BGer 6P.147/2006 |
BGer 6P.147/2006 vom 06.11.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.147/2006
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6S.324/2006 /rom
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Urteil vom 6. November 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Benovici,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
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Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
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Gegenstand
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6P.147/2006
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Strafverfahren; Menschenwürde (Art. 7 BV), Willkürverbot (Art. 9 BV), rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK),
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6S.324/2006
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Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 18 Abs. 2 und Art. 111 StGB); Strafzumessung, bedingter Strafvollzug (Art. 63 StGB),
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.147/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.324/2006) gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Strafkammer, vom 10. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Kantonsgericht von Graubünden erklärte X.________ mit Urteil vom 10. Januar 2006 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB, der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sowie der Auskunftsverweigerung gemäss Art. 26 Abs. 1 StPO/GR schuldig und verurteilte ihn zu 4 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Ferner stellte es fest, dass X.________ gegenüber dem Opfer vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Von der Anerkennung der Schadenersatzforderung nahm es Vormerk. Schliesslich verpflichtete es X.________ zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 50'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. Februar 2005.
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B.
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X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er je beantragt, es sei das angefochtene Urteil in den Ziffern 1, 2, 3 lit. c, 3 lit. d und 4 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Verfahren.
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C.
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Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt in seinen Gegenbemerkungen sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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1.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Sie ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann (vgl. BGE 120 Ia 36 E. b; 118 Ia 139 E. c). Die Rüge, der kantonale Richter habe eidgenössisches Recht falsch angewendet, ist der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes vorbehalten und kann daher mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht erhoben werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 OG; Art. 269 BStP; BGE 122 I 70 E. 1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der Genugtuung beanstandet (staatsrechtliche Beschwerde S. 9 lit. e und Ziff. 4), richtet sich seine Beschwerde gegen die Anwendung von Bundesrecht. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
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2.
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Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Der Beschwerdeführer machte sich am 4. Dezember 2003, gegen 02.00 Uhr nachts auf den Heimweg, nachdem er im Verlaufe des Abends zunächst bei Freunden und später in zwei Bars in Chur eine erhebliche Menge Bier und wahrscheinlich etwas Whisky konsumiert hatte. Beim Alexanderplatz traf er auf einen geistig schwer behinderten Mann (geboren am 5. Juli 1955), welchen der Beschwerdeführer für stark alkoholisiert hielt und zur Polizei bringen wollte. Ein echte Kommunikation mit dem behinderten Mann kam nicht zustande. Dieser sagte nur immer wieder "B.-Heim.________", worauf der Beschwerdeführer annahm, das "B.-Heim.________" sei ein Ausländerheim, und den Mann für einen Ausländer hielt. Als der Beschwerdeführer das Opfer an der Jacke packte, begann sich dieses zu wehren. Der Beschwerdeführer wollte es deshalb zur Rede stellen und führte es in einen leicht verdeckten Hausgang. Dort riss sich der behinderte Mann los, worauf der Beschwerdeführer ihm mit der Faust zwei Mal seitlich gegen den Kopf schlug. Der Beschwerdeführer forderte das nun aus der Nase blutende Opfer auf, sich hinzusetzen. Weil es vorerst nicht reagierte, trat ihm der Beschwerdeführer derart heftig gegen die Beine, dass sein Schuh über den Zaun geschleudert wurde und das Opfer zu Boden ging. Spätestens, nachdem der Beschwerdeführer seinen Schuh wieder angezogen hatte und der Mann weiterhin "B.-Heim.________" sagte, wurde ihm bewusst, dass sein Gegenüber behindert war. Er wollte den Mann daher in das erwähnte Heim bringen. Nachdem dieser sich erneut zu wehren begann und seinen Ellbogen gegen den Bauch des Beschwerdeführers schlug, stiess er das Opfer zurück, worauf es mit dem Kopf gegen eine Betonwand schlug. Es rutschte nach unten und sass nun wehrlos auf dem Boden. In der Folge trat der Beschwerdeführer mit seinem rechten Fuss zwei oder drei Mal mit grosser Kraft gegen dessen Gesicht. Der behinderte Mann sackte zusammen und blieb regungslos auf dem Boden liegen. Der Beschwerdeführer rannte daraufhin, nachdem das Opfer auf seine Aufforderung aufzustehen nicht reagiert hatte, einige Meter davon, befürchtete dann aber, von jenem wiedererkannt zu werden. Aus diesem Grund kehrte er an den Tatort zurück und stampfte mit seinem rechten Fuss zwei bis drei Mal auf den Kopf des Opfers, um dessen "Kurzzeitgedächtnis zu löschen". Als das Opfer zu röcheln begann, ergriff der Beschwerdeführer die Flucht.
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Weil er befürchtete, das Opfer könnte sterben, bot er kurz darauf über seine nicht registrierte Prepaid-Handynummer die Sanität auf, wobei er mit ausländischem Akzent angab, Zeuge eines Übergriffs auf einen Behinderten gewesen zu sein. Kurze Zeit später erkundigte er sich bei der Sanität, ob der Verletzte versorgt werde. Als ihn die Kantonspolizei unmittelbar danach auf sein Handy anrief, meldete er sich mit einem falschen ausländischen Namen und gab eine falsche Adresse an. Nach diesem Gespräch entsorgte er die SIM-Karte seines Mobiltelefons.
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Das Opfer erlitt bei dem Übergriff schwere Schädelverletzungen (schwere Hirnerschütterung, Frakturen des Gesichtsschädels) und ist seither in seinem Wesen verändert (angefochtenes Urteil S. 3 f. [Anklageschrift]; staatsrechtliche Beschwerde S. 3 f.).
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3.
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3.1
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Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV sowie der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, weil er in der kantonsgerichtlichen Verhandlung nicht begrüsst und despektierlich behandelt worden sei (staatsrechtliche Beschwerde S. 6 f.).
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3.2 Die Rüge ist, soweit sie überhaupt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend vorgetragen wird, unbegründet.
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Nach Art. 7 BV ist die Menschenwürde ganz allgemein zu achten und zu schützen. Die Bestimmung hat die Bedeutung eines Leitgrundsatzes für jegliche Staatstätigkeit, bildet als innerster Kern zugleich die Grundlage der Freiheitsrechte, dient deren Auslegung und Konkretisierung und ist Auffanggrundrecht. Für besonders gelagerte Konstellationen kann der Menschenwürde ein eigenständiger Gehalt zukommen (BGE 132 I 49 E. 5.1; 127 I 6 E. 5b S. 14, je mit Hinweisen).
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Im Rahmen des Strafverfahrens weisen namentlich die dem Angeschuldigten eingeräumten Verfahrensrechte, die garantieren, dass der Betroffene nicht bloss Objekt der behördlichen Entscheidung ist, sondern sich eigenverantwortlich am Entscheidprozess beteiligen kann, einen Bezug zur Menschenwürde auf. Dass das Kantonsgericht Verfahrensrechte des Anschuldigten verletzt hätte, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Zu Recht bringt er auch nicht vor, einzelne Mitglieder des Kantonsgerichts hätten den Anschein der Voreingenommenheit oder der Befangenheit erweckt (Art. 30 Abs. 1 BV; vgl. hiezu BGE 114 Ia 50 E. 3b und c; 131 I 24 E. 1.1; 126 I 68 E. 3). Denn im Umstand, dass der Beschwerdeführer "während eines ganzen Verhandlungstages mit unzähligen Fragen nicht ein einziges Mal mit entsprechender Freundlichkeit angeredet" worden ist, liegen bei objektiver Betrachtung keine Anhaltpunkte, die geeignet wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Subjektiv empfundene mangelnde Freundlichkeit stellt für sich allein genommen auch nicht eine Verachtung der Person oder Würde des Beschwerdeführers oder eine Demütigung dar. Eine die Menschenwürde verachtende oder erniedrigende Behandlung ist nicht erkennbar, so dass der Beschwerdeführer auch aus der selbständigen Anrufung von Art. 7 BV nichts zu seine Gunsten ableiten kann.
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Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern durch eine mangelnde Begrüssung des Angeklagten die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK bzw. der im Bereich der Beweiswürdigung aus ihr fliessende Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt sein sollte.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Kantonsgericht habe an der Hauptverhandlung nur widerwillig die volle Länge der Tonbandaufnahmen seiner Notrufe abgespielt, seinen Antrag auf ergänzende Begutachtung unter Miteinbezug dieser Aufnahmen abgelehnt und sich mit Inhalt und Begleitumständen der Notrufe nur marginal auseinandergesetzt (staatsrechtliche Beschwerde S. 7 f.).
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4.2 Aus den Tonbandaufnahmen der Sanitätsnotrufe lässt sich, wie das Kantonsgericht zutreffend erwägt (angefochtenes Urteil S. 25), nur schliessen, es sei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Anrufs wichtig gewesen, dass das Opfer baldmöglichst medizinisch versorgt wurde. Die Aufnahmen sagen mithin lediglich etwas über die Gemütsverfassung des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Tat aus, nicht jedoch über Wollen, Gemütsbewegung oder kriminelle Energie bei der Tatbegehung selbst. Das Kantonsgericht würdigt dieses Verhalten nach der Tat zutreffend als tätige Reue im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB.
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Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, das Kantonsgericht habe das Tonband nicht zur Kenntnis genommen. Dieses hält ausdrücklich fest, es sei auf der Aufnahme zu hören, dass der Beschwerdeführer sehr aufgeregt gewesen sei, als er das Telefonat geführt habe. Er sei mithin in Panik und ziemlich durcheinander gewesen, was sein Verhalten am Telefon ohne weiteres erkläre (angefochtenes Urteil S. 31). Schliesslich stellt das Kantonsgericht auch fest, der Gutachter habe von der Aufnahme des Notrufes Kenntnis gehabt (angefochtenes Urteil S. 30 f.).
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Bei dieser Sachlage waren von einer weiteren Begutachtung des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung der Tonbandaufnahmen keine neuen Aufschlüsse zu erwarten, so dass das Kantonsgericht den entsprechenden Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung ohne Weiteres abweisen durfte. Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer den kantonalen Instanzenzug erschöpft hat, wenn er seinen Beweisantrag in der zweitinstanzlichen Verhandlung nicht erneuert hat (angefochtenes Urteil S. 32).
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, das Kantonsgericht habe willkürlich und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" angenommen, er habe mit Eventualvorsatz gehandelt. Entgegen seiner wiederholten Beteuerungen, damals überhaupt nicht überlegt zu haben, dass er mit seinem Tun das Opfer auch hätte töten können, sei das Kantonsgericht zum Schluss gelangt, er habe die Tötung für möglich gehalten und in Kauf genommen. Dafür, dass er den Erfolg zu keinem Zeitpunkt gewollt habe, spreche auch, dass er sofort nach der Tat über den Notruf die Sanität herbeigerufen habe. Er habe mit der Tat beim Opfer lediglich eine Amnesie bewirken und so erreichen wollen, dass dieses sich nicht mehr an ihn hätte erinnern und ihn nicht mehr bei den Strafverfolgungsbehörden hätte belasten können. Daraus ergebe sich, dass es ihm nicht um den weitergehenden Erfolg der Tötung gegangen sei (staatsrechtliche Beschwerde S. 8 f.).
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5.2 Die Vorinstanz nimmt an, die - nach den eigenen Worten des Beschwerdeführers - "sicher nicht leichten Tritte" auf den Kopf des Opfers hätten unter den gegebenen Umständen dessen Tod herbeiführen können (angefochtenes Urteil S. 19). In Bezug auf den Vorsatz gelangt die Vorinstanz zum Schluss, angesichts der Umstands, dass das Opfer nach den heftigen Fusstritten gegen seinen Kopf (zweite Phase des Geschehens) auf Ansprache nicht mehr reagiert habe, es am Kopf sichtbar bereits recht erheblich verletzt gewesen sei und wehrlos am Boden gelegen habe, habe der Beschwerdeführer die hohe Wahrscheinlichkeit erkennen müssen, dass das Stampfen auf den Kopf geeignet war, weitere schwere (Hirn-)Verletzungen zu bewirken, welche den Tod zur Folge hätten haben können. Die Möglichkeit, dass er den behinderten Mann zu Tode prügeln könnte, habe sich dermassen klar und unmissverständlich aufgedrängt, dass aus dem Umstand, dass er trotzdem auf den Kopf des Opfers gestampft habe, nur darauf geschlossen werden könne, er habe dessen Tod in Kauf genommen, auch wenn ihm dies unerwünscht gewesen sein möge und sein eigentliches Handlungsziel nach seiner Aussage in der Verursachung einer Amnesie gelegen habe. Der Beschwerdeführer habe mithin mit Eventualvorsatz gehandelt (angefochtenes Urteil S. 24 f.).
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5.3 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss (BGE 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c S. 251 je mit Hinweisen).
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Dass das Kantonsgericht die einzelnen Tatsachen in unhaltbarer Weise festgestellt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er wendet sich vielmehr gegen den Schluss aus den festgestellten Tatsachen auf den Vorsatz. Dies betrifft eine Rechtsfrage, die mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden muss. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
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6.
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6.1 Zuletzt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung des Honorars für den amtlichen Verteidiger. Das Kantonsgericht habe das Honorar auf Fr. 4'500.-- reduziert, wobei es von einem Zeitaufwand von 24 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 165.-- ausgegangen sei. Dies widerspreche der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich die Entschädigung für den amtlichen Anwalt in der Grössenordnung von Fr. 180.-- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer bewegen müsse (staatsrechtliche Beschwerde S. 9 Ziff. 5).
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6.2 Das Dispositiv des angefochtenen Urteils bestimmt in Ziff. 4, dass die Kosten des Verfahrens, namentlich die Barauslagen und die Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft, die Gerichtsgebühr und das Honorar der amtlichen Verteidigung, zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Das Dispositiv enthält somit einerseits den Betrag, welchen der Beschwerdeführer dem Kanton Graubünden schuldet, andererseits legt es den Umfang der Entschädigung für die amtliche Verteidigung fest. Der angefochtene Punkt enthält somit zwei verschiedene Entscheide, die miteinander vermengt sind und die zu einer Interessenkollision zwischen dem Verurteilten und seinem Verteidiger führen können.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die für die amtliche Verteidigung festgesetzten Beträge seien zu niedrig, hat er kein eigenes rechtliches Interesse, die Beträge in diesem Sinne anzufechten. Es fehlt ihm daher an der nach Art. 88 OG notwendigen Beschwer (Urteile der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung 1P.705/1989 vom 26.3.1990 E. 1b und 1P.705/1989 vom 26.3.1990 E. 2). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
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7.
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Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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8.
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8.1 Die Vorinstanz unterteilt den Sachverhalt für die rechtliche Würdigung in vier Phasen. Die erste Phase beginnt mit den Schlägen ins Gesicht des behinderten Mannes und reicht bis zum Fusstritt gegen die Beine des Opfers, bei welchem der Beschwerdeführer seinen Schuh verlor. Die zweite Phase setzt ein mit dem heftigen Stoss des Opfers gegen die Betonwand und endet mit den mehrfachen Fusstritten des Beschwerdeführers gegen dessen Kopf. Die dritte Phase umfasst das zwei- bis dreimalige Stampfen des Beschwerdeführers auf den Kopf des regungslos auf dem Boden liegenden Mannes. Die letzte, für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht weiter relevante Phase betrifft den Sanitätsnotruf mit dem Handy (angefochtenes Urteil S. 10).
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Für den ersten Abschnitt des Geschehens erfolgte mangels Strafantrags kein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung bzw. wegen Tätlichkeit (angefochtenes Urteil S. 11 ff.). Den zweiten Teil des Geschehens würdigt die Vorinstanz als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (angefochtenes Urteil S. 13 ff.). Die Handlungen des dritten Abschnitts qualifiziert die Vorinstanz als vollendet versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB (angefochtenes Urteil S. 19 ff., 26).
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8.2 Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen den Schuldspruch der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung. Den Schuldspruch der schweren Körperverletzung ficht er nicht an. Die Vorinstanz habe sowohl das Wissens- als auch das Willenselement des Vorsatzes zu Unrecht bejaht. Es sei ihm, bevor er dem Opfer mit dem Fuss auf den Kopf getreten habe, nie in den Sinn gekommen, dass er dieses hätte töten können. Er habe den möglichen Tod des Opfers auch nicht in Kauf genommen. Das ergebe sich daraus, dass er nach der Tat über den Notruf sogleich die Sanität zu Hilfe gerufen habe. Nach seiner Auffassung liege lediglich fahrlässiges Handeln vor. Die Vorinstanz habe daher Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 111 StGB verletzt (Beschwerde S. 6 ff.).
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8.3 Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände (für Einzelheiten vgl. Guido Jenny, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 18 N 21; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 9 N 71 f.). Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 130 IV 58 E. 8.1 mit Hinweisen). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden.
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Neben dem direkten Vorsatz, bei welchem die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint oder eine notwendige Nebenfolge darstellt, erfasst Art. 18 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2 mit Hinweisen).
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8.4 Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht.
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8.4.1 Die Strafbarkeit einer fahrlässigen Handlung setzt die Verwirklichung des Tatbestandes voraus. Beim fahrlässigen Handeln gibt es keinen Versuch, denn beim Fahrlässigkeitsdelikt fehlt es an einem auf die Verwirklichung eines tatbestandsmässigen Erfolgs gerichteten, über das objektive Geschehen hinausgreifenden Willen (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 16 N 40 f.; Guido Jenny, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 21 N 5). Im zu beurteilenden Fall hat sich der tatbestandsmässige Erfolg nicht verwirklicht, da das Opfer den erlittenen schweren Verletzungen nicht erlegen ist. Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, er habe bloss fahrlässig gehandelt, geht seine Beschwerde somit an der Sache vorbei.
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8.4.2 Zu Recht nimmt die Vorinstanz sodann an, der mögliche Eintritt des Todes sei vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst gewesen. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Vorsatz keine ausdrückliche gedankliche Auseinandersetzung mit dem Erfolg voraussetzt. Es genügt ein aktuelles Wissen um die Tatumstände in Gestalt eines bloss sachgedanklichen, als dauerndes Begleitwissen vorhandenen Mitbewusstseins (BGE 125 IV 242 E. 3e; Guido Jenny, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 18 N 21). Dass es dem Beschwerdeführer nach seinen Aussagen vor dem Stampfen auf den Kopf des regungslos daliegenden Opfers nicht in den Sinn gekommen sein soll, dass er dieses hätte töten können, schliesst Vorsatz noch nicht aus. Aufgrund der gegebenen Umstände musste ihm die Möglichkeit des Todes implizit auf jeden Fall bewusst sein. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass das Opfer vor den Fusstritten auf den Kopf in der dritten Phase bereits erheblich verletzt war und regungslos am Boden lag. Die Verletzungen rührten einerseits daher, dass das Opfer mit dem Hinterkopf heftig gegen die Betonwand geschlagen war. Andererseits hat der Beschwerdeführer ihm daran anschliessend in der zweiten Phase des Geschehens mehrere, nach dessen eigenen Aussagen heftige bzw. mit grosser Kraft getretene (angefochtenes Urteil S. 14) Fusstritte an den Kopf versetzt. Angesichts der Heftigkeit dieser Schläge, deren Wirkung noch dadurch verstärkt worden sein dürfte, dass das Opfer nach dem Stoss gegen die Betonwand benommen zu Boden gesunken war und sich nicht gegen die Tritte wehren konnte, nimmt die Vorinstanz einleuchtend an, das Opfer sei danach bereits recht erheblich verletzt gewesen (angefochtenes Urteil S. 15). Angesichts dieser Umstände musste der Beschwerdeführer ernsthaft damit rechnen, dass seine zusätzlichen Fusstritte bzw. sein Stampfen auf den Kopf des am Boden liegenden Opfers, das möglicherweise schon durch die Schläge in der zweiten Phase die Frakturen am Gesichtsschädel erlitten hatte, die bereits erlittenen Verletzungen derart verschlimmern würden, dass sie zum Tod hätten führen können. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Sachlage verletzt die Annahme der Wissenseite des Vorsatzes kein Bundesrecht (angefochtenes Urteil S. 24).
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Dasselbe gilt für die Willensseite. Auch hier bildet der weitere Angriff auf das erheblich verletzte, wehrlos am Boden liegende Opfer den Ausgangspunkt der Beurteilung. Es mag zutreffen, dass der mögliche Tod des Mannes nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschwerdeführers war. Desgleichen trifft zu, dass die Fusstritte auf den Kopf des Opfers für sich allein den Schuldspruch der versuchten Tötung noch nicht zu tragen vermöchten. Doch ist auch unter diesem Gesichtspunkt der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf ein Opfer einstampfte, das bereits mit erheblichen Kopfverletzungen am Boden lag. Indem er dennoch auf den Kopf des verletzten Mannes eintrat, um bei diesem eine Amnesie zu bewirken, musste sich ihm die Verwirklichung des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als deren Inkaufnahme ausgelegt werden kann (BGE 117 IV 419 E. 4d). Daran ändert nichts, dass ihm der Eintritt des Erfolgs unerwünscht war, denn die Annahme des Eventualvorsatzes setzt nicht voraus, dass der Täter mit dem Erfolg innerlich einverstanden war (BGE 92 IV 65 E. 4a). Insgesamt ist jedenfalls der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit Vorsatz gehandelt, angesichts der Besonderheiten des Falles nicht zu beanstanden.
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9.
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9.1 Eventualiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Das Urteil stelle ein reines Racheurteil dar. Die von ihm gezeigte Reue und Einsicht sei nur ungenügend gewürdigt worden. Seine Strafempfindlichkeit sei enorm. Ebenfalls nicht hinreichend berücksichtigt worden sei der Alkoholeinfluss, unter dem er bei der Tat gestanden habe. Die Vorinstanz habe eine übertrieben strenge Strafe ausgefällt. Er verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene Urteile anderer Gerichte (Beschwerde S. 8 f.).
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9.2 Die Vorinstanz wertet das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer. Er habe mit seinem Verhalten eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Leben gezeigt. Besonders gravierend sei, dass der Beschwerdeführer, nachdem er erkannt hatte, dass es sich beim Opfer um einen behinderten Mann handelte, noch weit intensiver und brutaler auf dieses eingeschlagen habe. Strafmindernd rechnet sie dem Beschwerdeführer seine Vorstrafenlosigkeit sowie den guten Leumund an. Ebenfalls strafmindernd berücksichtigt sie das Geständnis und die bekundete augenscheinlich aufrichtige Reue. Leicht strafmindernd gewichtet sie zudem das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Tat. Strafmildernd in Rechnung stellt sie schliesslich den Umstand, dass es beim Versuch blieb. Strafschärfend berücksichtigt sie das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände, wobei sie besonderes Gewicht der schweren Körperverletzung beimisst. Als erschwerend beurteilt sie schliesslich den nichtigen Beweggrund für den Gewaltexzess, namentlich die mindestens latente Ausländerfeindlichkeit (angefochtenes Urteil S. 29 ff.).
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9.3 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht dem urteilenden Gericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur eingreift, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen).
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9.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren einlässlichen Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Namentlich berücksichtigt sie ausreichend, dass der Beschwerdeführer durch seinen Notruf an die Sanität dazu beigetragen hat, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Dementsprechend nimmt sie zu Recht tätige Reue gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB an (angefochtenes Urteil S. 26).
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Ebenfalls berücksichtigt hat die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Tat offenbar recht viel Alkohol konsumiert hatte. Doch nimmt sie gestützt auf das psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 15. April 2005 (Untersuchungsakten act. 2.28 S. 3 ff.) höchstens eine leichte bis mittlere Alkoholisierung mit einem höchstens leichtgradigen Rauschzustand an, die nicht zu einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit geführt hat (angefochtenes Urteil S. 30 f.).
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Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters strafempfindlich ist, mag zutreffen. Doch kann dies für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbeziehung spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das die mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe zwangsläufig verbundenen Folgen ausschliesst.
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Dass die Vorinstanz Reue und Einsicht des Beschwerdeführers nicht zu seinen Gunsten wertet, trifft entgegen seiner Auffassung nicht zu. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich beim Opfer persönlich entschuldigen wollte, und dass er, da dieses den persönlichen Kontakt abgelehnt hatte, sich daraufhin schriftlich entschuldigte (angefochtenes Urteil S. 29).
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Unbehelflich ist zuletzt der Hinweis des Beschwerdeführers auf Urteile anderer Gerichte. Nach der Rechtsprechung genügt die Ungleichheit in der Strafzumessung, die sich aus unterschiedlichen kantonalen Praxen hinsichtlich der Beurteilung derselben Delikte und aus dem dem Sachrichter vom Gesetz eingeräumten weiten Ermessensspielraum ergibt, für die Annahme einer Ermessensverletzung grundsätzlich nicht (BGE 123 IV 150 E. 2a mit Hinweisen). Ausserdem sind die vom Beschwerdeführer angeführten Urteile ohnehin nicht geeignet, eine Ungleichbehandlung darzutun. So sind die "Liestaler Skinhead-Schläger" mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Baselland vom 24. Februar 2006 im Wesentlichen der mehrfachen (versuchten) schweren Körperverletzung, des Angriffs und der mehrfachen Sachbeschädigung, nicht aber der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen worden. Dasselbe gilt für die angerufenen zwei Urteile aus dem Kanton Zürich. Die brutalen Überfälle zweier junger Männer mit einem Hammer sind vom Obergericht des Kantons Zürich am 20. Oktober 2005 als mehrfacher qualifizierter Raub beurteilt und die Täter in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen worden. Schliesslich verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Täter, der mit seinem Sturmgewehr mehrmals auf eine Bar in Zürich geschossen hatte, am 17. Januar 2006 wegen versuchter Gefährdung des Lebens zu einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten bedingt. Das Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung war von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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10.
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Soweit der Beschwerdeführer auch im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Festsetzung des Honorars für den amtlichen Verteidiger beanstandet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Zum einen fehlt es an der Beschwer des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.2). Zum anderen betrifft die Frage der Entschädigung des amtlichen Verteidigers eine Frage des kantonalen Strafprozessrechts und nicht des Bundesrechts.
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11.
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Aus diesen Gründen ist auch die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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III. Kostenfolgen
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12.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten beider Verfahren (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 152 Abs. 1 OG, vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Den schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. November 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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