BGer 1P.836/2006 |
BGer 1P.836/2006 vom 21.12.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.836/2006 /ggs
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Urteil vom 21. Dezember 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Vorsorgliche stationäre Massnahme,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
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vom 10. November 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gegen X.________ ist beim Amtsstatthalter von Sursee eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung und des gewerbsmässigen Betrugs sowie weiterer Delikte hängig. Er befand sich vom 9. Juli 2003 bis 23. Dezember 2003 in Untersuchungshaft und wurde am 16. März 2006 erneut festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Seither wurden mehrere Haftentlassungsgesuche abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.590/2006 vom 2. Oktober 2006).
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Mit Entscheid vom 5. September 2006 ordnete der Amtsstatthalter gestützt auf ein Gutachten der Luzerner Psychiatrie vom 10. August 2006 in Anwendung von § 89bis Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 (StPO) in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die (vorsorgliche) stationäre Behandlung des Angeschuldigten in einer geeigneten Anstalt gemäss den Ausführungen im Gutachten an. Am 6. September 2006 erteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Zustimmung im Sinne von § 89bis Abs. 3 StPO.
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Einen Rekurs gegen die angeordnete vorsorgliche Massnahme wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 29. September 2006 ab. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1P.736/2006 vom 30. November 2006 ab, soweit es darauf eintrat.
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Am 8. Oktober 2006 verlangte X.________ sinngemäss die Entlassung aus der vorsorglichen stationären Massnahme. Diesen Antrag wies der Amtsstatthalter mit Entscheid vom 17. Oktober 2006 ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies das Obergericht am 10. November 2006 ab, soweit es darauf eintreten konnte.
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2.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Dezember 2006 beantragt X.________ unter anderem, der obergerichtliche Entscheid vom 10. November 2006 sei aufzuheben und er sei sofort aus der vorsorglichen Massnahme zu entlassen. Eventuell sei eine mildere Massnahme und eine Neubegutachtung anzuordnen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des amtlichen Verteidigers als Rechtsvertreter.
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3.
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Gegen den angefochtenen Entscheid steht kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.736/2006 vom 30. November 2006, E. 1.1).
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen zu nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Das Rügeprinzip besagt, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft (BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385).
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Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese verfassungsrechtlichen Garantien verletzt worden sein sollen. Statt dessen wiederholt er die Argumente, die er bereits im bundesgerichtlichen Verfahren gegen die Anordnung der vorsorglichen Massnahme (Urteil 1P.736/2006 vom 30. November 2006) anführte, ohne aufzuzeigen, inwiefern sich die Situation in der Zwischenzeit geändert hätte. Auch setzt er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids, in welchem auf die obergerichtlichen Erwägungen zur Anordnung der Massnahme verwiesen wird, nicht hinreichend auseinander. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
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4.
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Der Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe des amtlichen Verteidigers als Rechtsvertreter. Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). In Anbetracht der Umstände der vorliegenden Angelegenheit erscheint es jedoch gerechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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