BGer 6S.571/2006 |
BGer 6S.571/2006 vom 28.12.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.571/2006 /rom
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Urteil vom 28. Dezember 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Peter Jossen,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten.
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Gegenstand
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Strafzumessung, bedingter Strafvollzug,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 21. November 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Kantonsgericht Wallis sprach X.________ im Berufungsverfahren mit Urteil vom 21. November 2006 unter anderem des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges schuldig und bestrafte ihn mit 23 Monaten Zuchthaus.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Er sei unmittelbar nach Eingang der Beschwerde aus der Haft zu entlassen. Es seien ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren und Advokat Peter Jossen als Offizialanwalt zu bezeichnen.
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2.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde führt im Falle ihrer Gutheissung nur dazu, dass das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer etwas anderes verlangt (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. II/1 und 2), ist darauf nicht einzutreten.
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3.
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Die Beschwerde richtet sich gegen die Strafzumessung. In dieser Hinsicht kommt der Vorinstanz ein grosser Spielraum des Ermessens zu, und das Bundesgericht greift nur ein, wenn sie den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Komponenten ausser acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a). Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass die Vorinstanz von den korrekten allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung ausgegangen ist (Beschwerde S. 4 Ziff. IV/A/3). Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch nicht, dass der Vorinstanz bei der Strafzumessung für den konkreten Fall ein Fehler im oben umschriebenen Sinn unterlaufen wäre. Insbesondere kann in Bezug auf die Frage der aufrichtigen Reue in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 15). Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.
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Da es beim Strafmass bleibt, welches die Vorinstanz festgelegt hat, liegt eine Verletzung von Art. 41 StGB von vornherein nicht vor. Die Beschwerde entbehrt in diesem Punkt überdies ohnehin einer hinreichenden Begründung (vgl. S. 7 Ziff. F/1 und 2).
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5.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren.
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Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Haftentlassung gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Dezember 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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