BGer B 83/2006 |
BGer B 83/2006 vom 26.01.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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B 83/06
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Urteil vom 26. Januar 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Ferrari, Seiler,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Parteien
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L.________, 1961,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
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gegen
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Personalvorsorgestiftung X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin
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Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 12. Mai 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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L.________, geboren 1961, war seit 1986 als Servicefachangestellte im Restaurant X.________ erwerbstätig und dadurch der Personalvorsorgestiftung X.________ (nachfolgend: PVE oder Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Nebenerwerblich war sie vom 1. Februar 1996 bis Ende 2000 während zweieinhalb Stunden pro Woche als Raumpflegerin für die Firma Y.________ AG tätig.
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Seit 19. April 2000 ist L.________ krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Mit Wirkung ab 1. April 2001 bezieht sie bei einem Invaliditätsgrad von 100 % von der Invalidenversicherung eine ganze Rente sowie eine ordentliche Kinderrente für die 1985 geborene Tochter und eine ordentliche Kinderrente für den 1995 geborenen Sohn (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. und 27. Juni 2002). Die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend: Alpina) bestätigte am 4. September 2002 den Ablauf der Taggeldleistungen zum 17. Januar 2006. Daraufhin teilte die PVE der Versicherten am 15. Oktober 2002 mit, gestützt auf die erwähnten Verfügungen der IV-Stelle stehe ihr ein Anspruch auf eine 100%ige Invalidenrente zu. Sie (die PVE) werde ihre Leistungen bis zur Erschöpfung der Krankentaggeldleistungen, d.h. bis zum 18. Januar 2006, aufschieben. Die Versicherte forderte am 31. Oktober 2002, die PVE habe ihr zusätzlich zum Krankentaggeld der Alpina und zur Rente der Invalidenversicherung von monatlich total Fr. 4216.- bis zur Überentschädigungsgrenze von 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes (Fr. 4780.-) monatlich rund Fr. 600.- zu bezahlen. Bisher sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit über den versicherten Jahreslohn hinaus monatlich durchschnittlich mindestens Fr. 1100.- Trinkgeld verdient habe. Demgegenüber antwortete die PVE (gemäss Schreiben vom 13. Februar 2003), sie könne einen entgangenen Verdienst von monatlich Fr. 5300.- bei gegebener Aktenlage nicht nachvollziehen. Hiegegen wandte die Versicherte am 22. Juli 2003 ein, sie habe die Nebenerwerbstätigkeit als Raumpflegerin per 31. Dezember 2000 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Gemäss Arbeitsbestätigung der Firma Y.________ AG vom 16. April 2003 habe sie aus dieser Tätigkeit im Jahre 2000 ein Nettosalär von Fr. 5408.- erzielt. Beim mutmasslich entgangenen Einkommen seien daher nicht nur die Trinkgelder, sondern auch der Nebenerwerb zu berücksichtigen mit der Folge, dass bei einer ungekürzten BVG-Rente von ca. Fr. 13'000.- pro Jahr noch keine Überentschädigung bestehe. Die PVE hielt mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 am Aufschub der eigenen Leistungen bis zur Erschöpfung der Krankentaggeldleistungen fest. Zudem seien die geltend gemachten Trinkgelder von Fr. 1100.- pro Monat beweismässig nicht erstellt. Es sei davon auszugehen, dass die entsprechenden Bezüge weder AHV-rechtlich noch steuerrechtlich deklariert und abgerechnet worden seien.
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B.
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Am 11. Februar 2005 liess L.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren um ungekürzte Ausrichtung der gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Invalidenleistungen ab 1. April 2001, eventualiter ab 20. April 2002, zuzüglich 5 % Zins seit Fälligkeit. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage teilweise gut (Entscheid vom 12. Mai 2006) und verpflichtete die PVE, der Versicherten ab 1. April 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente auszurichten, wobei in masslicher Hinsicht die Überentschädigungsberechnung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen sei, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 11. Februar 2005 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Hinsichtlich der Überentschädigungsberechnung verwies das kantonale Gericht in den Erwägungen (angefochtener Entscheid S. 4 zweitletzter Abschnitt) auf die Klageantwort der PVE vom 26. Mai 2005 (nachfolgend: Klageantwort).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen:
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"1.1 Der angefochtene Entscheid sei in seiner teilweisen Gutheissung zu bestätigen;
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1.2 Der angefochtene Entscheid sei bezüglich der abgelehnten Überentschädigungsberechnung (Anrechnung der Trinkgelder und des Nebenverdienstes) aufzuheben;
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2.1 Es seien in der Überentschädigungsberechnung beim Valideneinkommen zugunsten der Klägerin zusätzlich die (auf durchschnittlich 10 %) zu schätzenden, zum abgerechneten Verdienst hinzuerworbenen Trinkgelder anzurechnen;
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2.2 Beim erwerblich relevanten Valideneinkommen der Klägerin seien der Nebenverdienst zusätzlich anzurechnen;
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3. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
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Während die PVE auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
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2.
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2.1 Da die Streitigkeit Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG betrifft, erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht nur auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sondern auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (BGE 126 V 470 Erw. 1b, Urteil E. vom 29. November 2004, B 21/04).
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2.2 Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 208, Urteil R. vom 4. September 2001, B 14/01).
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3.
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3.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie je eine ordentliche Kinderrente für ihre am 27. Dezember 1985 geborene Tochter und ihren am 11. Februar 1995 geborenen Sohn bezieht. Soweit die PVE mit Vernehmlassung vom 1. September 2006 ausschliesslich die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, bestreitet sie die mit angefochtenem Entscheid teilweise gutgeheissene vorinstanzliche Klage der Versicherten sowie die damit gestützt auf die Klageantwort zu Lasten der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Leistungen zu Recht nicht. Demnach ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin zu Lasten der PVE mit Wirkung ab 1. April 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % grundsätzlich eine ganze Invalidenrente zusteht. Schliesslich wird im letztinstanzlichen Verfahren von keiner Seite in Abrede gestellt, dass im Zeitraum vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2005 die Lohnersatzleistungen der Krankentaggeldversicherung im Rahmen der Überentschädigungsberechnung anzurechnen sind und die Krankentaggeldleistungen der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (Rechtsnachfolgerin der Alpina) gemäss Schreiben vom 18. Oktober 2004 zum 1. Juli 2005 ablaufen.
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3.2 Nachdem die PVE mit Vernehmlassung vom 1. September 2006 die ungekürzte Ausrichtung der Invalidenleistungen ab 1. Juli 2005 ausdrücklich anerkannt hat, bleibt nur noch die Überentschädigungsberechnung für den Zeitraum vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2005 strittig.
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3.2.1 Diesbezüglich ist einzig zu prüfen, ob die von der Versicherten behaupteten Trinkgelder zu Recht gemäss angefochtenem Entscheid beim mutmasslich entgangenen Verdienst nicht zu berücksichtigen sind.
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3.2.2 Entgegen Antrag Ziffer 1.2 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Anrechnung des Nebenverdienstes und in Abweichung vom hiegegen mit Vernehmlassung vom 1. September 2006 vertretenen Standpunkt der Beschwerdegegnerin hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt und entsprechend entschieden, dass die Überentschädigungsberechnung nach Ziffer 10 auf den Seiten 7 bis 10 der vorinstanzlichen Klageantwort vom 26. Mai 2005 zu erfolgen hat. Das von der Beschwerdeführerin mit Klage vom 11. Februar 2005 geltend gemachte Einkommen aus der unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit als Raumpflegerin für die Firma Y.________ AG von brutto Fr. 5785.- pro Jahr hat die PVE in der eben genannten Überentschädigungsberechnung antragsgemäss vollumfänglich beim mutmasslich entgangenen Verdienst (vgl. hiezu Erw. 5 und 6 hienach) im Sinne einer Erhöhung der Überentschädigungsgrenze zu Gunsten der Versicherten berücksichtigt. Insoweit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als gegenstandslos. Wie bereits dargelegt (Erw. 3.1 hievor), hat die Beschwerdegegnerin im letztinstanzlichen Verfahren einzig die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt. Somit steht fest, dass die Anrechnung des Nebenerwerbseinkommens beim mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss angefochtenem Entscheid in Verbindung mit der Überentschädigungsberechnung der PVE vom 26. Mai 2005 (S. 7 bis 10) vor dem Bundesgericht nicht mehr strittig ist.
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4.
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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Überentschädigungsberechnung für den Zeitraum zwischen 1. April 2001 und 30. Juni 2005, sodass die in diesem Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden (BGE 126 V 470 Erw. 3 mit Hinweisen). Dabei ist die Frage zu beantworten, ob bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes die behaupteten Trinkgelder aus der Haupterwerbstätigkeit als Servicefachangestellte aufzurechnen sind. Für die Überprüfung durch das Bundesgericht sind diejenigen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Klageentscheids vom 12. Mai 2006, dem Anfechtungsgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, entwickelt haben (BGE 126 V 470 Erw. 3).
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5.
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Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Satz 1 von Art. 34 Abs. 2 BVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; entspricht Art. 34a Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) erlassenen Art. 24 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen (Satz 1 von Abs. 2).
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Art. 18 Abs. 1 des Reglements für die Personalvorsorgestiftung X.________ vom 1. Januar 2001 sieht vor, dass die Leistungen der PVE entsprechend gekürzt werden, wenn sie zusammen mit den in Absatz 2 erwähnten Leistungen einen Betrag ergeben, der grösser ist als 90 % des um die Kinderzulagen erhöhten Bruttojahreslohnes, den der Versicherte bei Weiterbeschäftigung hätte erzielen können. Nach Absatz 2 werden berücksichtigt:
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- die Leistungen nach AHVG, IVG, UVG, MVG;
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- die Leistungen ausländischer Sozialversicherungen;
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- allfällige Lohnzahlungen des Arbeitgebers oder Lohnersatzleistungen;
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- das Erwerbseinkommen eines Voll- oder Teilinvaliden.
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Der zuletzt genannte Punkt lautet in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung des Art. 18 Abs. 2 (lit. g) des Reglements: "das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen eines Voll- oder Teilinvaliden." Zudem werden gemäss der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung des Reglements "die Leistungen der Krankentaggeldversicherung" (lit. b) zusätzlich auf der Liste der nach Art. 18 Abs. 2 des Reglements 2005 zu berücksichtigenden Leistungen Dritter ausdrücklich erwähnt.
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6.
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Die Überentschädigungsgrenze des "mutmasslich entgangenen Verdienstes" ist in Art. 24 Abs. 1 BVV 2 verankert worden (BGE 126 V 100 Erw. 4f). In konstanter Rechtsprechung ist unter diesem Begriff das hypothetische Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person ohne Invalidität verdienen könnte (Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2006, S. 126 Rz 80, und Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 320 Rz 861, je mit Hinweisen). Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht demnach rechtlich nicht (betraglich höchstens zufällig) dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen, und unterliegt keiner oberen Grenze, wie z.B. dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes. Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 126 V 96 Erw. 3, 123 V 197 Erw. 5a, SZS 1997 S. 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Des Weiteren besteht zwischen dem Valideneinkommen, wie es für die Invaliditätsbemessung heranzuziehen ist, und dem mutmasslich entgangenen Verdienst als Faktor der Überentschädigungsberechnung eine weitgehende Parallele, hingegen keine Kongruenz. Denn während beim invalidenversicherungsrechtlichen Validen- wie auch Invalideneinkommen mit Blick auf das zugrunde liegende Konzept des als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 ATSG) von der konkreten Arbeitsmarktlage abstrahiert werden muss, ist bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen (SZS 2005 S. 321 [= Urteil S. vom 2. September 2004, B 17/03], Urteile L. vom 6. Februar 2006, B 54/05 und E. vom 29. November 2004, B 21/04).
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7.
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7.1 Soweit die Beschwerdeführerin letztinstanzlich geltend macht, beim mutmasslich entgangenen Verdienst seien - abweichend von der beschwerdegegnerischen Überentschädigungsberechnung - monatlich Fr. 1000.- an Trinkgeldern aufzurechnen, welche sie als Gesunde in der angestammten Tätigkeit weiterhin erzielt hätte, beschränkt sie sich in der diesbezüglichen Begründung gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 3-5) im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zu angeblichen Gepflogenheiten im Gastgewerbe, ohne konkrete Hinweise auf ihre tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder zu liefern. Sie vermochte denn auch im gesamten bisherigen Verfahren die behaupteten Trinkgeld-Einnahmen in Höhe von bis zu Fr. 1500.- pro Monat (vorinstanzliche Klageschrift vom 11. Februar 2005 S. 2) durch keinerlei Beweismittel zu belegen. Vielmehr vertritt sie die Auffassung, obwohl die behaupteten Trinkgelder einen wesentlichen Anteil von mehr als 20 % im Vergleich zum arbeitsvertraglichen Lohn (einschliesslich Umsatzbeteiligung) dargestellt hätten, sei für die Berücksichtigung dieses Einkommensbestandteils beim mutmasslich entgangenen Verdienst unerheblich, ob hiefür Sozialversicherungsbeiträge entrichtet oder die entsprechenden Einnahmen in den Steuererklärungen deklariert worden seien.
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7.2 Demgegenüber erkannte das kantonale Gericht im Ergebnis zutreffend, dass die behaupteten Trinkgelder weder nachgewiesen worden seien noch ersichtlich sei, wie ein solcher Nachweis unter den gegebenen Umständen erbracht werden könnte. Zwar sind nach Art. 7 lit. e AHVV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 AHVG auch Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen, zu dem für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit massgebenden Lohn zu zählen. Doch sind im schweizerischen Gastgewerbe die Trinkgelder abgeschafft worden (vgl. Rz 2024 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). Zudem ist nach Art. 9 Abs. 3 des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe, welchem auch die Versicherte unterstellt war, sowohl in der Fassung von 1998 als auch nach dem Stand per 1. Januar 2004 "der Einbezug freiwilliger Kundenleistungen (z.B. Trinkgelder) ins Lohnsystem [...] unzulässig". Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass gemäss angefochtenem Entscheid die lediglich behaupteten und nicht nachgewiesenen Trinkgelder bei der Ermittlung der Überentschädigungsgrenze des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht zu berücksichtigen sind, zumal es nicht angeht, dass erhebliche Einkünfte beitragsmässig nicht erfasst werden, diese dann aber im Schadenfall als erzieltes Valideneinkommen gegenüber der Unfallversicherung (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 23. Juni 1999, U 222/97) oder im Rahmen der Überentschädigungsberechnung gegenüber dem Berufsvorsorgeversicherer geltend gemacht werden.
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8.
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8.1 Das Verfahren hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb kostenlos (Art. 134 OG).
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8.2 Als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Institution hat die obsiegende Beschwerdegegnerin grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 128 V 133 Erw. 5b).
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8.3
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8.3.1 Nach Art. 159 Abs. 3 OG können die Parteikosten verhältnismässig verteilt werden, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah.
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8.3.2 Soweit die vor Bundesgericht obsiegende Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren mit Klageantwort vom 26. Mai 2005 einerseits in der Überentschädigungsberechnung (S. 7 bis 10) den mutmasslich entgangenen Verdienst korrekt unter Aufrechnung des Nebenerwerbseinkommens als Raumpflegerin ermittelte (vgl. Erw. 3.2.2 hievor), andererseits jedoch in derselben Rechtsschrift (S. 7) geltend machte, es sei "zunächst beweismässig darzutun, aus welchem Grunde [die Beschwerdeführerin] die fragliche Nebenerwerbstätigkeit aufgegeben" habe bzw. eine solche nicht mehr habe ausüben können, hat sich die PVE im vorinstanzlichen Verfahren zu ein und demselben Streitpunkt gegensätzlich geäussert. In Bezug auf die Berücksichtigung des Nebenerwerbseinkommens beim mutmasslich entgangenen Verdienst sah sich die Versicherte in guten Treuen durch das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdegegnerin zur Prozessführung veranlasst. Dies umso mehr, als die PVE mit Vernehmlassung vom 1. September 2006 ihre eigene Überentschädigungsberechnung in Frage stellte und die Auffassung vertrat, es bestehe kein Raum, "das fragliche Nebenerwerbseinkommen heute als Bestandteil des mutmasslich entgangenen Einkommens zu betrachten". Die Beschwerdegegnerin hat es zumindest teilweise im Streitpunkt der Berücksichtigung des Nebenerwerbseinkommens zu vertreten, dass der Beschwerdeführerin insoweit durch den Beizug eines Rechtsvertreters Kosten entstanden sind. Es rechtfertigt sich somit, die PVE für das letztinstanzliche Verfahren zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten. Dies erscheint umso mehr angezeigt, als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar abzuweisen ist, infolge des widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin jedoch nur unter präzisierendem Hinweis auf Erwägung 3.2.2 hievor.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 26. Januar 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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