BGer U 453/2005 |
BGer U 453/2005 vom 20.01.2007 |
Tribunale federale
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U 453/05{T 7}
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Urteil vom 20. Januar 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Meyer U. und Frésard,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Parteien
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B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin, Zürcherstrasse 49, 8853 Lachen,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. Oktober 2005.
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Sachverhalt:
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Der 1962 geborene B.________ ist gelernter Maurer und auf Sichtmauerwerk und Gewölbe spezialisiert. Am 29. September 2002 stürzte er von einem Vordach drei Meter tief auf einen Vorplatz und erlitt an beiden Handgelenken u.a. distale Vorderarm-Trümmerfrakturen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) und sprach ihm mit Verfügung vom 9. Januar 2004 eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. März 2005 fest.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 5. Oktober 2005 ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, die Rente sei gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % (statt 25 %) und die Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von mindestens 25 % (statt 10 %) festzusetzen; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.
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Vorinstanz und SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Für die Beurteilung des Renten- und des Entschädigungsanspruches ist der bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (23. März 2005) eingetretene Sachverhalt massgebend (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweis). Verwaltung und Vorinstanz haben die für die Beurteilung der noch strittigen Fragen massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen im Einspracheentscheid und im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
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3.
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Die Rüge, der Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 21. Oktober 2003 genüge den Beweisanforderungen nicht, ist nicht stichhaltig. Die Anamnese konnte kurz ausfallen, da es nur um Vorgeschichte und Auswirkungen der unfallbedingten Handgelenksbeschwerden ging. Die erforderlichen Angaben zu Ausbildung, beruflichem Werdegang, aktueller Beschäftigungssituation und gesundheitlichem Befinden wurden erhoben. Die medizinischen Vorakten wurden konsultiert, und nach dem Gehalt der Aussagen dauerte die Untersuchung länger als behauptet lediglich fünf Minuten. Auch laut dem Bericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie vom 5. Februar 2004 war dem Beschwerdeführer eine leichte bis höchstens mittelschwere Arbeit (ohne Heben von Gewichten über fünfzehn Kilogramm und unter Vermeidung repetitiver Arbeiten mit der linken Hand sowie mit Impulswirkungen verbundener Tätigkeiten) grundsätzlich ganztags zumutbar. Er wich in seiner Einschätzung nur in der Festlegung der zeitlichen Rahmenbedingungen (Notwendigkeit vermehrter Pausen zur Schonung der Handgelenke) vom Kreisarzt ab, was ihn zu einer leicht abweichenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit führte, wodurch die Stellungnahme des Kreisarztes nicht in Frage gestellt wird. Die materielle und formelle Kritik am Kreisarztbericht und dessen Würdigung durch die rechtsanwendenden Vorinstanzen (namentlich bezüglich Begründungspflicht) verkennt vollständig, dass sich dem Versicherungsarzt anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 21. Oktober 2003 weitgehend normale und konsolidierte Verhältnisse präsentierten, weshalb die Aufnahme einer ganztägig zumutbaren Arbeitsleistung unter Beachtung der erwähnten Einschränkungen keiner weiteren Begründung bedurfte.
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4.
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Verwaltung und Vorinstanz haben beim hypothetischen Valideneinkommen auf den Lohn abgestellt, den der Beschwerdeführer nach Angaben der Arbeitgeberin im Jahre 2003 ohne Unfall erzielt hätte. Dies wirkt sich sowohl bei der Höhe der Rente wie beim Invaliditätsgrad zu Gunsten des Beschwerdeführers aus; denn der in den Jahren vor dem Unfall gegenüber der Ausgleichskasse abgerechnete Lohn erreichte diese Höhe jeweils nicht; in den zwölf unmittelbar vor dem Unfall liegenden Monaten scheint sodann - zumindest laut Auszug aus dem Individuellen Konto - während sieben Monaten gar kein Einkommen erzielt worden zu sein. Wenn der Beschwerdeführer erneut argumentiert, sein effektiver Arbeitsmarktwert sei viel höher gewesen, wird er auf die zutreffende Erwägung 4.2 des angefochtenen Entscheides verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG), der das Bundesgericht beipflichtet.
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5.
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Der Beschwerdeführer gibt an, trotz des Unfalls weiterhin im Baugewerbe und mit nach wie vor hoher Qualifikation als Fachmann für ausgefallenes Sichtmauerwerk erfolgreich tätig zu sein und mittlerweile einen etwas höheren Lohn zu beziehen. Wenn er fordert, das Valideneinkommen sei nach dem statistischen Durchschnittswert der LSE für Arbeitnehmer im Baugewerbe ("Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten") zu bestimmen, wäre konsequenterweise auch das Invalideneinkommen auf dieser tabellarischen Grundlage festzusetzen, und nicht wie von der Vorinstanz nach dem tieferen Wert für Arbeitnehmer sämtlicher Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 4 ("einfache und repetitive Tätigkeiten"). Im Falle der Vornahme eines auf der gleichen Position basierenden Lohnvergleiches resultierte nur ein Invaliditätsgrad in der Höhe des leidensbedingten Abzuges, was sich zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken würde. Da beim Beschwerdeführer von sämtlichen nach BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc zu berücksichtigenden Merkmalen nur dasjenige der leidensbedingten Einschränkung erfüllt ist, besteht kein Anlass, den Abzug höher als auf 15 % festzusetzen. Der Vorinstanz ist jedoch darin beizupflichten, dass bei dem gegebenen Beschwerdebild die Arbeit eines Maurers an Kellergewölben für die seit dem Unfall nur noch beschränkt belastbaren Handgelenke mit Sicherheit ungünstig ist, besonders bei der kreisärztlich gestellten Prognose einer vorzeitigen Arthrosebildung. Deshalb ist es bei der vorinstanzlichen Ermittlung des Invaliditätsgrades, welche von bloss einfachen Arbeiten ausgeht und einen Abzug von 15 % gewärtigt, zu belassen. Zumindest für die Verhältnisse, wie sie sich bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 23. März 2005 entwickelt haben (Erw. 2), kann die vorinstanzliche Beurteilung bestätigt werden.
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6.
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Die erneut geltend gemachte Integritätseinbusse von 25 % wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit im Wesentlichen den gleichen Vorbringen wie in der kantonalen Beschwerde begründet, ohne dass sich der Versicherte mit dem vorinstanzlichen Entscheid im Einzelnen auseinandersetzt. Es besteht darum auch in diesem Punkt kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Bei den gegebenen, auch durch Dr. med. M.________ attestierten Einschränkungen ist der Beschwerdeführer mit 10 %, entsprechend einem Fünftel der vollständigen Gebrauchsunfähigkeit einer oberen Extremität, angemessen entschädigt.
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7.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 20. Januar 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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