BGer 2A.669/2006 |
BGer 2A.669/2006 vom 21.11.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.669/2006 /leb
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Urteil vom 21. November 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Marco Möhr,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur,
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
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3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
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Gegenstand
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direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 1999/2000,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
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3. Kammer, vom 29. August 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ reichte die Steuererklärung 1999/2000 ohne Wertschriftenverzeichnis ein; Nachforschungen der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ergaben in der Folge, dass er verschiedene Bankkonten verheimlicht hatte. Mit Veranlagungsverfügung vom 2. August 2001 wurden deshalb gegenüber der Selbstdeklaration von X.________ Aufrechnungen bei Einkommen und Vermögen von je über 600'000 Franken vorgenommen. Im Laufe des Einspracheverfahrens konnten viele Punkte bereinigt werden, so dass X.________ für die Jahre 1999/2000 mit einem steuerbaren Einkommen von 169'600 Franken bei der Kantonssteuer und von 175'700 Franken bei der direkten Bundessteuer veranlagt wurde (Einspracheentscheide vom 9. Februar 2006). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die hiergegen eingereichten Rechtsmittel teilweise - bezüglich einer als Einkommen missverstandenen "Stornobuchung" in der Höhe von 45'350 Franken - gut, hob die Einspracheentscheide auf und wies die Sache zur neuen Veranlagung an die Steuerverwaltung zurück (Urteil vom 29. August 2006).
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2.
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Am 3. November 2006 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den "Fall zur Neubeurteilung zurückzuweisen". Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung; Verzicht auf die Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:
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2.1 Soweit sich die Eingabe des Beschwerdeführers gegen den Entscheid über kantonale Steuern richtet, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig: Für Streitigkeiten, welche Steuerperioden vor dem 1. Januar 2001 betreffen, steht dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung. Das kantonale Steuerrecht musste bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) entsprechen, weshalb insoweit nicht die Verletzung von Bundesverwaltungsrecht in Frage steht (Art. 97 ff. OG und Art. 73 StHG; vgl. BGE 123 II 588 E. 2d/e S. 593 f.; 128 II 56 E. 1a/b S. 58 f.). Die Eingabe des Beschwerdeführers kann insoweit nicht in eine staatsrechtliche Beschwerde umgedeutet werden, weil sie den für dieses Rechtsmittel geltenden Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Im Übrigen wäre die staatsrechtliche Beschwerde vorliegend ohnehin unzulässig, weil die angefochtene Rückweisung einen Zwischenentscheid darstellt, der keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 87 Abs. 2 OG; Urteil 2P.252/2001, in: StR 57/2002 S. 340).
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2.2 Bezüglich der direkten Bundessteuer ist zunächst streitig, ob beim Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler vorliegt (vgl. BGE 122 II 446 E. 3 S. 448 ff.). Die Vorinstanz hat dies verneint, insbesondere weil es an jeglicher Fremdfinanzierung der Transaktionen fehlte. Während eines grossen Teils des kantonalen Verfahrens hatte der Beschwerdeführer selber die gleiche Auffassung vertreten und behauptet, seine Wertschriftengeschäfte stellten eine rein private Vermögensverwaltung dar, welche in Umfang und Intensität nicht ein Ausmass erreiche, bei dem von einer Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Seine Einschätzung hat er - wie er in seiner Beschwerdeschrift darlegt - erst geändert, als er zur Auffassung kam, mit dem Wertschriftenhandel insgesamt einen Verlust erwirtschaftet zu haben. Inwiefern mit Blick auf die Indizien, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen lassen, gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegen könnte, hat der Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch vor Bundesgericht näher begründet. Mithin ist nicht ersichtlich, weshalb der angefochtene Entscheid insoweit bundesrechtswidrig sein sollte.
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2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter den Einkommenscharakter zweier Vermögenszugänge: Zunächst macht er geltend, er habe jahrelang Verwandte finanziell unterstützt, weshalb ihm sein Bruder Geld geschuldet habe. Dessen Zahlung vom 18. Dezember 1997 in der Höhe von 50'000 Franken sei in Tilgung dieser Schulden erfolgt. Seine Behauptung sucht der Beschwerdeführer mit einer schriftlichen Erklärung des Bruders zu stützen, welche für die Vorinstanz jedoch nicht zu beweisen vermochte, dass die fragliche Zahlung kein steuerbares Einkommen darstellt. Den entsprechenden Nachweis hätte der Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Entscheid ohne weiteres mittels Belegen führen können, wenn er seine Verwandten tatsächlich finanziell unterstützt hätte. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt ist zum Vornherein nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Gleich verhält es sich bezüglich der Vorbringen betreffend das Bankkonto des Beschwerdeführers in Y.________ (AUT), auf welches im Bemessungszeitraum 131'025 Franken geflossen sind. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, wirtschaftlich sei nicht er selber, sondern sein Sohn am betreffenden Konto berechtigt gewesen. Weil er seine Behauptung jedoch durch keinerlei Dokumente zu stützen vermochte, rechnete die Vorinstanz den streitigen Vermögenszugang dennoch dem Beschwerdeführer zu. Inwiefern dies offensichtlich unrichtig sein sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan.
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2.4 Im vorliegenden Zusammenhang ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf eine Einvernahme der Verwandten des Beschwerdeführers verzichtet hat. Es durfte im geschilderten Kontext ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, dass die betreffenden Zeugenaussagen das gänzliche Fehlen von schriftlichen Belegen zum Vornherein nicht zu kompensieren vermöchten.
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3.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht (3. Kammer) des Kantons Graubünden sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. November 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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