BGer I 329/2006
 
BGer I 329/2006 vom 06.12.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 329/06
Urteil vom 6. Dezember 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
C.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 5. März 2006)
Sachverhalt:
A.
Die 1965 geborene C.________, verheiratet und Mutter dreier 1987, 1993 und 1994 geborener Kinder, hatte vom 15. Mai 1999 bis 31. Oktober 2003 zunächst zu 70 % und ab 1. August 2001 zu 65 % im Reinigungsdienst des Spitals X.________ gearbeitet. Zusätzlich war sie vom 1. April 1999 bis 31. März 2001 in einem Teilpensum als Hauswartin bei der Firma I.________ AG in Y.________ angestellt gewesen. Am 3. September 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf seit dem Jahr 2000 bestehende Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Bern holte u.a. einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Versicherten, Arbeitgeberauskünfte des Spitals X.________ vom 7. Oktober 2003 sowie Berichte des Hausarztes Dr. med. G.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 3. November 2003 und der Frau Dr. med. B.________, vom 10. November 2003 ein. Ferner veranlasste sie bei Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, und Dr. med. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, die Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens (Expertisen vom 11. [Frau Dr. med. L.________] sowie 26. August 2004 [Dr. med. H.________]) und liess die Verhältnisse vor Ort im Haushalt abklären (Bericht vom 31. Dezember 2004). Gestützt darauf ging die Verwaltung davon aus, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt beschäftigt wäre, woraus sich - bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich von 50 %, einer behinderungsbedingten Erwerbseinbusse von 44 % sowie einer Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 30 % - eine Gesamtinvalidität von 40 % ([0,7 x 44 %] + [0,3 x 30 %]) ergebe. An der am 8. Februar 2005 verfügten Zusprechung einer Viertelsrente rückwirkend ab 1. Oktober 2003 hielt die IV-Stelle auf Einsprache hin mit Entscheid vom 18. August 2005 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher ein Bericht des Dr. med. G.________ vom 31. August 2005, ein ab 1. April 1999 geltender Arbeitsvertrag für Hauswartung der Firma I.________ AG sowie ein Kündigungsschreiben der Versicherten an die Unternehmung I.________ AG vom 21. Dezember 2000 eingereicht wurden, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gut und wies die IV-Stelle an, der Versicherten ab 1. Oktober 2003 eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten auszurichten (Entscheid vom 5. März 2006). Es ging dabei von einer ohne Gesundheitsschaden zu 90 % ausgeübten Erwerbstätigkeit aus.
C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der Invaliditätsgrad sei unter Annahme einer Vollzeitbeschäftigung für den Gesundheitsfall zu ermitteln; eventuell seien zusätzliche medizinische Abklärungen für die Zeit von 2000 bis 18. August 2005 vorzunehmen. Nachträglich liess die Versicherte Berichte des Dr. med. G.________ vom 11. November 2005 und 5. Mai 2006 auflegen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil O. vom 14. Juli 2006, I 337/06, Erw. 1).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 18. August 2005 entwickelt hat, höhere als die ihr zugesprochenen Rentenleistungen zustehen.
2.2 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der diese ablösenden Fassung) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 2a mit Hinweis; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 f. Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01]; AHI 2001 S. 113 f. Erw. 3a [Urteil V. vom 24. Januar 2000, I 128/98]). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach die bei teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in der vom vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]) mit Inkrafttreten des ATSG keine Änderung erfahren hat (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]), auch für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich gelten. Damit wurde einzig der bisherige Art. 27bis Abs. 1 IVV aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in den Art. 28 Abs. 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27bis IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2, sowie SVR 2006 IV Nr. 42 S. 153 f. Erw. 5.3 in fine [Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04], je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
3.
Zu beurteilen ist zunächst, in welchem zeitlichen Ausmass die Beschwerdeführerin sich ausserhäuslich betätigen würde, wenn sie gesundheitsbedingt nicht eingeschränkt wäre. Während die Vorinstanz für diesen Fall eine Erwerbstätigkeit von 90 % annimmt - welcher Beurteilung die Beschwerdegegnerin letztinstanzlich nicht (mehr) opponiert -, macht die Versicherte geltend, nach Lage der Akten sei ausgewiesen, dass sie als Gesunde eine Vollzeitbeschäftigung ausüben würde.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die aus Kroatien stammende, seit 1988 in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin bis zur Geburt ihres dritten Kindes im Jahre 1994 stets in hohem Masse erwerbstätig war. Am 15. Mai 1999 begann sie als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst des Spitals X.________ zu arbeiten, wobei sie ihr anfängliches 70 %-Pensum nach einer am 13. Juni 2000 durchgeführten Diskushernienoperation L5/S1 vorerst zwar wieder aufnahm, dieses ab 1. August 2001 aus gesundheitlichen Gründen indes auf 65 % reduzierte. Ab Oktober 2002 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, löste das Spital das Anstellungsverhältnis auf Ende Oktober 2003 auf. Parallel dazu hatte die Versicherte seit 1. April 1999 als teilzeitliche Hauswartin für die Firma I.________ AG gearbeitet. Der Arbeitsvertrag hatte zwar auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gelautet, ihren eigenen, glaubhaften Angaben wie auch dem IK-Auszug zufolge wurde die Hauswartstätigkeit, jedenfalls in gesundheitlich unbelasteten Zeiten, aber durch die Versicherte selber verrichtet. Wie dem Kündigungsschreiben der Eheleute vom 21. Dezember 2000 zu entnehmen ist, erfolgte die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses auf 31. März 2001 aus krankheitsbedingten Gründen (Rückenoperation der Versicherten).
3.2 Mit dem kantonalen Gericht, auf dessen diesbezügliche Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne das sich ab 2000 abzeichnende Krankheitsbild weiterhin ihren beiden Tätigkeiten als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst des Spitals X.________ und als Hauswartin nachgegangen wäre. Diesfalls hätte der hauptsächlich in der Nacht als Taxichaffeur tätige Ehemann die Betreuungspflichten gegenüber den drei halbwüchsigen Kindern tagsüber wahrgenommen. Während sich das massgebende Pensum im Reinigungsdienst unbestrittenermassen auf 70 % belaufen hätte, sind sich die Verfahrensbeteiligten uneinig darüber, ob die laut Arbeitsvertrag und IK-Auszug in den Jahren 1999 und 2000 mit Fr. 731.- monatlich bzw. Fr. 8772.- jährlich entlöhnte Hauswartsstelle als durchschnittliches 20 %-Pensum zu veranschlagen ist, wie von der Vorinstanz angenommen. Wird der gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 im Bereich "Persönliche Dienstleistungen" geltende monatliche Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen, welche einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten (Anforderungsniveau 4), herangezogen (Fr. 2961.-; Tabelle TA1, S. 31) und auf die im Jahre 2000 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11/2006, Tabelle B9.2, S. 90, Abschnitt O [sonstige Dienstleistungen]) hochgerechnet (Fr. 3101.65), entspräche die von der Beschwerdeführerin als Hauswartin geleistete Arbeitszeit einem Pensum von knapp 24 %. Ob die Versicherte als Voll- oder aber als Teilerwerbstätige zu einem Beschäftigungsgrad von 90 oder 94 % zu betrachten ist, ändert indessen, wie nachstehend aufzuzeigen ist, nichts am Endergebnis, weshalb sich eine abschliessende Beurteilung der Frage nach der zur Anwendung gelangenden Invaliditätsbemessungsmethode erübrigt.
4.
Zu prüfen ist im Weitern, inwieweit die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Während das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Gutachten der Dres. med. L.________ und H.________ vom 11. und 26. August 2004 davon ausgehen, dass die Versicherte unter Berücksichtigung der psychischen und neurochirurgischen Befunde eine körperlich leichte, angepasste Beschäftigung im Umfang von noch 50 % auszuüben vermöchte, hält die Beschwerdeführerin dafür, dass ihr nach Aussagen der Dres. med. G.________ und B.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche erwerbliche Beschäftigung zu attestieren sei.
4.1 Dr. med. G.________ bescheinigte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 3. November 2003 ein seit Oktober 2002 bestehendes Leistungsunvermögen von 100 % als Spitalangestellte. Aus psychiatrischer Sicht verneinte Frau Dr. med. B.________ am 10. November 2003 für die Zeit ab 5. November 2002 bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit sowohl für den angestammten Beruf wie auch für jede andere Tätigkeit. Mit Berichten vom 31. August und 11. November 2005 gab Dr. med. G.________ sodann den Krankheitsverlauf wieder, ohne sich jedoch zur aktuellen erwerblichen Leistungsfähigkeit der Patientin zu äussern. Am 5. Mai 2006 führte derselbe Arzt gegenüber dem Rechtsvertreter der Versicherten aus, auf Grund des Rezidives der Diskushernie L5/S1 und der sich daraus entwickelnden Schmerzkrankheit sei es der zuvor sehr motivierten Patienten nicht mehr möglich gewesen, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Die Dres. med. L.________ und H.________ gelangten ihrerseits auf Grund einer interdisziplinären Beurteilung zum Schluss, dass von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst ausgegangen werden müsse. Eine körperlich leichte, gut angepasste Beschäftigung (ohne Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm, ohne Arbeiten in gebückter Stellung oder mit Torsionsbewegungen, mit einer durch Bewegungen veränderbaren Stehdauer sowie einer maximalen ununterbrochenen Sitzdauer und Gehstrecke von einer Stunde) sei aber - stetig steigernd - zu maximal 50 % zumutbar, da eine derart reduzierte Tätigkeit sowohl den psychischen wie auch den somatischen Befunden gerecht werde und ausreichende Erholungszeiten ermögliche.
4.2 Die Gutachten der Dres. med. L.________ und H.________ sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigen die medizinischen Vorakten wie auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitseinschränkungen. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind, namentlich auch mit Blick auf die interdisziplinären Ergebnisse, begründet, weshalb sie alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllen (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b). Die darin vermerkte, aus psychiatrischer sowie neurochirurgischer Sicht nach einem Steigerungsprozess zu 50 % gegebene Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar erklärt, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt hat. Dieser Einschätzung stehen auch die Angaben des Dr. med. G.________ nicht entgegen, der sich, wenn überhaupt, stets nur zur Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf der Versicherten geäussert hat. Soweit die Psychiaterin Frau Dr. med. B.________ ein seit November 2002 durchgehend bestehendes vollständiges Leistungsunvermögen für jegliche Tätigkeit attestiert, ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Dieser Vorbehalt hat auch auf einen Patienten über einen längeren Zeitraum regelmässig behandelnde Spezialärzte zu gelten (Urteil S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen). Anzumerken bleibt, dass Frau Dr. med. B.________ die Beschwerdeführerin erst seit August 2003 betreut, sodass Aussagen zu der vor diesem Zeitpunkt vorhandenen Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit ohnehin eher spekulativ sein dürften.
Zusätzlicher medizinischer Abklärungen bedarf es entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Eventualantrag nicht. In Anbetracht dieses Ergebnisses kann offen bleiben, ob die am 10. Mai 2006 - und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist - der Post übergebenen Berichte des Dr. med. G.________ vom 11. November 2005 und 5. Mai 2006 überhaupt in prozessual zulässiger Weise eingereicht wurden (BGE 127 V 353).
5.
5.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sind dem Einkommensvergleich die Verhältnisse zugrunde zu legen, wie sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns gegolten haben (BGE 129 V 222). Während Vorinstanz und Verwaltung diesen gestützt auf die Angaben der begutachenden Dres. med. L.________ und H.________ sowie des Dr. med. G.________, wonach die Beschwerdeführerin seit Oktober 2002 in ihrer angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst eingeschränkt sei, gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG auf 1. Oktober 2003 festgesetzt haben, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, die Arbeitsfähigkeit sei bereits seit dem Jahre 2000 in erheblichem Masse vermindert. Angesichts einer verspäteten Anmeldung am 3. September 2003 könnten in Nachachtung von Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG Leistungen jedoch erst ab 1. August (recte: September) 2002 nachgezahlt werden. Als Basis der Vergleichseinkommen sei daher die erwerbliche Situation des Jahres 2002 relevant.
5.2 Wenn auch davon auszugehen ist, dass die Versicherte sich von ihrer im Juni 2000 durchgeführten Diskushernienoperation nur zögerlich wieder erholte und die Beendigung der Tätigkeit als Hauswartin Ende März 2001 bzw. die 5 %ige Reduktion des Arbeitspensums als Reinigungsangestellte per 1. August 2001 auf gesundheitlichen Gründen beruhte, wird eine dauerhafte, erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ärztlicherseits übereinstimmend auf Oktober (Bericht des Dr. med. G.________ vom 3. November 2003, Gutachten der Dres. med. L.________ und H.________ vom 11. und 26. August 2004) bzw. anfangs November 2002 terminiert (Bericht der Frau Dr. med. B.________ vom 10. November 2003). Dass die Beschwerdegegnerin den Rentenbeginn, bestätigt durch das kantonale Gericht, auf 1. Oktober 2003 festgelegt hat, ist folglich nicht zu beanstanden.
5.3
5.3.1 Das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen im Jahre 2003 hätte zu erzielen vermocht (Valideneinkommen), beläuft sich gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht des Spitals X.________ vom 7. Oktober 2003 auf Fr. 33'501.- (für ein 70 %-Pensum) sowie für den Hauswartbereich auf Fr. 9348.- (laut IK-Auszug [Verdienst von Fr. 8772.- im Jahr 2000] sowie in Berücksichtigung der bis 2003 eingetretenen Nominallohnentwicklung), d.h. auf insgesamt Fr. 42'849.-. Den diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid opponiert die Beschwerdeführerin zu Recht nicht.
5.3.2 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist, da die Versicherte keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nachgeht, auf die LSE abzustellen (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S. 43) beträgt der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Arbeitnehmerinnen branchenunabhängig total Fr. 3820.-. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Nominallohnerhöhung von 1,6 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B10.3, S. 91, Frauen [BGE 129 V 408]) sowie Aufrechnung der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2, S. 90, Total, 2003) ergibt sich daraus - bei einem zumutbaren 50 %-Pensum - ein Einkommen von Fr. 2023.- monatlich oder Fr. 24'276.- jährlich.
Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, bestimmt sich auf Grund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]). Da das seitens der Gutachter bescheinigte 50 %-Pensum als zu erreichendes, maximal mögliches Ziel definiert wird ("langsam steigernd"), ist anzunehmen, dass die Versicherte wegen ihrer Beschwerden zumindest in einer beruflichen Anfangsphase auch in einer leidensadaptierten 50 %-Tätigkeit im Vergleich zu gesundheitlich nicht beeinträchtigten Arbeitnehmerinnen mit Lohneinbussen wird rechnen müssen. Dieser Umstand ist angemessen zu berücksichtigen. Da sich im Übrigen indessen die Faktoren Alter (Jahrgang 1965; vgl. LSE 2002, Tabelle TA9, S. 55, Anforderungsniveau 4, Frauen, Median) sowie Nationalität/Aufenthaltskategorie - die Versicherte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (LSE 2002, Tabelle TA12, S. 59, Anforderungsniveau 4, Frauen, Median [im Vergleich zum Totalwert]) - lohnmässig nur minim auswirken und das Kriterium der Teilzeitarbeit (LSE 2002, Tabelle 8*, S. 28, Frauen), bezogen auf das in Betracht fallende Arbeitssegment, sogar einen eher höheren Verdienst erwarten lässt, trägt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, vorinstanzlich bestätigte Abzug in Höhe von 20 % den Umständen auf äusserst grosszügige Weise Rechnung, zumal auch die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen). Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 19'420.80.
5.3.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 42'849.-) und Invalideneinkommen (Fr. 19'420.80) resultiert eine Erwerbsunfähigkeit von 54,68 % bzw. - gerundet - 55 % (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). Wird angenommen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nur zu 90 % erwerbstätig gewesen wäre, beliefe sich die Behinderung im erwerblichen Bereich in Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode gewichtet auf 49,2 % (0,9 x 54,68 %) und diejenige im Aufgabenbereich Haushalt - gemäss den im Bericht vom 31. Dezember 2004 wiedergegeben, zu Recht unbestritten gebliebenen Erhebungen bezüglich der Einschränkungen in den häuslichen Verrichtungen - auf 3 % (0,1 x 30 %), d.h. insgesamt auf 52 %. Bei einer im Gesundheitsfall zu 94 % ausgeübten Erwerbstätigkeit resultierte eine Invalidität von - ebenfalls den Anspruch auf halbe Rente begründenden - 53 % ([0,94 x 54,68 %] + [0,06 x 30 %]).
Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 6. Dezember 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: