BGer 6A.55/2006 |
BGer 6A.55/2006 vom 05.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.55/2006 /rom
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Urteil vom 5. Februar 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Moos,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Führerausweisentzug,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Juni 2006 (A 05 208/büs).
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ befuhr am frühen Morgen des 24. Juli 2005 eine Zufahrtsstrasse zu einem Mehrfamilienhaus. Vor dem Haus kollidierte er mit einem grossen Blumentrog. Anschliessend fuhr er durch den Torbogen des Mehrfamilienhauses die weiterführende Zufahrtsstrasse entlang. Diese war hinter dem Haus mit zwei Strassenpfosten versperrt. Als es ihm nicht gelang, diese umzukippen, setzte er sich ins Auto und schlief drei Stunden. Danach fuhr er rückwärts durch den Torbogen sowie am Blumentrog vorbei und entfernte sich.
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Das Amtsstatthalteramt Luzern fand ihn mit Strafverfügung vom 1. September 2005 des Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand, des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Fremdschaden (Nichtgenügen der Meldepflicht) schuldig. Es bestrafte ihn in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 51 Abs. 3, Art. 90 Ziff. 1 und Art. 91 Abs. 2 SVG sowie Art. 63 und 68 Ziff. 1 StGB mit einer Busse von 800 Franken.
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B.
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Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern entzog ihm am 3. November 2005 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 7. Juni 2006 ab.
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C.
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X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Entscheide des Strassenverkehrsamts und des Verwaltungsgerichts aufzuheben, von einem Führerausweisentzug abzusehen, eventualiter eine Verwarnung auszusprechen, subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das angefochtene Urteil ist am 7. Juni 2006 und damit vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem bisherigen Recht (Art. 97 ff. OG; Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario).
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Beschwerdegegenstand ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts (Art. 97 lit. g OG). Entscheide unterer kantonaler Instanzen können nicht angefochten werden (BGE 104 Ib 269 E. 1). Auf das Rechtsbegehren, die Verfügung des Strassenverkehrsamts aufzuheben, ist daher nicht einzutreten.
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Die Vorinstanz ist eine richterliche Behörde, weshalb das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Das Strassenverkehrsamt wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2005, d.h. vor dem Erlass der Strafverfügung, darauf hin, dass ein Administrativverfahren eröffnet werde, dass aber die strafrechtliche Erledigung abgewartet werde und dass er seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen habe, da das Administrativverfahren vom Strafverfahren abhängig sei.
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Nach der Rechtsprechung muss, wer weiss oder annehmen muss, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, seine Verteidigungsrechte schon im (summarischen) Strafverfahren geltend machen, und die für den Führerausweisentzug zuständige Behörde darf in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Dies gilt auch bei Entscheiden, die im Strafbefehlsverfahren gefällt wurden (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a).
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Der Strafbefehl ist rechtskräftig geworden. Die Vorinstanz war daher grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen gebunden. Sie hat als richterliche Behörde entschieden, so dass das Bundesgericht an ihre Feststellungen gebunden ist (oben E. 1).
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3.
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Im Zentrum steht der Sachverhalt einer Übermüdung und dessen rechtliche Beurteilung als Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG. Dieser Sachverhalt ist aufgrund des Strafverfahrens erstellt. Der Beschwerdeführer war am Abend mit dem Auto aus den Ferien zurückgefahren und fuhr in der Frühe (um 5 Uhr 15) in die durch einen grossen Blumentrog und zwei Pfosten gesperrte Hausdurchfahrt hinein. Als er die Pfosten nicht entfernen konnte, setzte er sich ins Auto und schlief ein. Nach einem dreistündigen Schlaf war er in der Lage, ohne weiteres wieder rückwärts auf die Strasse zu fahren. Die Übermüdung wird zudem durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren bestätigt. Es ist daher nicht lediglich von einem Parkschaden auszugehen (Beschwerde S. 8). Es bestand für die Vorinstanz kein Anlass, vom strafrechtlichen Sachverhalt abzuweichen. Die unfallfreie Fahrt bis zu dieser Stelle ändert nichts.
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Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass dieser Sachverhalt als Fahrunfähigkeit wegen Übermüdung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 SVG beurteilt wurde. Dieser Tatbestand ist entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht erst erfüllt, wenn der Fahrzeugführer während der Fahrt einschläft oder deshalb einen Unfall verursacht. Es handelt sich nicht um ein Erfolgsdelikt. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nur eine Fahrunfähigkeit voraus, die sich insbesondere aus einer Übermüdung ergeben kann. Wer fahrunfähig ist, darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG).
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Die administrativrechtliche Folge der Erfüllung des Tatbestands von Art. 91 Abs. 2 SVG ist die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG. Danach begeht eine schwere Widerhandlung, wer "fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt". Im Falle einer schweren Widerhandlung wird der Fahrzeugausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Aufgrund dieser gesetzlichen Normierung bestand für die Administrativbehörde kein Ermessensspielraum hinsichtlich eines kürzeren Ausweisentzugs oder einer Verwarnung. Der Gesetzgeber hat die Mindestentzugsdauer gegenüber dem früheren Recht bewusst erhöht (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.2).
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4.
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Die Beschwerde ist unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Anträge nicht mehr einzutreten. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 152 OG). Angesichts der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist eine herabgesetzte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153a Abs. 1 OG).
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Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren gemäss Art. 36a OG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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