BGer I 657/2006 |
BGer I 657/2006 vom 05.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 657/06
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Urteil vom 5. Februar 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Seiler,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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M.________, 1948,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 22. Juni 2006.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 8. September 2005 wies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ein Gesuch des 1948 geborenen M.________ um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ab, weil keine rentenbegründende Invalidität bestehe. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2006.
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Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen abgewiesen (Entscheid vom 22. Juni 2006).
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M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine halbe IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur erneuten Begutachtung "vorzugsweise durch eine Begutachtungsstelle mit Spezialwissen über die Dynamik chronischer Schmerzerkrankungen". Ferner ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung.
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Mit Entscheid vom 26. September 2006 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Gleichzeitig forderte es den Versicherten auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen. Auf ein entsprechendes Begehren hin erstreckte das Gericht die Frist, innert welcher der Versicherte den Kostenvorschuss leistete.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist das Eidgenössische Versicherungsgericht mit dem Bundesgericht zusammengelegt worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG Art. 1 N 4 und Art. 132 N15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
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2.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht hat daher nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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3.2 Das kantonale Gericht hat nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ vom 22./27. Juli 2005, erkannt, dass dem Beschwerdeführer leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkeiten ganztägig und ohne Leistungseinschränkung zumutbar seien. Dagegen bringt der Versicherte in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse (vgl. Erw. 2 hievor). Auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte der Dres. med. A.________ vom 15. Februar 2006 sowie R.________ vom 11. Oktober 2005 und L.________ vom 17. August 2004, mit denen sich das kantonale Gericht bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Die im Eventualbegehren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte ergänzende Begutachtung der geltend gemachten chronischen Schmerzerkrankung erübrigt sich, zumal eine diagnostizierte psychische Beeinträchtigung für sich allein noch keine Invalidität begründet (BGE 131 V 50). Es muss daher bei der Verneinung einer rentenbegründenden Invalidität sein Bewenden haben. Den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides, auf welche verwiesen wird, hat das Gericht nichts beizufügen.
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4.
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Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG) wird im vereinfachten Verfahren, insbesondere mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG), erledigt.
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5.
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Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 5. Februar 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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