BGer U 68/2006 |
BGer U 68/2006 vom 04.01.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 68/06
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Urteil vom 4. Januar 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Borella, Vorsitzender,
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Bundesrichterin Leuzinger und Kernen,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Parteien
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J.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 16. November 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 15. November 2002 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die seit einer am 3. März 2000 erlittenen Kopfverletzung (commotio cerebri sowie linksseitige Bulbuskontusion) erbrachten Leistungen an J.________, geboren 1957, Ende November 2002 ein. Die weiterhin geklagten Beschwerden, für welche psychische Gründe verantwortlich seien, stünden in keinem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 3. März 2000, bei dem J.________ mit einer Bierflasche einen Schlag auf den Kopf erhalten hatte. Die Verfügung blieb unangefochten. Am 5. November 2003 gelangte der Rechtsvertreter des Versicherten nach Vorliegen eines mehrfach durch die SUVA eingeforderten psychiatrischen Berichts des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Oktober 2003, an die Unfallversicherung und führte aus, der damalige Entscheid sei "nicht vollständig und aufgrund einer unvollständigen Aktenlage entstanden". Man habe weder das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten abgewartet, noch einen anderen Arzt mit der Begutachtung beauftragt, weshalb er die SUVA ersuche, auf die Verfügung vom 15. November 2002 zurückzukommen. Nach Beizug einer Beurteilung durch ihren Neurologen Dr. med. H.________, SUVA-Versicherungsmedizin, (vom 9. September 2004) entschied die SUVA verfügungsweise am 2. Juni 2004, die Eingabe vom 5. November 2003, welche sie als Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch betrachte, sei abzuweisen. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. März 2005).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. November 2005 ab.
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C.
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J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zu materiellem Entscheid über das Leistungsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien ihm rückwirkend per 1. Dezember 2002 Taggelder im bisherigen Umfang zuzusprechen; eventualiter sei ein neues neuropsychiatrisches Gutachten einzuholen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2).
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2.
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2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 127 V 469 oben) und die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c in fine) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2 Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
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3.
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3.1 Nachdem der Beschwerdeführer keine veränderten tatsächlichen Verhältnisse und damit weder einen Rückfall noch Spätfolgen des rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses vom 3. März 2000 geltend machte, sondern eine Neubeurteilung der Leistungseinstellung beantragte, hat die Vorinstanz das Gesuch vom 5. November 2003 zu Recht unter dem Blickwinkel der prozessualen Revision und der Wiedererwägung geprüft. Strittig ist somit letztinstanzlich einzig, ob der Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. S.________ vom 20. Oktober 2003 Anlass zu einer prozessualen Revision oder zu einer Wiedererwägung der auf den 30. November 2002 verfügten Leistungseinstellung gibt.
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3.2 Wie die Vorinstanz bereits darlegte, besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 117 V 13 Erw. 2a), woran das Inkrafttreten des ATSG nichts geändert hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 22 zu Art. 53). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die SUVA, obwohl sie in ihrer Verfügung vom 2. Juni 2004 aufführte, die Eingabe vom 5. November 2003 sei abzuweisen, einzig materiell geprüft, ob die Voraussetzungen einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen hat sie indessen nicht geprüft und ist auf das Gesuch nicht eingetreten; die dispositivmässige Abweisung der Eingabe ist nicht ausschlaggebend (BGE 117 V 8). Damit kann unter dem Titel der Wiedererwägung nicht auf die leistungseinstellende Verfügung vom 15. November 2002 zurückgekommen werden.
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3.3 Hinsichtlich des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwandes, die verfügte Leistungseinstellung sei angesichts des noch ausstehenden psychiatrischen Berichtes des Dr. med. S.________ unzulässig gewesen, ist nochmals festzuhalten, dass dieses Vorbringen hier - unter prozessual revisionsrechtlichem Blickwinkel (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - unbehelflich ist. Sofern der Versicherte die Ansicht vertritt, der Sachverhalt wäre bei Verfügungserlass medizinisch unvollständig abgeklärt gewesen, hätte er eine Verletzung der nach dem Untersuchungsgrundsatz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vielmehr im Rahmen des an die Verfügung vom 15. November 2002 anschliessenden Einspracheverfahrens geltend machen müssen, worauf die Vorinstanz bereits hinwies. Zweifellos hat die Rechtskraft der Verfügung vom 15. November 2002 Bestand.
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3.4 Der Beschwerdeführer stützt sich zur Begründung seines Revisionsbegehrens auf den Bericht des Dr. med. S.________ vom 20. Oktober 2003, wonach er an einem organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma sowie an Panikattacken leidet und weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei.
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3.5 Richtig ist zwar, dass mit dem Bericht des Dr. med. S.________ (vom 20. Oktober 2003) erstmals eine von einem Facharzt gestellte psychiatrische Diagnose vorliegt; der Bericht enthält aber keine neuen ärztlichen Feststellungen. Bereits Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierte bei dem neurologisch und neuro-otologisch eingehend untersuchten Versicherten anhand des posttraumatischen klinischen Bildes mit Gesichts- und Kopfschmerzen, visueller und Schwindel-Symptomatik ein postcommotionelles Syndrom (audio-neurootologischer Bericht vom 9. August 2000). Anlässlich der Untersuchungen in der Klinik für Neurologie am Spital X.________, wurden sodann bereits Schwindel, Kopfschmerzen und Angstgefühle thematisiert, welche Beschwerden Dr. med. S.________ u.a. auch aufführte, wobei die Ärzte an der Klinik keinerlei neurologischen Funktionsausfälle nachweisen konnten. Im Sinne einer neuropsychiatrischen Erkrankung stellten sie einen phobischen Attackenschwindel fest, der zu ausgeprägter physischer und psychischer Beeinträchtigung führen könne (Gutachten vom 3. Januar 2001). Ebenso wurde in den weiteren medizinischen Akten auf Angstzustände, innere Nervosität und Panikattacken hingewiesen sowie der Eindruck einer geringgradigen depressiven Verstimmung festgehalten (Neuro-otologischer Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie am Spital Y.________, vom 12. März 2001 und Bericht der Klinik für Neurologie am Spital X.________, vom 19. Oktober 2001). Wie sich mit Blick auf die Ausführungen des Dr. med. H.________ in seiner neurologischen Beurteilung vom 9. Februar 2004 ergibt, liegen somit mit der aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnose eines organischen Psychosyndroms (ICD-10: F07.02) und den festgestellten Panikattacken keine neuen Elemente tatsächlicher Natur vor; es handelt sich vielmehr lediglich um eine andere (psychiatrische) Würdigung desselben medizinischen Sachverhalts, zumal mit einem organischen Psychosyndrom dieselbe Palette von Symptomen und Beschwerden bezeichnet werden wie bei dem aus neurologischer Sicht diagnostizierten postcommotionellen Syndrom (neurologische Beurteilung vom 9. Februar 2004).
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3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der nach Abschluss des ersten Verwaltungsverfahrens zu den Akten genommene ärztliche Bericht keine Feststellungen enthält, welche - im Sinne einer prozessualen Revision - eine Neubeurteilung der rechtlichen Schlussfolgerungen gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 15. November 2002 erforderten. Der psychiatrischen Diagnosestellung des Dr. med. S.________ im Bericht vom 20. Oktober 2003 liegen keine neuen Befunde zu Grunde; sie stellt nach dem Gesagten keine neue, bisher unverschuldet verborgen gebliebene, rechtserhebliche Tatsache dar. Damit hält der auf Ende November 2002 verfügte Fallabschluss unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Stand. Ergänzende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand im eventualiter beantragten Sinn erübrigen sich (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2006 IV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen [= Urteil K. vom 8. April 2004, I 573/03]).
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG [in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung]). Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Verbindung mit Art. 135 OG) ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 128 I 232 ff. Erw. 2.5, 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Markus Schultz, St. Gallen, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 4. Januar 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
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