z.________ vorprozessual erstellten Gutachten vom 22. Dezember 1997 und vom 21. Juli 1999 einzureichen, und diese wegen ihrer Weigerung auf dem Rechtshilfeweg zwangsweise eingeholt worden seien. Das zwangsweise Beschaffen der Expertisen habe gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verstossen und ausserdem sei auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet worden.
Diese gegen die erste Instanz gerichteten Rügen werden im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt, und die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, sie schon im obergerichtlichen Verfahren erhoben zu haben. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kann der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz nach der Rechtsprechung indessen nur dann mit angefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen hatten unterbreitet werden können oder wenn solche Rügen von der letzten kantonalen Instanz zwar beurteilt wurden, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 128 I 46 E. 1c S. 51 mit Hinweisen). Eine Ausnahme der angeführten Art ist hier nicht dargetan. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
6.
6.1 Werden Quellen oder Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstücks oder für Trinkwasserversorgungen unentbehrlich sind, abgegraben oder verunreinigt, so kann, soweit überhaupt möglich, die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden (Art. 707 Abs. 1 ZGB). Ob eine Quelle unentbehrlich sei, ist eine Frage rechtlicher Natur und kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde daher nicht überprüft werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Zulässig sind hier einzig Vorbringen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, auf denen die rechtliche Würdigung beruht.
6.2 Das Obergericht hat der in Frage stehenden Quelle "Ost" die Unentbehrlichkeit abgesprochen mit der Begründung, deren Wasser könne weiterhin als Brauchwasser genutzt werden, die Beschwerdeführerin verfüge noch über die Quelle "West", die genügend Trinkwasser fördere, und ausserdem bestehe die Möglichkeit, den Brunnen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlich tragbarer Weise an die öffentliche Wasserversorgung anzuschliessen.
6.2.1 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich zu einem grossen Teil darauf, die Feststellungen der kantonalen Instanz als nicht stichhaltig zu bezeichnen, ohne im Einzelnen auszuführen, weshalb sie willkürlich sein sollen. Mit den Ausführungen des Obergerichts befasst sie sich zunächst insofern etwas konkreter, als sie geltend macht, die Annahme der kantonalen Instanz, der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung lasse sich leicht bewerkstelligen, beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung der Aussagen des Zeugen Z.________. Was sie zur Begründung vorträgt, ist, soweit überhaupt hinreichend substantiiert, indessen rein appellatorisch, so dass auch darauf nicht einzutreten ist.
6.2.2 Gegen die vom Obergericht bejahte Möglichkeit eines Anschlusses ihres Brunnens an die öffentliche Wasserversorgung wendet die Beschwerdeführerin ferner ein, dass das auf diese Weise bezogene Wasser immer laufen müsste, ansonsten es in den Kältemonaten gefrieren würde. Hätte das Obergericht die von Brunnenmeister V.________ in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen nicht übergangen, hätte es die Unentbehrlichkeit der strittigen Quelle bejahen müssen. Diese Vorbringen tatsächlicher Natur sind neu und deshalb unzulässig (vgl. E. 2.2).
6.2.3 Als willkürlich bezeichnet die Beschwerdeführerin die Annahme des Obergerichts, sie verfüge in der Quelle "West" über eine valable Ersatzquelle.
6.2.3.1 Die kantonale Appellationsinstanz führt in tatsächlicher Hinsicht aus, die Fördermenge der genannten Quelle belaufe sich auf 111 bis 135 Liter pro Stunde bei Trockenwetter und 204 Liter pro Stunde bei starkem Niederschlag. Damit sei der Trinkwasserbedarf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gedeckt.
6.2.3.2 Die vom Obergericht festgehaltenen Mengen stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Was sie den Ausführungen der kantonalen Instanz entgegenhält, ist appellatorischer Natur. Das Vorbringen, die Quelle "West" sei lediglich in Notfällen und für wenige Tage eine Ergänzung der strittigen Quelle, ist neu und daher auch aus diesem Grund unbeachtlich.
7.
7.1 Die vom Obergericht verneinte Frage, ob besondere Umstände vorlägen, die trotz fehlender Unentbehrlichkeit im Sinne von Art. 707 Abs. 2 ZGB eine Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zu rechtfertigen vermöchten, ist rechtlicher Natur und kann daher nicht hier, sondern einzig im Berufungsverfahren geprüft werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 OG). Was in der Beschwerde hierzu ausgeführt wird, ist von vornherein unbeachtlich. Zulässig sind dagegen Rügen gegen die Feststellungen der kantonalen Instanz zu den tatsächlichen Gegebenheiten.
7.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Obergericht habe die an den Beschwerdegegner gerichtete Empfehlung von Dr. Z.________, in Richtung Quellfassung das Biotop nicht zu erweitern, übergangen. Die Rüge stösst ins Leere: Das Obergericht hat die angesprochene Empfehlung nicht übersehen und sogar selbst darauf hingewiesen. Es hat andererseits jedoch bemerkt, Dr. Z.________ habe als Zeuge erklärt, er sei der Ansicht, dass die vorgesehene bauliche Sanierung keinen negativen Einfluss auf die Quellfassung haben werde. Mit dieser von der kantonalen Instanz in ihre Würdigung einbezogenen Aussage setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, und sie legt somit nicht dar, inwiefern deren Berücksichtigung willkürlich sein soll. Was sie vorträgt, ist im Übrigen appellatorischer Natur. Zum Teil sind die Vorbringen ausserdem neu und daher von vornherein unzulässig.
8.
Eine Verletzung von Art. 9 BV erblickt die Beschwerdeführerin alsdann darin, dass das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid auch insofern geschützt habe, als sie als Eigentümerin der Quelle "Ost" und Dienstbarkeitsberechtigte gezwungen werde, gegen eine vom Beschwerdegegner zu entrichtende Entschädigung von Fr. 3'000.-- verschmutztes Wasser abzunehmen. Diese Rüge wird nicht näher substantiiert und ist auch nicht nachvollziehbar. Auf die Beschwerde ist daher ebenfalls in diesem Punkt nicht einzutreten.
9.
Im vorliegenden Verfahren unzulässig sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Begehren auf Verpflichtung des Beschwerdegegners, die Nutzung seines Grundstücks im Quellbereich einzuschränken: Ob der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner ein solcher Unterlassungsanspruch zusteht, wird durch das Bundesrecht bestimmt und ist mithin nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen (vgl. E. 7.1). Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang denn auch die Verletzung verschiedener zivilrechtlicher Bestimmungen.
10.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Entscheid über ihr Schadenersatzbegehren betreffen ebenfalls weitgehend Rechtsfragen und sind hier insofern von vornherein nicht zu hören. Abgesehen davon, wird nicht dargetan, dass sie schon im kantonalen Verfahren vorgetragen worden wären. Im Einzelnen ist Folgendes anzufügen:
10.1 Das Vorbringen, das Obergericht habe in willkürlicher Weise übersehen, dass das Wasser der Quelle "West" und dasjenige der Quelle "Ost" in der Brunnstube zusammenflössen und von dort vermischt zum Laufbrunnen gelangten, stösst ins Leere: Die kantonale Appellationsinstanz hat die tatsächlichen Verhältnisse genau so dargestellt (S. 2 E. 1.1 ihres Urteils) und denn auch angesichts dieser Gegebenheiten angenommen, es sei der Beschwerdeführerin wegen der von der Quelle "Ost" ausgehenden Verunreinigung ein Schaden erwachsen.
10.2 Ob der erwähnte Schaden auf ein vorsätzliches, allenfalls auf ein eventualvorsätzliches Verhalten des Beschwerdegegners zurückzuführen sei, ist Rechtsfrage. Soweit die Beschwerdeführerin sich damit befasst, sind ihre Vorbringen daher nicht zu hören. Fragen tatsächlicher Natur sind dagegen, was eine Person wusste oder wollte oder womit sie einverstanden war (dazu BGE 119 IV 1 E. 5a S. 3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beanstandet die Annahme des Obergerichts, der Geologe Dr. Z.________ habe bezüglich der Sanierung des Biotops, die der Beschwerdegegner habe durchführen lassen, eine Unbedenklichkeitserklärung abgegeben. Sie wendet ein, dass der genannte Fachmann empfohlen habe, das Biotop in Richtung der Quellfassung nicht zu erweitern.
Das Obergericht verweist auf die Einvernahme von Dr. Z.________ als Zeuge und dessen Aussagen, wonach das Biotop nicht im Zuflussbereich der Quelle sei, sondern seitlich davon liege und er aus diesem Grund erklärt habe, er sehe bei der Erneuerung des Biotops keine Gefahr. Inwiefern es unter den von der kantonalen Instanz dargelegten Umständen willkürlich sein soll, in den Aussagen des Zeugen eine Unbedenklichkeitserklärung zu erblicken, ist nicht nachvollziehbar.
10.3 Die Feststellung des Obergerichts, sie verfüge mit der Quelle "West" über einen annehmbaren Ersatz, beanstandet die Beschwerdeführerin ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes. Indessen setzt sie sich auch an dieser Stelle nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form mit den Darlegungen der kantonalen Instanz auseinander. Ihre Vorbringen sind zudem auch in diesem Punkt zum Teil neu.
10.4 Dass ihr Wasserbedarf anderweitig, etwa mit einem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung, in gleichwertiger und wirtschaftlich tragbarer Weise gedeckt werden könne, stellt die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis in Abrede, ihr Haus verfüge nicht über die erforderlichen Leitungen und Lavabos. Das Obergericht hat diesen Umstand für unerheblich gehalten und erklärt, die Kosten des Einbaus von Einrichtungen, die bisher nicht bestanden hätten, könnten bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer anderweitigen Besorgung des Wassers selbstverständlich nicht berücksichtigt werden; der Anschluss des Brunnens der Beschwerdeführerin an die öffentliche Wasserversorgung verursache keine hohen Kosten und sei leicht zu bewerkstelligen. Die Beschwerdeführerin setzt sich auch mit diesen Erwägungen der Appellationsinstanz nicht auseinander und begnügt sich damit, das im kantonalen Verfahren Vorgetragene zu wiederholen.
11.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden und dem Beschwerdegegner somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: