BGer 1P.792/2006 |
BGer 1P.792/2006 vom 08.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.792/2006 /fun
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Urteil vom 8. Februar 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht,
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3. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
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3. Kammer, vom 20. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksamt Baden verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 14. September 2005 wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV zu 500 Franken Busse. Es hielt für erwiesen, dass er am 22. Juni 2005, um 11:45 Uhr, am Steuer seines Personenwagens auf der Autobahn A1 in Richtung Bern fahrend, bei Neuenhof zwei Personenwagen rechts überholte.
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Auf Einsprache von X.________ hin bestätigte der Vizepräsident des Gerichtspräsidiums 1 Baden diese Verurteilung am 31. Mai 2006.
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Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ am 20. Oktober 2006 ab.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. Dezember 2006 wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 2 EMRK beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen.
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Staatsanwaltschaft und Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch seine strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, sofern er gehörig begründete Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c) erhebt.
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel sowie willkürliche Beweiswürdigung vor.
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2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
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2.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36). In seiner vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf dem Rapport und den Aussagen von Korporal A.________ von der Kantonspolizei Aargau als Zeuge an der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung vom 31. Mai 2006. Nach seiner Darstellung war er zum fraglichen Zeitpunkt mit einem neutralen Polizeiwagen auf einer Patrouillenfahrt auf der A1 in Fahrtrichtung Bern unterwegs, als er bei Neuenhof feststellte, dass der vor ihm auf dem 1. Überholstreifen fahrende Beschwerdeführer nach rechts auf die Normalspur wechselte, zwei Personenwagen (den Audi A4 GR ... und den Mercedes E 350 AG ...) überholte und anschliessend wieder auf den 1. Überholstreifen einbog. Korporal A.________ stellte den Beschwerdeführer nach diesem Vorfall und eröffnete ihm im Polizeistützpunkt Schafisheim die Verzeigung.
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3.2 Das Obergericht erwägt im angefochtenen Entscheid, Korporal A.________ schildere das unerlaubte Überholmanöver detailliert und ohne Übertreibungen; so halte er etwa ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer habe nicht "in einem Spurt", aber "zielstrebig" nach vorne gerichtet überholt und dabei niemanden konkret gefährdet. Es bestünden keine Hinweise, dass der Polizeibeamte, der sich auf einer Patrouillenfahrt befand mit dem expliziten Auftrag, den Verkehr zu beobachten, den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigt haben könnte. Das Obergericht hat zwar beanstandet, der Rapport sei insofern unvollständig, als Korporal A.________ nicht erwähnt habe, mit den beiden überholten Lenkern telefonisch Kontakt aufgenommen zu haben. Auch wenn diese zum Vorfall keine Aussagen machen konnten, hätte er dies der Vollständigkeit halber im Rapport festhalten müssen. Dieser Fehler ändere aber nichts an der Glaubwürdigkeit von Korporal A.________ und der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung.
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3.3 Die Darstellung des beanstandeten Überholmanövers von Korporal A.________ ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers präzise und widerspruchsfrei. Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung werden vom ihm nicht genannt und sind auch nicht erkennbar. Dass Korporal A.________ im Rapport unerwähnt liess, die beiden überholten Fahrer telefonisch kontaktiert zu haben, verletzt zwar, wie das Obergericht zu Recht ausführt, die Forderung nach einer vollständigen Rapportierung der Ermittlungshandlungen. Da die beiden überholten Fahrer zum Vorfall nichts sagen konnten und dementsprechend ihre Aussagen nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet wurden (und wohl aus diesem Grund im Rapport unerwähnt blieben), ist ihm aus dieser Unterlassung kein Nachteil erwachsen. Der Vorfall ist nicht derart aussergewöhnlich, dass sich die beiden überholten Fahrer zwingend daran hätten erinnern müssen, zumal sie durch das umstrittene Überholmanöver nach der Aussage von Korporal A.________ nicht konkret gefährdet wurden. Mit dem Umstand, dass sie ihn nicht bemerkten, lässt sich weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung begründen.
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Klarerweise unbegründet ist die Rüge, das Obergericht habe willkürlich nur diejenigen Umstände in seine Beweiswürdigung einbezogen, mit denen es die Glaubwürdigkeit des Polizeibeamten habe konstruieren können; der Beschwerdeführer legt denn auch nicht konkret dar, auf Grund welcher unberücksichtigt gebliebener Umstände es zwingend zu einem anderen Beweisergebnis hätte kommen müssen. Allein der Umstand, dass er den Tatvorwurf von Anfang an bestritt, lässt die obergerichtliche Beweiswürdigung jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen.
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Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Verfassungsmässigkeit der obergerichtlichen Beweiswürdigung in Frage stellen könnte. Seine Vorbringen sind offensichtlich unbegründet und erschöpfen sich in appellatorischer, in einer staatsrechtlichen Beschwerde unzulässiger Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung.
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4.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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