BGer I 261/2006 |
BGer I 261/2006 vom 04.01.2007 |
Tribunale federale
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{T 0}
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I 261/06
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Urteil vom 4. Januar 2007
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I. Sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Schön und Frésard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Parteien
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K.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch das Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro X.________
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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IV-Rente,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
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25. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 7. Januar 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005, lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das am 26. August 2003 eingereichte Rentengesuch der 1954 geborenen K.________ ab.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde der K.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 25. Januar 2006).
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2).
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1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Gericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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2.
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Das kantonale Gericht hat in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG (4. IV-Revision, AS 2003 3837; BGE 130 V 332 Erw. 2.2 und 2.3) die Bestimmungen über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt (vgl. BGE 130 V 343 ff.). Gleiches gilt für die Hinweise zu den für die Beantwortung der Statusfrage massgebenden Verhältnissen (BGE 130 V 396 Erw. 3.3, 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen) sowie zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]). Korrekt sind auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung sowie zum Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (S. 5) richtig festgestellt hat, ging bereits die IV-Stelle gemäss Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig wäre. Soweit die Versicherte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut die fehlerhafte Feststellung ihres Status als angeblich Teilerwerbstätige rügt, zielt dieser Einwand ins Leere.
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4.
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4.1 Zu Recht bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass der Eintritt der geklagten Symptomatik (frontalbetonte Kopfschmerzen, Übelkeit, Schweregefühl, Kraftlosigkeit und Morgensteifigkeit sowie Energielosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit) zeitlich mit dem Auszug zweier Töchter aus dem gemeinsamen elterlichen Haushalt (die dritte Tochter wohnt noch bei den Eltern) korreliert (provisorischer Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 25. August 2004). Laut diesem Bericht diagnostizierten die Ärztinnen der Klinik abschliessend eine mittelschwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.1 nach ICD-10) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4 nach ICD-10). Während des stationären Aufenthaltes in der Abteilung Psychosomatik der Klinik B.________ vom 6. bis 26. August 2004 wurden nicht nur Anzeichen für eine ausgeprägte Symptomausweitung mit Selbstlimitierung, sondern auch Hinweise auf erhebliche psychosoziale Rehabilitationshindernisse erkannt. Weder die Ärztinnen der Klinik noch der behandelnde Rheumatologe Dr. med. R.________ fanden ein organisches Substrat für die subjektiv geklagten Beschwerden; neurologische Ausfälle schlossen sie aus. Alle therapeutischen Bemühungen des Rheumatologen blieben "ohne jeglichen Effekt". Dr. med. R.________ bestätigte am 9. Dezember 2004, dass primär psychische Gründe zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten und die Versicherte für angepasste Tätigkeiten aus rheumatologischer Sicht normal arbeitsfähig sei. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Testergebnisse gemäss geriatrischer Depresssionsskala (GDS) liessen nicht nur auf eine mittelschwere, sondern eine schwere Depression schliessen, verneinten die behandelnden Ärztinnen der Klinik ausdrücklich Anzeichen einer von Seiten der Familienangehörigen der Versicherten behaupteten Demenz. Trotz des fehlenden Minimental-Status (MMS) und der schwierigen Einschätzung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit angesichts im Vordergrund stehender erheblicher sozialer Belastungsfaktoren, welche als invaliditätsfremde Gesichtspunkte (BGE 130 V 356 Erw. 2.2.5 mit Hinweisen) aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich sind, stellten diese Ärztinnen gestützt auf das von ihnen während dem stationären Aufenthalt umfassend untersuchte klinische Erscheinungsbild der gezeigten Befindlichkeitsstörungen unzweifelhaft die Diagnosen einer bloss mittelschweren depressiven Episode nebst einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 3. September 2004).
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4.2 Mit in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG), legte das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid dar, weshalb auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Dr. med. H.________, Chefärztin der Abteilung Psychosomatik der Klinik B.________, gemäss Bericht vom 15. November 2004 abzustellen ist, wonach der Beschwerdeführerin mit Blick auf eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Einschränkungen die erwerbliche Verwertung einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit (bezogen auf ein Vollpensum) zumutbar ist. Weiter hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass jedenfalls unter den gegebenen Umständen mit Blick auf die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung nichts gegen die praxisgemäss geltende Vermutung spricht, wonach hier die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung der Versicherten überwindbar sind (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
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5.
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Zu Recht erhebt die Beschwerdeführerin, soweit sie sich überhaupt sachbezüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG), keine Einwände gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades (im Sinne eines Prozentvergleichs: BGE 104 V 136 Erw. 2b). Den in allen Teilen zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts ist nichts beizufügen. Seit Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden ist kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden, weshalb die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung des Rentengesuchs gemäss Einspracheentscheid rechtens ist.
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6.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 4. Januar 2007
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Im Namen der I. Sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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