BGer 1A.23/2006 |
BGer 1A.23/2006 vom 03.11.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.23/2006
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1P.65/2006/fco
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Urteil vom 3. November 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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3. Erbengemeinschaft C.________ sel.,
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bestehend aus:
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- -:-
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- D.________,
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- E.________,
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- F.________,
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Beschwerdeführer,
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alle vertreten durch Fürsprecher Urs Eymann,
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gegen
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G.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Clavadetscher,
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Gemeinde St. Moritz, 7500 St. Moritz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger,
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Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Stadtgartenweg 11, 7001 Chur,
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Regierung des Kantons Graubünden, 7000 Chur,
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vertreten durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden, Reichsgasse 35, 7000 Chur,
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
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Gegenstand
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Rodungsbewilligung und Teilnutzungsplanung (St. Moritz/Waldsiedlung "God Laret"),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.23/2006) und staatsrechtliche Beschwerde (1P.65/2006) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 29. September 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Im Jahre 1950 verkaufte die Gemeinde St. Moritz im bewaldeten Gebiet "Somplaz/Suvretta" eine Anzahl von Parzellen zu Bauzwecken. In einem Areal von ca. 14 ha sollte eine Waldsiedlung ("God Laret") entstehen. Das Bundesamt für Forstwesen erteilte hierfür 1952 eine Generelle Rodungsbewilligung. 1981 bestätigte das Bundesamt für Forstwesen die seinerzeitige Rodungsbewilligung.
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Im ersten Zonenplan der Gemeinde St. Moritz (1965) wurde das Gebiet als Zone mit besonderem Baustatut bezeichnet. Im Zonenplan 1971 figurierte es als Villenzone mit besonderem Baustatut. In der Baugesetzrevision 1984 blieb das Gebiet von "God Laret" als Villenzone mit "bestockter Fläche in Bauzone" ausgeschieden. Gemäss Art. 43 des damaligen Baugesetzes durfte jedoch pro Parzelle nur ein Hauptgebäude erstellt werden, das - unter Berücksichtigung der gesamten Parzelle trotz Bewaldung - eine Ausnützung von 0.15 nicht überschreiten durfte.
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B.
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Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) musste der rechtliche Status der "Waldsiedlungen" in St. Moritz und in anderen Bündner Gemeinden bereinigt werden.
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1996/97 wurden im Gebiet "God Laret" Waldfeststellungen vorgenommen.
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Am 21. Januar 2001 legte die Gemeinde den Stimmbürgern die noch ausstehende Teilgebietsplanung "God Laret" vor, die bei der Totalrevision der Ortsplanung 1999/2000 ausgespart worden war. Die Vorlage sah eine grössere zusammenhängende Bauzone vor, welche die Rodung einer Waldfläche von rund 16'000 m² bedingt hätte. Auf jeder Parzelle hätten maximal 600 m² Bruttogeschossfläche (BGF) realisiert werden können. Die Vorlage wurde mit grossem Mehr abgelehnt.
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Daraufhin arbeitete die Gemeinde einen neuen Entwurf aus, wonach pro Parzelle maximal noch 400 m² BGF hätten realisiert werden können; die Rodungsfläche hätte nur noch 117 m² betragen. Dieser Entwurf stiess auf den Widerstand der Grundeigentümer, weil keine angemessene Erweiterung der bestehenden Bauten mehr möglich sei.
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Aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses überarbeitete die Gemeinde den Entwurf. Sie erhöhte die maximal zulässige BGF pro Gebäude auf 500 m², was eine Rodungsfläche von 856.4 m² bedingte. Der überarbeitete Entwurf der Teilgebietsplanung wurde vom 27. Juni bis 26. Juli 2002 öffentlich aufgelegt, zusammen mit einem entsprechenden Rodungsgesuch der Gemeinde.
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Nach einem positiven Vorprüfungsbericht des Kantonalen Amts für Raumplanung wurde die Teilgebietsplanung "God Laret" bereinigt; die Rodungsfläche wurde weiter reduziert auf 700,9 m2. Der bereinigte Entwurf wurde vom 5. Juni bis 4. Juli 2003 öffentlich aufgelegt.
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C.
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Am 4. April 2004 beschlossen die Stimmberechtigten von St. Moritz die teilgebietsbezogene Nutzungsplanung "God Laret", bestehend aus der Ergänzung des Baugesetzes (Art. 82a und 86 Abs. 4), dem Zonenplan Bereich Siedlung (Ergänzung) 1:2'500 "God Laret", dem Generellen Gestaltungsplan (GGP) und Generellen Erschliessungsplan (GEP) 1:1'000 "God Laret" sowie Vorschriften zum GGP/GEP "God Laret").
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Gleichzeitig reichte die Gemeinde dem Kanton ein Rodungsgesuch für insgesamt 700,9 m² Wald ein (vgl. Rodungsplan "God Laret" 1:1'000 vom 4. April 2004). Dagegen erhob A.A.________ Einsprache.
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D.
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Gegen die Teilnutzungsplanung erhoben A.A.________ und B.A.________, die Erbengemeinschaft C.________ sel., die Erbengemeinschaft H.________ sel. und I.________ Planungsbeschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden. Diese wies die Beschwerden am 10. Mai 2005 ab.
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Am 9. Mai 2005 erteilte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden die Ausnahmebewilligung für die Rodung von 701 m² Waldareal zwecks Trennung von Wald und Bauzone im Rahmen der Revision der Ortsplanung und wies die von A.A.________ erhobene Einsprache ab.
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Beschwerdeentscheid und Rodungsbewilligung wurden den Beteiligten am 12. Mai 2005 eröffnet.
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E.
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Gegen den Beschwerdeentscheid der Regierung erhoben A.A.________ und B.A.________, die Erbengemeinschaft C.________ sel., die Erbengemeinschaft H.________ sel. und I.________ Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.
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A.A.________ erhob zugleich Rekurs gegen die Rodungsbewilligung mit dem Antrag, die Rodung sei auf Parzelle Nr. 1888 zu verweigern. Das Verwaltungsgericht wies die Rekurse am 29. September 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
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F.
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Gegen den am 13. Dezember 2005 mitgeteilten verwaltungsgerichtlichen Entscheid erheben A.A.________ und B.A.________ sowie die Erbengemeinschaft C.________ sel. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Ortsplanungsrevision St. Moritz, Teilgebiet "God Laret", die Genehmigung zu verweigern; die Rodungsbewilligung von 70,7 m² auf Parzelle Nr. 1888 sei nicht zu erteilen. Eventualiter sei die Ortsplanung zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde St. Moritz zurückzuweisen.
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G.
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Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden beantragt namens der Regierung die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde St. Moritz schliessen auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werde. G.________, Eigentümerin der Parzelle Nr. 1888, beantragt, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten; eventuell seien sie abzuweisen.
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H.
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Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) äussern sich in ihrer Vernehmlassung zu den in der Beschwerde angesprochenen wald- und raumplanungsrechtlichen Fragen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
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I.
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Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 wurde den Beschwerden gegen die Nutzungsplanung aufschiebende Wirkung gewährt und festgehalten, dass den Beschwerden gegen die Rodungsbewilligung bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 47 WaG).
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J.
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Auf Ersuchen des Instruktionsrichters reichte A.A.________ am 16. Oktober 2006 einen Katasterplan ein, aus dem die Grenzen seiner Parzellen Nrn. 1094, 1515 und 1516 hervorgehen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Angefochten ist zum einen die Rodungsbewilligung für die Parzelle Nr. 1888 im Halte von ca. 70 m2. Diese Ausnahmebewilligung stützt sich auf das Bundesgesetz über den Wald und damit auf Bundesverwaltungsrecht, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich offen steht (Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 97 ff. OG).
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Fraglich ist allerdings, ob A.A.________, der als einziger Rekurs gegen die Rodungsbewilligung im Kanton erhoben hat und deshalb als einziger formell beschwert ist, zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist.
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1.1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a OG). Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, das eine von der Verfügung betroffene Person geltend machen kann; es braucht mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 II 587 E. 2.1 S. 588 f. mit Hinweisen).
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1.2 A.A.________ ist Eigentümer der Parzellen Nrn. 1094, 1515 und 1516 in der Landwirtschaftszone. Auf der Parzelle Nr. 1094 befindet sich das Haus Via Giandus 1, das von der Familie A.________ bewohnt wird. Das Haus der Beschwerdegegnerin G.________ befindet sich ca. 120 m vom Haus der A.________ entfernt. Es wird durch einen ca. 40 m breiten Waldgürtel von der Südostgrenze der Parzelle Nr. 1094 getrennt.
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Mit der Rodung von 70 m² Wald soll eine Zufahrt von der Via Alpina zur Villa G.________ geschaffen werden; vorgesehen ist eine unterirdische Zufahrt, welche die bestehende, steile und unbefestigte Zufahrt ersetzt. Die zu rodende Waldfläche liegt südöstlich der Villa G.________, zwischen dem Haus und der Via Alpina. Sie kann deshalb von den Grundstücken des Beschwerdeführers aus nicht eingesehen werden. Nachdem die Zufahrt lediglich die Villa G.________ erschliessen soll und eine bestehende Zufahrt ersetzt, ist auch nicht mit zusätzlichen Luft- oder Lärmimmissionen zu rechnen.
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1.3 Zwar benutzt A.A.________ die Via Alpina als Zufahrt zu seiner Liegenschaft und kann die Rodungsfläche im Vorbeifahren, von der Strasse aus, sehen. Insofern ist er aber nicht mehr betroffen als andere Anlieger und Benützer der Via Alpina. Gleiches gilt, soweit er aufgrund der neuen Zufahrt eine erhöhte Kollisionsgefahr befürchtet. Im Übrigen präjudiziert die Rodungsbewilligung für einen ca. 8 m breiten Waldstreifen die konkrete Ausgestaltung der Einmündung nicht: Diese wird Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens sein, in dem A.A.________ und andere Anlieger der Via Alpina ihre Verkehrssicherheitsbedenken werden einbringen können.
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1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen die Rodungsbewilligung mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
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2.
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Im Übrigen richtet sich die Beschwerde gegen die Revision der Ortsplanung im Teilgebiet "God Laret" und damit gegen einen kommunalen Nutzungsplan.
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2.1 Nutzungspläne unterliegen grundsätzlich der staatsrechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Sind allerdings im Nutzungsplan enthaltene, auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte Anordnungen umstritten oder wird das Fehlen solcher Anordnungen bemängelt, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, sofern kein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 ff. OG gegeben ist (BGE 123 II 88 E. 1a S. 91 mit Hinweisen). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht insbesondere offen, wenn eine Umgehung von Art. 24 RPG geltend gemacht (Art. 34 Abs. 1 RPG) bzw. die Verletzung des bundesrechtlichen Walderhaltungsgebots (Art. 17 Abs. 1 WaG) gerügt wird (grundlegend BGE 112 Ib 320 E. 3b S. 321 f.).
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Im vorliegenden Fall ist somit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde statthaft, soweit die Beschwerdeführer eine Umgehung von Art. 24 RPG und die Verletzung von Art. 17 Abs. 1 WaG rügen. Fraglich ist, ob auch im Übrigen, aufgrund des engen Zusammenhangs der Nutzungsplanung mit den dafür erforderlichen waldrechtlichen Verfügungen (Rodungsbewilligung, Waldfeststellungen), die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuzulassen ist.
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2.2 Die Frage kann jedoch offen bleiben, wenn die Beschwerdeführer zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht befugt sein sollten.
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2.2.1 Das Verwaltungsgericht verneinte im angefochtenen Entscheid die Legitimation der Erben von C.________ sel., weil diese als Eigentümer relativ weit vom Planungsgebiet entfernter Parzellen nicht mehr als irgendein anderer Eigentümer oder Einwohner von der Planung betroffen seien.
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Die Legitimation der Eheleute A.________ hielt das Verwaltungsgericht für fraglich: Es sei schwer nachvollziehbar, inwiefern diese in gestalterischer und/oder erschliessungsmässiger Hinsicht durch die streitige Planung in rechtlich entscheidendem Masse betroffen oder beschwert sein könnten; angesichts der künftig möglichen, relativ geringfügigen Veränderungen im Planungsperimeter werde sich für sie praktisch überhaupt nichts verändern. Sowohl die Nutzungsintensität als auch das Verkehrsaufkommen im Gebiet werde aufgrund der beschlossenen Planungsmassnahmen (geringfügige bauliche Erweiterungen, einige wenige neue Zufahrtsmöglichkeiten) keine relevanten Änderungen erfahren. Insbesondere werde auch die geänderte (unterirdische) Erschliessung der Parzelle Nr. 1888 für die Eheleute A.________ weder zu relevanten zusätzlichen Immissionen noch zu der befürchteten Verkehrsgefährdung führen.
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Für das Verwaltungsgericht war es deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Eheleute A.________ durch die angefochtene Planung mehr als Dritte betroffen seien. Es liess die Frage jedoch offen, weil ohnehin auf den Rekurs des damaligen Mitrekurrenten I.________ einzutreten sei, der als Eigentümer einer im Planungsperimeter gelegenen und mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle von der Teilgebietsplanung betroffen sei.
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Nachdem I.________ keine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hat, kann die Legitimation der Eheleute A.________ nicht mehr offen gelassen, sondern muss geprüft werden.
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2.2.2 Die Parzellen der Eheleute A.________ liegen ausserhalb des Planungsperimeters "God Laret", grenzen aber unmittelbar an diesen an. Sie werden durch einen durchgehenden Waldstreifen von den Baubereichen der "Spezialzone God Laret" getrennt. Der nächstgelegene Baubereich (Parzelle Nr. 1888 der Beschwerdegegnerin G.________) befindet sich ca. 120 m südlich der Villa A.________. Die Entfernungen zum nördlichsten und südlichsten Baubereich betragen ca. 190 m bzw. über 400 m.
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Die angefochtene Planung schreibt im Wesentlichen den bereits bestehenden Zustand fest: Sie lässt keine neuen Bauten zu, sondern lediglich eine gewisse Erweiterung der bereits bestehenden Häuser; zudem wird auf Parzelle Nr. 1888 eine neue Zufahrt vorgesehen.
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Diese planerischen Festlegungen haben keinen Einfluss auf die landwirtschaftliche Nutzung der an den Planungsperimeter angrenzenden Parzellen der Beschwerdeführer A.________. Es sind auch keine wesentlichen neuen Lärm- oder Luftimmissionen durch Mehrverkehr auf der Via Alpina zu erwarten.
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Schliesslich wird sich auch der Ausblick der Beschwerdeführer von ihrem Haus Via Giandus 1 aus nicht wesentlich ändern: Die meisten Bauten der Waldsiedlung "God Laret" werden durch Bäume überragt (die maximale Gebäudehöhe beträgt 10 m; vgl. Art. 86 Abs. 4 Baugesetz [Ergänzung] "God Laret"). Von der Terrasse der Beschwerdeführer A.________ ist zwar das Haus der Beschwerdegegnerin G.________ knapp sichtbar. Diese Baute darf gemäss Generellem Gestaltungsplan in südöstlicher Richtung, d.h. zur Strasse hin, erweitert werden. Selbst wenn diese Erweiterungen vom Haus Via Giandus 1 aus sichtbar sein sollten, könnten sie doch die Aussicht der Beschwerdeführer nicht spürbar beeinträchtigen.
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Die neue Zufahrt zur Parzelle Nr. 1888 ist von den Grundstücken der Beschwerdeführer aus nicht sichtbar. Die Tatsache, dass auch die Beschwerdeführer die Via Alpina als Erschliessungsstrasse benutzen und deshalb an der neuen Zufahrt der Beschwerdegegnerin vorbeifahren werden, genügt nicht zur Begründung der Beschwerdelegitimation. Hierfür kann auf das oben (E. 1) zur Rodungsbewilligung Gesagte verwiesen werden.
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Soweit die Beschwerdeführer starke Lichtimmissionen befürchten, weil die Villenbesitzer aus Sicherheits- oder anderen Gründen ihre Häuser gerne mit Scheinwerfern aus dem Wald beleuchten, legen sie nicht dar, inwiefern diese Immissionen durch die angefochtene Nutzungsplanung gegenüber dem bestehenden Zustand verstärkt werden. Art. 2 Abs. 4 der Vorschriften GGP/GEP "God Laret" sieht immerhin vor, dass künstliche Beleuchtungen zurückhaltend einzusetzen seien und den Waldsiedlungscharakter nicht beeinträchtigen dürfen.
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Es ist somit nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen die Aufhebung des Nutzungsplans "God Laret" für die Beschwerdeführer A.________ hätte. Sie sind deshalb zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Nutzungsplanung nicht legitimiert.
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2.2.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Erben von C.________ sel., deren Parzelle Nr. 1616 noch weiter (ca. 200 m) vom Gebiet "God Laret" entfernt liegt, ebenfalls nicht zur Beschwerde legitimiert sind. Insofern verletzte das Verwaltungsgericht nicht Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG, als es den diesbezüglichen Nichteintretensentscheid der Regierung bestätigte.
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3.
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Zu prüfen ist schliesslich, ob auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann.
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3.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist gegenüber anderen bundesrechtlichen Rechtsmitteln subsidiär (Art. 84 Abs. 2 OG). Insofern kommt sie von vornherein nur für solche Rügen in Betracht, die nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben sind (vgl. oben, E. 1 und 2.1).
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3.2 Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Entscheide oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann mit staatsrechtlicher Beschwerde lediglich die Verletzung in rechtlich geschützten Interessen gerügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen steht dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung (BGE 129 I 113 E. 1.2 S. 117; 129 II 297 E. 2.1 S. 300).
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Auch die Legitimation von Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde bestimmt sich nach Art. 88 OG. Eigentümer benachbarter Grundstücke sind befugt, einen Nutzungsplan anzufechten, wenn sie die willkürliche Anwendung, Aufhebung oder Änderung von Vorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden, durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden und ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE 127 I 44 E. 2c S. 47; 119 Ia 362 E. 1b S. 235 f.; 118 Ia 232 E. 1a S. 234, 112 Ia 90 E. 3 S. 93).
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3.3 Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer in erster Linie öffentliche Interessen an der Erhaltung von Landschaft und Wald im Gebiet "God Laret" geltend. Sie rügen die willkürliche Anwendung der kantonalen Waldabstandsvorschriften, die jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht dem Schutz von Eigentümern nicht bewaldeter, benachbarter Grundstücke dienen (vgl. Entscheid 1P.670/1993 vom 20. Mai 1994 E. 1 mit Hinweisen). Gleiches gilt, soweit eine krass falsche Auslegung von Art. 15 RPG und ein Verstoss gegen den im kantonalen Richtplan festgelegten Grundsatz der nur "massvollen" Erweiterung von bestehenden Waldsiedlungen gerügt wird. Auf diese Rügen ist daher mangels Legitimation der Beschwerdeführer nicht einzutreten.
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3.4 Die Beschwerdeführer machen überdies geltend, die Angaben über die Ausnützungsziffern seien täuschend und falsch, da bei der Berechnung der Bruttogeschossfläche (BGF) die Waldflächen miteinbezogen worden seien. Sie berufen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es willkürlich sein kann, Waldareal in die Berechnung der nach Baurecht zulässigen Ausnützung einzubeziehen (BGE 110 Ia 91 E. 2d S. 93 f.; vgl. aus jüngerer Zeit die Entscheide 1A.123/2005 vom 10. November 2005 E. 3 und 1A.105/2005 vom 29. November 2005 E. 5).
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Die neuen Zonenvorschriften für das Teilgebiet "God Laret" enthalten jedoch keine Ausnützungsziffern (AZ) mehr; vielmehr legt der Generelle Gestaltungsplan für jede Parzelle die zulässige BGF individuell fest. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass die Gemeinde sich dabei an der früheren AZ von 0.15, berechnet über die ganze Parzelle (einschliesslich Wald), orientiert hat. Formuliert wurde das zulässige Nutzungsmass jedoch ausschliesslich in BGF und damit in einem Mass, das unabhängig von der Fläche des Grundstücks und dessen Waldanteil ist. Es mag sein, dass diese Festlegungen, bezogen auf den waldfreien Teil der Parzellen, zu einer sehr hohen AZ führen. Die Beschwerdeführer legen jedoch nicht dar, inwiefern dies übergeordnetes Recht in willkürlicher Weise verletzt.
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Damit genügt ihre diesbezügliche Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführer insofern zur Beschwerde legitimiert wären.
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3.5 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
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4.
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Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Erben von C.________ sel. abzuweisen, da es nicht gegen Bundesrecht verstiess, ihnen im kantonalen Verfahren die Legitimation abzusprechen. Im Übrigen, soweit sich die Beschwerden gegen den Sachentscheid des Verwaltungsgerichts richten, ist auf sie nicht einzutreten.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 OG) und müssen die private Beschwerdegegnerin für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entschädigen (Art. 159 OG). Die Gemeinde St. Moritz hat dagegen als obsiegende Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Erbengemeinschaft C.________ sel. wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.A.________ und B.A.________ wird nicht eingetreten.
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3.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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4.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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5.
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Die Beschwerdeführer haben - unter solidarischer Haftbarkeit - G.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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6.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde St. Moritz, dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement, der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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