BGer H 227/2006
 
BGer H 227/2006 vom 19.01.2007
Tribunale federale
{T 0}
H 227/06
Urteil vom 19. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Borella,
Gerichtsschreiber Traub.
Parteien
H.________, 1938, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Schwester G.________,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 7. Dezember 2006.
Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde des 1938 geborenen H.________ gegen den Einspracheentscheid der AHV-Zweigstelle der Stadt Bern vom 6. Juli 2006 ab, gemäss welchem der Versicherte, der als Nichterwerbstätiger eingestuft wurde, für die Beitragsperiode 2002 Beiträge in Höhe von Fr. 6983.60 (einschliesslich Verwaltungskosten und Verzugszinsen) schulde (Entscheid vom 7. Dezember 2006).
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das letztinstanzliche Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
2.
Gemäss Lohnausweis der Genossenschaft X.________ erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 ein Brutto-Erwerbseinkommen von Fr. 3422.-. Auf diesem Lohn wurden Beiträge für AHV/IV/EO/ALV von Fr. 224.- erhoben. Die Vorinstanz hat - in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 132 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG) - festgestellt, dass die massgebliche Einkommensgrenze, welche die Behandlung als Unselbständigerwerbender erlaubte, nicht erreicht wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Sachlage ausdrücklich nicht. Er macht aber geltend, das Statut des Nichterwerbstätigen sei von Gesetzes wegen vor allem auf Studierende, Sozialhilfeempfänger oder vorzeitig pensionierte Personen zugeschnitten. Verwaltung und kantonales Gericht seien zudem fälschlicherweise davon ausgegangen, er verfüge erst seit dem Jahr 2002 über das Vermögen, auf dessen Basis die strittigen Beiträge errechnet wurden. Tatsächlich aber sei ihm jenes schon durch einen Erbgang im Jahr 1993 zugefallen. Es widerspreche nun dem Prinzip des Vertrauensschutzes, ihn, der zuvor stets als Erwerbstätiger betrachtet worden sei, nunmehr für das Jahr 2002 als Nichterwerbstätigen einzustufen. Die geltend gemachte Vertrauensgrundlage kann indes schon deswegen nicht anerkannt werden, weil die Beiträge für jede Beitragsperiode neu nach den jeweiligen erwerblichen Verhältnissen bemessen werden. Die gesetzliche Konzeption, wonach Erwerbstätige, die im Kalenderjahr weniger als Fr. 324.- entrichten, als Nichterwerbstätige gelten (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG; Fassung gemäss Verordnung 2000 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 25. August 1999 [AS 1999 2683]), lässt keinen Raum für eine den Vorbringen des Versicherten Rechnung tragende abweichende Bemessungsweise. Die im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2006 vorgesehene Beitragserhebung ist rechtens.
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG), wird sie im vereinfachten Verfahren, insbesondere mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 OG) erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. Januar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: