BGer I 565/2006 |
BGer I 565/2006 vom 05.01.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 565/06
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Urteil vom 5. Januar 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger und Ferrari, Gerichtsschreiber Hadorn.
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Parteien
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R.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2006.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 21. August 1995 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein erstes Leistungsgesuch des R.________ (geb. 1950) ab.
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Ein zweites Gesuch lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 1998 ebenfalls ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Januar 2001 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurückwies.
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Am 8. Oktober 2001 sprach die IV-Stelle R.________ eine Viertelsrente von Februar bis April 2000 sowie eine ganze Rente ab Mai 2000 zu. Auf Beschwerde hin wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache mit Entscheid vom 31. Juli 2002 abermals zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurück.
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Mit Verfügungen vom 19. November 2004 erhielt R.________ eine halbe IV-Rente von Juni 2001 bis Dezember 2003 und eine Dreiviertelsrente ab Januar 2004 zugesprochen. Auf Einsprache hin bestätigte die IV-Stelle diese Verfügungen mit Entscheid vom 11. Februar 2005.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. April 2006 insofern teilweise gut, als es R.________ eine halbe IV-Rente ab April 2000 und eine ganze Rente ab Mai 2000 gewährte.
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R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine ganze IV-Rente ab 1. August 1998 zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2).
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2.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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3.
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Die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (altArt. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG; Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), zum Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sind im Einspracheentscheid vom 11. Februar 2005 korrekt wiedergegeben. Zudem hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Unterlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4.
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Streitig und zu prüfen sind der Invaliditätsgrad und dessen Beginn.
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Die Vorinstanz hat die medizinischen Unterlagen eingehend gewürdigt und zutreffend begründet, weshalb nicht schon ab August 1998 eine ganze Rente zugesprochen werden kann. Namentlich hat sie auf den Bericht der Klinik X.________ vom 5. August 1998 hingewiesen, wonach leidensangepasste Tätigkeiten voll zumutbar seien. Daran vermag der Bericht des Dr. med. A.________, Facharzt für Gynäkologie, vom 28. April 1998 nichts zu ändern. Dieser Arzt gibt wohl eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 6. Dezember 1997 an, bezieht diese jedoch ausdrücklich nur auf die bisherige schwere Tätigkeit. In einem leidensangepassten Verweisungsberuf nennt er hingegen ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dies ist vereinbar mit den Angaben des Zentrums Y.________ im Gutachten vom 5. Februar 2004. Von Seiten des Bewegungsapparates sei der Versicherte für eine angepasste Tätigkeit aus rheumatologisch-struktureller Sicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Die jetzige Einschränkung beruhe auf psychiatrischen Störungen, welche erstmals im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Z.________ vom 7. August 2000 dokumentiert seien. Demnach ist auf Grund der echtzeitlichen medizinischen Akten erstellt, dass damals in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Somit kann keine ganze Rente ab August 1998 ausgerichtet werden.
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5.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 5. Januar 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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