BGer I 71/2006
 
BGer I 71/2006 vom 19.01.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 71/06
Urteil vom 19. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger und
nebenamtlicher Richter Weber,
Gerichtsschreiber Lanz.
Parteien
S._________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 30. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene S._________ hat in seinem Heimatland, dem ehemaligen Jugoslawien, nach eigener Angabe eine Lehre zum Metzger absolviert. Diesen Beruf übte er nach seiner Einreise in die Schweiz im Mai 1987 bis 1989 aus. Danach war er, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, als (Hilfs-)Arbeiter für verschiedene Metallbaufirmen tätig. Ab 18. Januar 1999 wurde von ärztlicher Seite eine volle Arbeitsunfähigkeit wegen eines Krebsleidens an der linken Schulter und damit zusammenhängenden therapeutischen Massnahmen bestätigt. Im Oktober und erneut im November 1999 meldete sich S._________ unter Hinweis auf diesen Sachverhalt und eine Behinderung am linken Arm nach einer Operation bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste eine berufliche Abklärung in der BEFAS, welche am 21. März 2002 Bericht erstattete. Im Weiteren holte die Verwaltung Berichte der behandelnden Ärzte sowie ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten vom 11. September 2003 ein. Gestützt auf diese Unterlagen sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 30. Juli 2004 und 29. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau sowie zwei Kinderrenten und ab 1. Juni 2000 eine weitere Kinderrente zu. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle ab, wobei sie nunmehr von einem Invaliditätsgrad von lediglich 52 % ausging (Einspracheentscheid vom 8. November 2004).
B.
S._________ führte Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung abwies (Entscheid vom 30. November 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S._________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % nebst Verzugszins ab wann rechtens zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an Vorinstanz oder Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 bereits am Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, sind auch die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen, für Streitigkeiten um Leistungen der Invalidenversicherung geltenden Anpassungen von Art. 132 und Art. 134 OG gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG nicht anwendbar. Die Beurteilung hat daher mit voller Kognition zu erfolgen und das Verfahren ist kostenfrei (Art. 132 und Art. 134 OG je in der massgebenden, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung).
1.3 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen und mit Blick auf das Datum des Einspracheentscheides vom 8. November 2004 sind hingegen das seit 1. Januar 2003 geltende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit der dazugehörenden Verordnung (ATSV) und die am 1. Januar 2004 im Rahmen der 4. IV-Revision in Kraft getretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen), wobei die Prüfung eines schon vor dem 1. Januar 2003 resp. 1. Januar 2004 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis zur jeweiligen Rechtsänderung aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen erfolgt (vgl. BGE 130 V 445). Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) entsprechen indessen den davor in Kraft gestandenen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung, weshalb sich insofern keine wesentliche Änderung ergeben hat (BGE 130 V 343). Die mit der 4. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen bestehen, soweit hier von Interesse, in einer neuen Abstufung des Rentenanspruchs in Art. 28 Abs. 1 IVG und in der Anpassung des Wortlautes von Art. 6 und 7 ATSG dahingehend, dass nunmehr nebst den körperlichen und geistigen auch die psychischen Gesundheitsschäden, welche zuvor schon nach der Rechtsprechung als gegebenenfalls invaliditätsbegründend anerkannt waren (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294), ausdrücklich erwähnt werden.
2.
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung; vgl. auch Art. 4 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG je in der vor und seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) mit der dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Vorab ist auf das Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzugehen, wonach zu Unrecht keine weiteren beruflichen Massnahmen und namentlich keine Umschulung durchgeführt worden seien. Dieser Einwand verfängt nicht. Zwar gilt der Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Gerade der Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten diente aber der Aufenthalt in der BEFAS. Aufgrund der dort gewonnenen Erkenntnisse hätte eine Umschulungsmassnahme keine Aussicht auf Erfolg, wird doch im Abklärungsbericht vom 21. März 2002 ausgeführt, dass der Versicherte in seiner Haltung jede Anforderung von sich weise und in der gegebenen Situation dementsprechend einem potenziellen Arbeitgeber nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer fühle sich vollständig arbeitsunfähig, weshalb andere berufliche Massnahmen wenig aussichtsreich seien. Die IV-Stelle hat in Anbetracht dieser Situation zu Recht die Möglichkeit einer Umschulung oder anderer beruflichen Massnahmen nicht weiter verfolgt, sondern die Rentenfrage geprüft, wie dies auch von der BEFAS vorgeschlagen worden war. Festzuhalten bleibt, dass die IV-Stelle bereits in der Verfügung vom 30. Juli 2004 ihre Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle angeboten hat.
4.
Im Rentenpunkt ist zunächst streitig, ob der medizinische Sachverhalt hinreichend und zuverlässig abgeklärt ist, um die Frage der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können. Vorinstanz und Verwaltung haben hiebei namentlich auf das MEDAS-Gutachten vom 11. September 2003 abgestellt. Der Beschwerdeführer beanstandet die Expertise in verschiedener Hinsicht.
4.1 Der Versicherte wurde im Rahmen der MEDAS-Begutachtung in Bezug auf den Allgemeinstatus sowie orthopädisch, neurologisch, internistisch und psychiatrisch fachmedizinisch abgeklärt. Die Ergebnisse der Teilexpertisen wurden anschliessend einer Gesamtwürdigung unterzogen. Danach leidet der Versicherte an einer vorwiegend oberen Armplexusparese mit Betonung des Radialisinnervationsgebietes links bei angiomatoidem malignem fibrösem Histiozytom im Bereich der oberen Thoraxapertur links, Status nach Osteotomie und Plattenosteosynthese der Clavicula, Neurolyse des Plexus brachialis, Tumorresektion unter Mitnahme betroffener Plexusanteile (Fasciculus posterior) links am 16. Juli 1999, Status nach Chemo- und Radiotherapie 1999, Status nach multiplem Sehnentransfer am 26. Juni 2000, Paresen auch distaler Muskelgruppen am linken Arm ohne adäquates elektrophysiologisches Korrelat. Weiter wird eine chronifizierende Anpassungsstörung diagnostiziert.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Hilfsarbeiters in der Metallbranche erachten die Experten aufgrund der beschriebenen Leiden für nicht mehr zumutbar. Ausgeschlossen seien alle körperlich schweren Tätigkeiten, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Akkordarbeit oder weitere Arbeit unter Zeitdruck sowie alle Tätigkeiten, bei welchen beide Arme eingesetzt werden müssten. Hingegen könne der Versicherte aktuell einfache Kontrollarbeiten und weitere Tätigkeiten im Umfang von zweimal zwei Stunden im Tag übernehmen. Weiter äusserten sich die medizinischen Fachärzte dahingehend, dem Versicherten sei ein intensives Training mit psychosozialer Begleittherapie zumutbar. Dabei sollte die Restarbeitsfähigkeit des linken Armes erprobt und trainiert werden. Infolgedessen sollte es möglich sein, den linken Arm mindestens teilweise wieder als Hilfe zu benützen, womit sich die Restarbeitsfähigkeit noch erhöhe.
Das kantonale Gericht hat aus den Aussagen der medizinischen Experten geschlossen, dem Versicherten sei die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % zumutbar.
4.2
4.2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst geltend gemacht, das psychiatrische Teilgutachten sei nicht beweiskräftig, weil der Experte trotz mangelnder Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers keinen Übersetzer beigezogen habe.
Es trifft zu, dass eine medizinische, namentlich auch eine psychiatrische Begutachtung ein bestimmtes Mindestmass an gegenseitigem Sprachverständnis zwischen dem Experten und dem Exploranden erfordert. Dass sich der Versicherte, wie geltend gemacht wird, nur auf albanisch richtig auszudrücken vermag, ist nicht nachvollziehbar, zumal er sich im Zeitpunkt der Begutachtung schon 16 Jahre in der Schweiz aufgehalten und Erwerbstätigkeiten an verschiedenen Arbeitsstellen ausgeführt hatte. So ist auch im BEFAS-Bericht vom 21. März 2002 vermerkt, dass ein einfaches Gespräch auf Hochdeutsch mit dem Beschwerdeführer möglich war. Dieser hat überdies vor sowie bei der Begutachtung nicht den Beizug eines Dolmetschers beantragt und er hat den Verzicht hierauf, obwohl er schon im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten war, erst beschwerdeweise beanstandet. Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat ohnehin grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden (AHI 2004 S. 147 Erw. 4.2.1 [Urteil I. vom 30. Dezember 2003, I 245/00]; Urteil K. vom 3. März 2004, I 748/03, Erw. 2.1). Der MEDAS-Expertise vom 11. September 2003 lässt sich hiezu entnehmen, dass die somatischen Fachärzte keine sprachlichen Probleme bei der Aufnahme der verschiedenen geklagten Beschwerden beschreiben und der begutachtende Psychiater trotz erheblich erschwerter Verständigung nötigenfalls durch Nachfragen zu schlüssigen Grundlagen für eine zuverlässige fachmedizinische Beurteilung gelangte. Das psychiatrische Teilgutachten enthält denn auch eine eingehende Schilderung des aktuellen Beschwerdebildes sowie Ausführungen zur Familie, zum Tagesablauf und zu den Zukunftsvorstellungen des Beschwerdeführers, die von diesem im Nachgang zur Begutachtung nicht konkret als unzutreffend bezeichnet wurden. Die Aufnahme einer solchen Schilderung wäre jedoch nicht möglich gewesen, wenn die Verständigung derart unzulänglich gewesen wäre, wie dies der Versicherte nachträglich geltend machen liess. Dass kein Übersetzer beigezogen wurde, vermag daher den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens und namentlich auch der psychiatrischen Teilexpertise nicht in Frage zu stellen. Dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil A. vom 28. April 2003, I 767/01, Erw. 4.3, lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, zumal dort die Zuverlässigkeit einer Expertise nicht nur wegen Verständigungsschwierigkeiten, sondern namentlich auch wegen inhaltlicher Mängel verneint wurde.
4.2.2 Solche Mängel lassen sich in den Aussagen des hier begutachtenden MEDAS-Psychiaters nicht erkennen. Dieser gibt zu den aus psychiatrischer Sicht relevanten Fragen umfassend und überzeugend Auskunft. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Versicherte, wenn überhaupt, durch seine psychische Verfassung nur in geringem Masse in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine andere Auffassung vertreten wird, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine gegebenenfalls invalidisierende (zu den Voraussetzungen hiefür BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 131 V 49) Schmerz- oder Schmerzverarbeitungsstörung hat der Gutachter trotz eingehender Abklärung eben nicht festgestellt. Seitens des Versicherten wird sodann beanstandet, der Experte befasse sich nur oberflächlich und nicht in adäquater Weise mit dem soziokulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers. Beim soziokulturellen Hintergrund handelt es sich aber ohnehin um einen invaliditätsfremden Faktor (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a und Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 27 ff., 75 f.). Selbst wenn das Gutachten darauf noch näher einginge, würde dies daher kein anderes Ergebnis zeitigen. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Vorbringens, es fehle an einer migrationsspezifischen Anamnese. Die Notwendigkeit einer solchen Erhebung kann jedenfalls verneint werden, wenn der Explorand wie hier im Zeitpunkt der Begutachtung schon 16 Jahre lang in der Schweiz lebt und nicht etwa wegen Gewalt oder Verfolgung aus seinem Heimatland geflüchtet ist, sondern dieses nach eigener Angabe durch Vermittlung eines Freundes freiwillig zur Arbeitssuche verlassen hat. Es kann daher offen bleiben, ob die von Susanne Fankhauser in ihrem Aufsatz "Begutachtung von Migrantinnen und Migranten" (SZS 2005 S. 410 ff., 420 f.) verlangte migrationsspezifische Anamnese tatsächlich Eingang in das psychiatrische resp. polydisziplinäre Gutachten finden muss, sobald es sich beim Exploranden nicht um einen originären Schweizer handelt.
4.3 Zu überzeugen vermögen nebst den Stellungnahmen des Psychiaters auch diejenigen der somatischen Fachärzte sowie die abschliessende Gesamtwürdigung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit in der MEDAS-Expertise vom 11. September 2003. Diese erfüllt, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, sämtliche der nach der Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten zu stellenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung äussern sich die MEDAS-Fachärzte auch hinreichend genau zu den noch zumutbaren Tätigkeiten, zumal an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteil R. vom 16. Januar 2006, I 180/05, Erw. 5.1). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Von ergänzenden medizinischen Abklärungen ist kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon abgesehen hat.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Hausarzt eine seit 18. Januar 1999 anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Berichte von Hausärzten sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zu ihrem Patienten zurückhaltend zu gewichten (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen; Urteil S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4). Abgesehen davon lassen sich hier weder den verschiedenen hausärztlichen Stellungnahmen noch den übrigen medizinischen Akten Gesichtspunkte entnehmen, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit des auf verschiedenartigen spezialärztlichen Untersuchungen und einer interdisziplinären Gesamtwürdigung beruhenden MEDAS-Gutachtens zu begründen vermöchten. Dass die Arbeitslosenversicherung die ab 1. März 2004 anbegehrten Leistungen wegen gesundheitsbedingt fehlender Vermittlungsfähigkeit verneinte, rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise, zumal hiebei einzig auf die hausärztliche Bestätigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit abgestellt wurde.
4.4 Wird sodann berücksichtigt, dass gemäss MEDAS-Gutachten vom 11. September 2003 von einem zumutbaren intensiven Training mit psychosozialer Begleittherapie eine Verbesserung am linken Arm mit entsprechender Erhöhung der Restarbeitsfähigkeit erwartet werden kann (Erw. 4.1 hievor), ist es auch zulässig, von einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % auszugehen, selbst wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in der Schweiz im Jahr 2000 leicht über den 40 Stunden lag, welche sich ergeben, indem die hier täglich zumutbaren vier Arbeitsstunden verdoppelt und auf eine fünf Arbeitstage umfassende Woche hochgerechnet werden. Diese Betrachtungsweise wird, wie bereits dargelegt, auch durch den BEFAS-Bericht vom 21. März 2002 gestützt, wonach der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig ist.
5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Dies hat nach dem einhelligen und zutreffenden Verständnis von Parteien und Vorinstanz mittels Einkommensvergleich zu erfolgen (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; Art. 16 ATSG), wobei die Verhältnisse im Jahr 2000, dem Beginn des Rentenanspruchs, massgebend sind (BGE 129 V 222).
5.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Versicherte im Jahr 2000 ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung mutmasslich ein Erwerbseinkommen von Fr. 46'178.- (Valideneinkommen) erzielt hätte. Sie stützt sich dabei mangels anderweitiger gesicherter Angaben zu den vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten Einkommen auf die im individuellen Konto (IK) verzeichneten Einkünfte und dabei auf den Durchschnitt der Jahre 1997 und 1998, welchen sie der Lohnentwicklung bis ins Jahr 2000 angepasst hat. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal sich weder aus der Lohnentwicklung der vorangegangenen Jahre noch aus dem zuletzt bis Eintritt der invalidisierenden Gesundheitsschädigung im Januar 1999 ausgewiesenen Verdienst auch nur einigermassen zuverlässige Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen entnehmen lassen. Das gilt namentlich auch in Bezug auf den ins Recht gelegten Konkursverlustschein. Dieser bestätigt lediglich, dass der Versicherte im Konkurs der ehemaligen Arbeitgeberin eine von dieser bestrittene und zwar vom Konkursamt zugelassene, aber nicht gerichtlich bestätigte Forderung für Krankentaggelder geltend gemacht hat. Sodann besteht entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung auch kein Anlass, das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Dass die im IK aufgeführten Einkünfte auch Arbeitslosenentschädigungen enthalten, steht ihrer Verwendung zur Bestimmung des Valideneinkommens sodann ebenfalls nicht grundsätzlich entgegen.
5.2
5.2.1 In Bezug auf das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) macht der Beschwerdeführer zunächst in grundsätzlicher Hinsicht geltend, eine Restarbeitsfähigkeit, wie die von den MEDAS-Gutachtern beschriebene, sei wirtschaftlich nicht oder allenfalls an einem beschützten Arbeitsplatz verwertbar. Bei der Invaliditätsbemessung dürfe nicht von realitätsfremden und nicht realisierbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Letzteres sei hier der Fall. Eine zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer solchen Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheine.
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Zu betonen ist zunächst, dass für die Invaliditätsbemessung nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; Art. 7 ATSG). Bei der Beurteilung der Aussichten einer versicherten Person, im Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, sind somit nicht die dort herrschenden konkreten Verhältnisse massgebend. Vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt, hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage. Es kommt also darauf an, ob die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitskraft wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil R. vom 16. Januar 2006, I 180/05, Erw. 5.1; vgl. auch AHI 1998 S. 291, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann zwar gemäss MEDAS-Gutachten vom 11. September 2003 Tätigkeiten, welche körperlich schwer sind, auf Leitern und Gerüsten erfolgen, unter Zeitdruck verrichtet werden müssen oder den Gebrauch beider Arme voraussetzen, nicht mehr ausüben. Das heisst aber nicht, dass die Experten nurmehr Arbeiten in einem geschützten Rahmen für zumutbar erachten, zumal der Beschwerdeführer Rechtshänder ist und die Behinderung den linken Arm betrifft. Auch der Ausschluss von Arbeiten unter Zeitdruck, wie Akkordtätigkeiten, kann nicht so verstanden werden, dass kein Einsatz im normalen Arbeitsprozess mit üblichen, nicht überdurchschnittlichen oder direkt lohnwirksamen Erledigungserwartungen mehr möglich wäre. Auch im Abklärungsbericht der BEFAS vom 21. März 2002 wird eine Tätigkeit im normalen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen. Vielmehr wird der Beschwerdeführer als hälftig arbeitsfähig erachtet und eine berufliche Wiedereingliederung in diesem Umfang einzig aufgrund seiner, namentlich mit dem soziokulturellen Hintergrund zu begründenden, ablehnenden Haltung in Frage gestellt. Stellen, die der tatsächlichen Behinderung gerecht werden, sind bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht nur theoretischer Natur, weshalb die Tatsache allein, dass der Versicherte auf ein soziales Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führt (vgl. Urteil R. vom 16. Januar 2006, I 180/05, Erw. 5.2 mit Hinweis).
5.2.2 Der Beschwerdeführer hat seit Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Januar 1999 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens sind daher praxisgemäss und unbestrittenermassen Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) enthalten sind (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Das kantonale Gericht hat dabei den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor beschäftigten Männer im Jahr 2000 von Fr. 4437.- (LSE 2000 S. 31 Tabelle TA1) auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 12/2006, S. 82 Tabelle B9.2) umgerechnet. Dies ergibt aufs Jahr (x 12) Fr. 55'632.- und bei der ärztlich bescheinigten Restarbeitsfähigkeit von 50 % ein Einkommen von Fr. 27'820.-. Der von der Vorinstanz ermittelte Betrag liegt aufgrund bereits hier vorgenommener Rundungen geringfügig tiefer. Von diesem Einkommen hat das kantonale Gericht einen leidensbedingten Abzug von 20 % vorgenommen. Die Gegenüberstellung des resultierenden Invalideneinkommens von Fr. 22'256.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 46'178.- führt (gerundet) zu einem Invaliditätsgrad von 52 %.
Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht in allen Teilen Gesetz und Praxis (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 80 Erw. 5b/bb und cc; zur Rundung des rechnerisch exakt ermittelten Invaliditätsgrades: BGE 130 V 121). Was hiegegen vorgetragen wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Dass der Versicherte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung nurmehr - niedriger entlöhnte - Dienstleistungen ausüben kann, trifft nicht zu. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht auf die Tabellenlöhne des gesamten privaten Sektors abgestellt (vgl. auch Urteil S. vom 12. Oktober 2006, U 75/03, Erw. 7.3 mit Hinweisen). Sodann besteht im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) kein Anlass, den leidensbedingten Abzug von 20 % zu beanstanden. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Tumorerkrankung wieder aufleben könnte, einen höheren Abzug zu begründen vermöchte. Auch trifft nicht zu, dass eine beständige Verwaltungs- oder Gerichtspraxis dahingehend bestünde, dass bei funktionellen Einhändern oder Behinderung an einem Arm jeweils der maximale Abzug zugestanden wird. Im Übrigen würde auch ein leidensbedingter Abzug der unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale maximal zulässigen Höhe von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) nicht zu einem den Anspruch auf eine mehr als hälftige Rente begründenden Invaliditätsgrad führen. Hieran vermögen sämtliche weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der massgebenden, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung). Seinem Ausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. Januar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: