BGer 2A.493/2006 |
BGer 2A.493/2006 vom 18.10.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.493/2006 /bie
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Urteil vom 18. Oktober 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Küng.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Aargau,
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Postfach, 5001 Aarau,
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Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 5. Juli 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (geb. 1968), von Serbien und Montenegro, heiratete im Jahr 1988 in seinem Heimatland eine Landsfrau. Gestützt auf deren schweizerisches Aufenthaltsrecht erhielt er im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz noch im selben Jahr eine Aufenthalts- und am 30. Juni 1998 eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Aargau. Aus der Ehe, die am 9. Juni 1998 geschieden wurde, sind zwei Kinder hervorgegangen, die unter die Obhut der Mutter gestellt wurden. Seit 1997 lebt X.________ mit einer neuen Lebenspartnerin zusammen, mit welcher er ebenfalls zwei Kinder hat.
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Am 2. Juni 2005 verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu drei Jahren Zuchthaus.
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Das Migrationsamt des Kantons Aargau wies X.________ am 28. Oktober 2005 auf unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus. Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2006 wurde diese Verfügung bestätigt. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Rekursgericht im Ausländerrecht in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
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B.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23./28. August 2006 stellt X.________ dem Bundesgericht den Hauptantrag, das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 5. Juli 2006 insoweit aufzuheben, als seine Beschwerde abgewiesen wurde; es sei auf seine Ausweisung zu verzichten.
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Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau schliesst unter Verweisung auf das angefochtene Urteil auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Migrationsamt des Kantons Aargau hat unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesamt für Migration hat ebenfalls keine Gegenbemerkungen angebracht und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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C.
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Am 3. September 2006 wurde X.________ aus dem Strafvollzug entlassen.
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D.
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Mit Verfügung vom 11. September 2006 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gegen gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) ergangene Ausweisungsverfügungen steht gemäss Art. 97 ff. OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99-102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisungsverfügung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten, von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgenommenen Verfügungen (BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde legitimiert; auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
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1.2 Das Bundesgericht ist nach Art. 105 Abs. 2 OG an die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden, wenn wie vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat. Nicht überprüfen kann es die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 104 lit. c OG).
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2.
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Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz unter anderem dann ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a). Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) der Ausweisung erklärt Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV; SR 142.201) namentlich als wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV verhältnismässig ist, stellt eine Rechtsfrage dar und kann damit vom Bundesgericht frei überprüft werden (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer ist zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt worden. Er erfüllt damit den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Es ist zu prüfen, ob die Ausweisung verhältnismässig ist.
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3.2 Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe; den Fremdenpolizeibehörden bleibt jedoch unbenommen, einen Fall strenger zu beurteilen und eine Ausweisung auch dann anzuordnen, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat, weil aus fremdenpolizeilicher Sicht zum Teil andere Kriterien massgebend sind (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216).
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3.3 Der Beschwerdeführer war gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2005 während rund zwei Jahren daran beteiligt, knapp 14 Kilogramm Kokaingemisch von teilweise sehr hohem Reinheitsgrad in Umlauf zu bringen. Das Gericht bezeichnete das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer, wobei es bei der Strafzumessung sein umfassendes Geständnis, seine Einsicht in das Unrecht seiner Tat sowie seine besondere Strafempfindlichkeit aufgrund seiner familiären Situation (zwei sehr kleine Kinder, starke psychische Belastung der Kinder und der Lebensgefährtin) berücksichtigte.
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Die Vorinstanz hat gestützt auf die Ausführungen im Strafurteil das Verschulden des Beschwerdeführers aus fremdenpolizeirechtlicher Sicht zutreffend als schwer bewertet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches bei schwereren Betäubungsmitteldelikten im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die damit zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen bei der Ausweisung eine strenge Praxis verfolgt; das Interesse an der Fernhaltung von Ausländern, die an der Verbreitung von Drogen teilnehmen, ist als gewichtig einzustufen (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Lichte dieser Rechtsprechung und angesichts der gehandelten Drogenmengen zum Schluss gekommen ist, es bestehe ein grosses öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers (vgl. Urteil 2A.149/2003 vom 9. Juli 2003 E. 3.1).
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3.4 Die Vorinstanz hat ausführlich und umfassend geprüft, inwieweit der Beschwerdeführer besonders gewichtige familiäre bzw. persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz geltend machen kann. In Würdigung aller wesentlichen Kriterien (wie Anwesenheitsdauer in der Schweiz, familiäre Situation bzw. Beziehungsverhältnisse, Arbeits- und Ausbildungssituation, Resozialisierungschancen, Integration, finanzielle Lage, Sprachkenntnisse, persönliches Umfeld) hat sie erkannt, es sei ihm auf Grund seiner familiären Situation zwar ein erhöhtes Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen; insgesamt überwiege jedoch das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Diese verletze weder nationales Recht noch Art. 8 EMRK.
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3.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Insbesondere wurden die von ihm angeführten persönlichen Umstände, die zu den Straftaten führten, und sein Verhalten während der Untersuchung bereits bei der Strafzumessung, die er nicht angefochten hat, angemessen berücksichtigt. Die Vorinstanz ist deshalb bei der Beurteilung des Verschuldens zu Recht vom Strafmass des Strafurteils ausgegangen (BGE 129 II 215 E. 3.1). Sie hat dabei die für das fremdenpolizeiliche Verfahren massgebenden persönlichen Umstände des Beschwerdeführers umfassend in Erwägung gezogen, weshalb ihr entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers insoweit keine Nichtberücksichtigung massgeblicher Gesichtspunkte (Beschwerde Ziff. 6.2) vorgeworfen werden kann.
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3.6 Zusammenfassend verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Es kann daher auf dessen sorgfältige und zutreffende Begründung (angefochtenes Urteil E. 3 und 4) verwiesen werden.
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4.
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Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Da die gestellten Rechtsbegehren - im Lichte des unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Praxis ausführlich begründeten Entscheides der Vorinstanz - als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssen, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gewährt werden (Art. 152 OG). Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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