BGer H 179/2006 |
BGer H 179/2006 vom 05.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0}
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H 179/06
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Urteil vom 5. Februar 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Ferrari,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
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Parteien
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B.________, 1950, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2006.
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In Erwägung,
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dass B.________ am 16. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2006 erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,
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dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), aber der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, sodass sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
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dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG erster Satz, e contrario),
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 20. Dezember 2006 mangels Bedürftigkeit abgewiesen und B._______ gleichzeitig aufgefordert worden ist, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
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dass der Entscheid B.________ am 10. Januar 2007 ausgehändigt worden ist,
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dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
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dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 5. Februar 2007
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Im Namen des Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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